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760.100

Kantonales Fischereigesetz

(KFG)

Vom 26.11.2000 (Stand 01.01.2014)

Präambel

Vom Volke angenommen am 26. November 2000[1]

1. Geltungsbereich und Zweck

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen und privaten Gewässer.

Für Fischzuchtanlagen und für künstlich angelegte private Gewässer, in die Fische und Krebse auf natürliche Weise nicht gelangen können, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.

Art. 2 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt:

  1. die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen;
  2. bedrohte Arten und Rassen von Fischen und Krebsen sowie deren Lebensräume zu schützen;
  3. die nachhaltige Nutzung der Fischbestände zu gewährleisten.

Art. 3 Gleichstellung der Geschlechter

Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.

2. Fischereiregal und Fischereiberechtigung

Art. 4 Fischereiregal

Das Recht der Fischerei in allen Gewässern des Kantons Graubünden steht unter Vorbehalt bestehender Sonderfischereirechte dem Kanton zu.

Der Kanton verleiht die Fischereiberechtigung nach dem Patentsystem.

Art. 5 Fischereipatent

Das Recht zur Ausübung der Fischerei wird mit dem Bezug des Fischereipatentes erworben.

Berechtigt zum Bezug des Fischereipatentes ist, wer im Bezugsjahr mindestens das 14. Altersjahr erfüllt.

Bewerber für ein Fischereipatent können verpflichtet werden, sich über die notwendigen fischereilichen Kenntnisse auszuweisen. Die Regierung regelt das Nähere in der Verordnung[2].

Das Fischereipatent ist persönlich und unübertragbar. Es berechtigt den Patentinhaber unter Vorbehalt bestehender Sonderfischereirechte zur Ausübung der Fischerei im ganzen Kanton.

Die Regierung erlässt die nötigen Bestimmungen über die Abgabe, die Ausfertigung und das Mittragen der kantonalen Fischereipatente[3].

Art. 6 Mitangelrecht

Das Mitangelrecht berechtigt höchstens zwei Jugendliche bis 13 Jahre zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht eines volljährigen Patentinhabers mit Sachkundeausweis. Massgebend für die Altersgrenze der Mitangler ist das Kalenderjahr. *

Beim Mitangeln dürfen höchstens zwei Angelgeräte gleichzeitig verwendet werden. *

Gefangene Fische sind in der Fangstatistik der Aufsichtsperson einzutragen und werden einem allfälligen Tageskontingent angerechnet. *

Art. 7 Verweigerungsgründe

Die Abgabe des Fischereipatentes wird Personen verweigert, welche:

  1. von der Fischereiberechtigung ausgeschlossen worden sind;
  2. im Straf- oder stationären Massnahmenvollzug stehen;
  3. fällige Bussen, Kosten, Gebühren und Wertersatzbeiträge wegen im Kanton begangener Fischereirechtsverletzungen nicht bezahlt haben.

Art. 8 Auskunftspflicht

Bewerber für ein Fischereipatent haben den Patentabgabestellen über die Bezugsvoraussetzungen und Verweigerungsgründe wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen.

Art. 9 Patentgebühren

Die Gebührenhöhe für die Fischereipatente richtet sich nach der Gültigkeitsdauer, wobei für Personen mit Wohnsitz im Kanton folgende Ansätze gelten: *

  1. Saisonpatent Fr. 215.–
  2. Monatspatent Fr. 161.–
  3. Halbmonatspatent Fr. 129.–
  4. Wochenpatent Fr. 86.–
  5. Tagespatent Fr. 30.–

Personen ohne Wohnsitz im Kanton haben höchstens die dreifache Gebühr zu entrichten.

Die Patentgebühren für Jugendliche bis 18 Jahre betragen für alle Bewerber höchstens die Hälfte der Ansätze gemäss den Absätzen 1 und 2 dieser Bestimmung. Massgebend für die Altersgrenze ist das Kalenderjahr. *

Für die Ausübung des Mitangelrechtes werden keine Patentgebühren erhoben.

Die Gebührenansätze gemäss den Absätzen 2 und 3 dieser Bestimmung werden von der Regierung festgelegt.

Die Regierung kann die Gebühren der Teuerung anpassen.

3. Schutz und Nutzung der Fische und Krebse

Art. 10 Bewirtschaftung 1. Grundsatz

Die Bewirtschaftung der Gewässer ist darauf auszurichten, dass einerseits die natürliche Artenvielfalt und der Bestand einheimischer Fische und Krebse erhalten, verbessert oder nach Möglichkeit wiederhergestellt wird und andererseits ein nachhaltiger Ertrag erzielt wird.

Art. 11 2. Zuständigkeit, Grundlagen, Besatz

Die Bewirtschaftung der Regalgewässer obliegt dem Kanton.

Grundlagen für die Bewirtschaftung der Fischgewässer bilden insbesondere deren Erfassung, die Aufnahme der Fischbestände, die Fangstatistik und die Einschätzung des Ertragsvermögens der Fischgewässer. Gestützt darauf werden die Pläne für den Besatz der Fischgewässer erstellt. *

Für den Besatz der Fischgewässer besorgt der Kanton den Laichfischfang und betreibt Fischzuchtanlagen.

Art. 12 Erhaltung der natürlichen Artenvielfalt und nachhaltige Nutzung

Die Regierung erlässt zur Erhaltung der natürlichen Artenvielfalt sowie zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung der Fische und Krebse insbesondere Bestimmungen über:

  1. die zu schützenden Arten;
  2. die Schongebiete und Schonzeiten;
  3. die Fangmasse und Fangzahl;
  4. die Fang- und Hilfsgeräte und ihre Verwendung;
  5. die Fangmethoden und Fischköder;
  6. den Fang, das Verwenden und den Umgang mit Fischen, Krebsen und Fischnährtieren;
  7. den Besatz der Gewässer;
  8. die Grundlagenbeschaffung.

Inhaber eines Fischereipatentes können zur Führung einer Fangstatistik verpflichtet werden.

Art. 14 Ausübung der Fischerei 1. Betreten der Gewässer *

Die Regierung kann zum Schutz der Fisch- und Vogelbrut das Betreten von Gewässern zur Ausübung der Fischerei örtlich und zeitlich einschränken. *

… *

Art. 15 2. Uferbegehung *

Die Grundeigentümer haben die Begehung des Ufers durch Patentinhaber zu dulden, soweit dies für die Ausübung der Fischerei notwendig ist. Für daraus entstehende Schäden haften die Patentinhaber nach den Bestimmungen des Zivilrechts.

Durch das Erstellen von Bauten, Anlagen und Einfriedungen sowie durch den Erlass von Zutrittsverboten darf das Uferbegehungsrecht nicht unnötig erschwert oder verunmöglicht werden.

Die Regierung kann dauernde oder zeitlich beschränkte Uferbegehungsverbote erlassen, sofern dies aus überwiegenden öffentlichen Interessen erforderlich ist.

Art. 15a * 3. Übungsgewässer

Die Regierung kann zu Ausbildungszwecken Übungsgewässer ausscheiden.

Das Amt erlässt die für den Fischereibetrieb notwendigen Weisungen.

Art. 15b * Elektrofanggeräte

Der Einsatz von Elektrofanggeräten bedarf einer Bewilligung des Amtes.

Die Bewilligung wird erteilt, sofern hierfür ein ausreichender Grund vorliegt, der Geräteführer einen Ausbildungsnachweis erbringt und die vorgesehenen Geräte in einem technisch einwandfreien Zustand sind.

4. Schutz der Lebensräume

Art. 16 Grundsatz

Die Lebensräume von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu verbessern oder wiederherzustellen.

Die Regierung kann die Ausübung von Freizeitaktivitäten und Wassersportarten in Gewässern beschränken oder untersagen, sofern der Schutz dieser Gewässer, der Ufer, der Pflanzen- und Tierwelt oder andere gewichtige öffentliche Interessen es erfordern.

Art. 17 * Fördermassnahmen

Der Kanton unterstützt Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Fische und Krebse sowie zur Förderung der Fischerei. Er kann solche Massnahmen selber umsetzen oder hierfür Beiträge an Dritte gewähren.

Art. 18 Technische Eingriffe 1. Massgebendes Recht

Die Bewilligungspflicht für technische Eingriffe sowie die Anordnung von Massnahmen für Neuanlagen und für bestehende Anlagen richten sich nach dem Bundesrecht.

Art. 19 2. Fischereirechtliche Bewilligung

Die fischereirechtliche Bewilligung für technische Eingriffe wird vom Amt erteilt. *

Erfordert ein Vorhaben weitere kantonale Bewilligungen, bestimmt die Regierung das Leitverfahren und bezeichnet die für die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständige Leitbehörde. Das Anhörungsrecht der kantonalen Fachstellen bleibt gewährleistet.

Art. 20 3. Massnahmen für bestehende Anlagen

Die Anordnung von Massnahmen für bestehende Anlagen erfolgt durch die Regierung.

Art. 21 * 4. Aufsicht und Ersatzvornahme

Die Aufsicht über die Planung und Ausführung von Massnahmen, welche gestützt auf Artikel 19 und Artikel 20 dieses Gesetzes angeordnet werden, obliegt dem Amt. Werden entsprechende Massnahmen nicht umgesetzt, kann das Departement die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anordnen.

Art. 22 5. Entschädigung

Wird das Fischertragsvermögen eines Gewässers durch technische Eingriffe geschmälert, setzt die für die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständige Behörde eine Entschädigung für den Ausfall des Fischertrages fest oder ordnet gleichwertige Ersatzmassnahmen an.

Art. 23 Haftung, Kosten für vorsorgliche Massnahmen

Die Haftung für Schäden richtet sich nach dem Bundesrecht.

Das Departement kann die Kosten für vorsorgliche Massnahmen, welche die Behörden oder Dritte zur Feststellung, Abwehr oder Behebung einer unmittelbar drohenden schädigenden Einwirkung auf Wassertiere und deren Lebensräume treffen, den Personen überbinden, die beim Schadenseintritt haftpflichtig würden.

5. Information, Ausbildung und Forschung

Art. 24 Information

Das Departement sorgt für eine angemessene Information der Öffentlichkeit im Bereich der Fischerei.

Art. 25 Ausbildung

Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung der Fischer. Er kann diese Aufgabe Dritten übertragen und Beiträge für die Aus- und Weiterbildung der Fischer gewähren.

Art. 26 Forschung

Der Kanton kann Beiträge an Forschungsprojekte entrichten, wenn die Projekte im kantonalen Interesse liegen.

6. Sonderfischereirechte

Art. 27 Besitzstand

Nachgewiesene Sonderfischereirechte werden in ihrem Bestand gewahrt.

Art. 28 * Bewirtschaftung

Die Inhaber von Sonderfischereirechten haben für den Besatz der Gewässer die Bewilligung des Amtes einzuholen. *

Das Amt kann im Rahmen der Bewilligung den Besatz der Gewässer aus fischökologischen Gründen einschränken oder untersagen. *

Art. 29 Fischereipolizei

Die Ausübung der Sonderfischereirechte untersteht den fischereipolizeilichen Bestimmungen dieses Gesetzes.

Die Regierung kann Bestimmungen über die Ausfertigung und das Mittragen der Fischereiausweise erlassen.

7. Zuständigkeiten

Art. 30 Regierung

Die Regierung erlässt die Ausführungsbestimmungen[4].

Sie ist ermächtigt, die nötigen Vollzugsbestimmungen zu internationalen Fischereiabkommen zu erlassen und mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Fischerei in interkantonalen Gewässern abzuschliessen.

Art. 31 Departement

Das Departement übt die allgemeine Aufsicht über die Fischerei aus.

Art. 32 * Amt

Das Amt ist die kantonale Fachstelle für das Fischereiwesen. Es ist insbesondere zuständig für die Erfüllung von hegerischen, fischereiwirtschaftlichen und fischereipolizeilichen Aufgaben.

Das Amt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben sowie zu Ausbildungs- und Forschungszwecken Sonderfänge bewilligen, durchführen oder anordnen.

Art. 33 Aufsichtsorgane

Die Fischereiaufsicht wird ausgeübt durch:

  1. den Vorsteher des Amtes;
  2. die kantonalen Fischereiaufseher;
  3. die kantonale Wildhut;
  4. die Kantonspolizei;
  5. die Nationalparkwächter.

Der Vorsteher des Amtes, die kantonalen Fischereiaufseher, die kantonale Wildhut sowie die Nationalparkwächter sind Organe der Strafverfolgungsbehörden. Im Rahmen einer Strafverfolgung haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kantonspolizei. *

Die Regierung regelt die Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufsichtsorgane.

Art. 34 Fischereikommission

Die Regierung wählt jeweils für die Dauer von vier Jahren eine aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Fischereikommission. Der Vorsitz obliegt dem Departementsvorsteher.

Die Fischereikommission berät die Regierung und das Departement in wichtigen Fragen des Fischereiwesens.

Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder beträgt höchstens 12 Jahre.

8. Rechtsschutz

Art. 35 Rechtsmittel

… *

… *

Wird die fischereirechtliche Bewilligung von einer Leitbehörde gemäss Artikel 19 Absatz 2 dieses Gesetzes erteilt, befindet die im Rahmen des Leitverfahrens zuständige Rechtsmittelinstanz auch über die fischereirechtliche Bewilligung.

9. Strafbestimmungen

Art. 36 Übertretungen kantonalen Rechts

Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verstösst, sofern die Übertretung nicht bereits nach Bundesrecht geahndet wird. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Soweit das Bundesrecht oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach der Strafprozessordnung[5] und der kantonalen Einführungsgesetzgebung[6]*

Art. 36a * Ordnungsbussenverfahren

Übertretungen können im Ordnungsbussenverfahren nach kantonalem Recht geahndet werden.

Art. 36b * Nichtabgabe der Fangstatistik

Die Nichtabgabe oder die verspätete Abgabe der Statistikkarte oder des Statistikbüchleins werden vom Amt im Ordnungsbussenverfahren nach kantonalem Recht mit Busse bis zu 200 Franken geahndet.

Art. 37 Widerrechtlich behändigte Fische

Widerrechtlich behändigte Fische gehören dem Kanton.

Für widerrechtlich behändigte Fische, welche nicht mehr verwertet werden können, ist dem Kanton eine Entschädigung zu entrichten. Diese bemisst sich nach dem Marktwert lebender Fische.

Die Strafbehörde, welche die widerrechtliche Behändigung beurteilt, hat gleichzeitig auch über die Entschädigung zu befinden. *

Art. 38 Entzug der Fischereiberechtigung

Der Entzug der Fischereiberechtigung als Nebenstrafe richtet sich nach dem Bundesrecht.

Wird das Fischereipatent erschlichen, ist die Fischereiberechtigung durch den Richter als Administrativmassnahme für mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre zu entziehen.

10. Schlussbestimmungen

Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Fischereigesetz des Kantons Graubünden vom 20. Oktober 1968[7] wird aufgehoben.

Art. 40 Übergangsbestimmungen

Dieses Gesetz findet auch auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängige Straf- und Verwaltungsverfahren Anwendung, sofern die entsprechenden Bestimmungen für die Betroffenen günstiger sind.

Art. 41 In-Kraft-Treten

Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes.[8]

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.11.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung -
30.11.2003 01.02.2004 Art. 37 Abs. 3 geändert -
14.02.2006 01.01.2007 Art. 28 totalrevidiert -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 35 Abs. 1 aufgehoben 2006, 3322
31.08.2006 01.01.2007 Art. 35 Abs. 2 aufgehoben 2006, 3322
16.06.2010 01.01.2011 Art. 36 Abs. 2 geändert 2010, 2410
16.06.2010 01.01.2011 Art. 36a totalrevidiert 2010, 2410
29.08.2013 01.01.2014 Art. 6 Abs. 1 geändert -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 6 Abs. 2 geändert -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 6 Abs. 3 eingefügt -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 9 Abs. 3 geändert -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 11 Abs. 2 geändert -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 12 Abs. 1, f) geändert -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 12 Abs. 1, g) aufgehoben -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 12 Abs. 1, h) aufgehoben -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 12 Abs. 1, i) aufgehoben -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 12 Abs. 1, j) aufgehoben -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 13 aufgehoben -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 14 Titel geändert -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 14 Abs. 1 geändert -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 14 Abs. 2 aufgehoben -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 15 Titel geändert -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 15a eingefügt -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 15b eingefügt -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 17 totalrevidiert -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 19 Abs. 1 geändert -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 21 totalrevidiert -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 28 Abs. 1 geändert -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 28 Abs. 2 geändert -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 32 totalrevidiert -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 33 Abs. 1, a) geändert -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 33 Abs. 1, f) aufgehoben -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 33 Abs. 2 geändert -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 36b totalrevidiert -
05.11.2013 01.01.2014 Art. 9 Abs. 1 geändert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 26.11.2000 01.01.2001 Erstfassung -
Art. 6 Abs. 1 29.08.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 6 Abs. 2 29.08.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 6 Abs. 3 29.08.2013 01.01.2014 eingefügt -
Art. 9 Abs. 1 05.11.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 9 Abs. 3 29.08.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 11 Abs. 2 29.08.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 12 Abs. 1, f) 29.08.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 12 Abs. 1, g) 29.08.2013 01.01.2014 aufgehoben -
Art. 12 Abs. 1, h) 29.08.2013 01.01.2014 aufgehoben -
Art. 12 Abs. 1, i) 29.08.2013 01.01.2014 aufgehoben -
Art. 12 Abs. 1, j) 29.08.2013 01.01.2014 aufgehoben -
Art. 13 29.08.2013 01.01.2014 aufgehoben -
Art. 14 29.08.2013 01.01.2014 Titel geändert -
Art. 14 Abs. 1 29.08.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 14 Abs. 2 29.08.2013 01.01.2014 aufgehoben -
Art. 15 29.08.2013 01.01.2014 Titel geändert -
Art. 15a 29.08.2013 01.01.2014 eingefügt -
Art. 15b 29.08.2013 01.01.2014 eingefügt -
Art. 17 29.08.2013 01.01.2014 totalrevidiert -
Art. 19 Abs. 1 29.08.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 21 29.08.2013 01.01.2014 totalrevidiert -
Art. 28 14.02.2006 01.01.2007 totalrevidiert -
Art. 28 Abs. 1 29.08.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 28 Abs. 2 29.08.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 32 29.08.2013 01.01.2014 totalrevidiert -
Art. 33 Abs. 1, a) 29.08.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 33 Abs. 1, f) 29.08.2013 01.01.2014 aufgehoben -
Art. 33 Abs. 2 29.08.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 35 Abs. 1 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 3322
Art. 35 Abs. 2 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 3322
Art. 36 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2410
Art. 36a 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 2410
Art. 36b 29.08.2013 01.01.2014 totalrevidiert -
Art. 37 Abs. 3 30.11.2003 01.02.2004 geändert -