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780.110

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Salzregal des Kantons Graubünden

Vom 30.05.1974 (Stand 01.10.1975)

Präambel

Gestützt auf Art. 6 des Gesetzes[1]

vom Grossen Rat erlassen am 30. Mai 1974[2]

Art. 1 Aufsicht und Vertretung

Der Regierung obliegt die allgemeine Aufsicht über das Salzregal. Sie bezeichnet die Vertretung des Kantons im Verwaltungsrat der Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen.

Die Regierung kann für den Vollzug des Gesetzes und der Verordnung Ausführungsbestimmungen erlassen.

Art. 2 Vollzug

Das Finanz- und Militärdepartement ist für den Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung zuständig, soweit hiezu nicht ausdrücklich der Grosse Rat oder die Regierung bezeichnet ist.

Art. 3 Inkrafttreten

Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[3].

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Salzregal vom 26. November 1960[4], geändert am 20. November 1964[5] und am 23. Februar 1973[6], aufgehoben.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
30.05.1974 01.10.1975 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 30.05.1974 01.10.1975 Erstfassung -