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Verordnung über die Umnutzung landwirtschaftlicher Wohnbauten und schützenswerter Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen

(Umnutzungsverordnung, UVO)

Vom 21.11.2000 (Stand 30.11.2000)

Präambel

Gestützt auf Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG)[1]

von der Regierung erlassen am 21. November 2000

Art. 1 Grundsatz

Von den in Artikel 24d RPG[2] vorgesehenen Umnutzungsmöglichkeiten (Wohnen bleibt Wohnen; vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen) wird Gebrauch gemacht.

Art. 2 Verfahren

Umnutzungen bedürfen einer Baubewilligung im Baubewilligungs- und BAB-Zustimmungsverfahren gemäss Artikel 2 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden vom 26. November 1986 (KVRO)[3].

Art. 3 In-Kraft-Treten

Die Verordnung tritt mit der Publikation in Kraft[4].

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
21.11.2000 30.11.2000 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 21.11.2000 30.11.2000 Erstfassung -
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