Diese Richtlinien gelten für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen.
803.210
Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen
Präambel
Gestützt auf Art. 19 des kantonalen Perimetergesetzes vom 28. September 1980[1]
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Anwendungsbereich
Art. 2 Zweck
Die Richtlinien bezwecken eine gerechte Verteilung der Kosten und einen geordneten, reibungslosen und raschen Ablauf des Perimeterverfahrens.
2. Organisation der Perimeterkommissionen
Art. 3 Besetzung
In der Regel sind in die Perimeterkommissionen mehrheitlich Personen mit technischen, rechtlichen und agrarwirtschaftlichen Kenntnissen oder mit besonderen Erfahrungen im Perimeterwesen, welche keine Grundstücke im Perimetergebiet besitzen, zu wählen.
Art. 4 * Ausschluss- und Ausstandsgründe
Für Ausschluss und Ausstand sind die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes[2] sinngemäss anwendbar.
Art. 5 Geschäftsführung
Der Präsident beruft die Kommission ein und leitet die Verhandlungen.
Hat der Präsident in Ausstand zu treten oder ist er an der Geschäftsführung aus anderen wichtigen Gründen verhindert, übermittelt er die Akten einem weiteren Mitglied der Kommission zur Erledigung.
Art. 6 Protokoll
Über alle Verhandlungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
Das Aktuariat ist vom Präsidenten oder einem anderen Mitglied zu besorgen.
Die Kommission kann in begründeten Fällen einen besonderen Protokollführer beiziehen, der die Protokolle mitzuunterzeichnen hat.
Art. 7 Berichterstattung
Die Kommission hat dem Träger des öffentlichen Werkes auf Ende jeden Kalenderjahres einen Bericht über ihre Tätigkeit abzugeben.
Art. 8 Entschädigungen 1. Grundsatz
Der Präsident, die Mitglieder der Perimeterkommissionen und allfällige Protokollführer beziehen in der Regel die gleichen Arbeits- und Spesenentschädigungen wie die Enteignungskommissionen[3].
Art. 9 2. Ausnahmen
Für Arbeiten, welche besondere Fachkenntnisse voraussetzen, können durch Beschluss der Kommission angemessene Zuschläge in Rechnung gestellt werden.
3. Bemessung der Perimeterbeiträge
Art. 10 Öffentliche Interessenz 1. bei raumplanerischen Erschliessungsanlagen
Bei Anlagen der Groberschliessung beträgt die öffentliche Interessenz 50–100 Prozent und bei solchen der Feinerschliessung 0–50 Prozent.
Der Anteil des Gemeinwesens an den Verkehrsanlagen beträgt in der Regel:
| Strasse | Fahrbahn | Gehweg |
|---|---|---|
| kantonale Strassen | 70–100% | 50–100% |
| Sammelstrassen | 40–60% | 40–60% |
| öffentliche Quartierstrassen | 10–40% | 10–40% |
| private Quartierstrassen | 0% | 0% |
Art. 11 2. bei Wuhrbauten sowie bei land- und forstwirtschaftlichen Anlagen
Bei Wuhrbauten sowie land- und forstwirtschaftlichen Anlagen beträgt die öffentliche Interessenz 50–100 Prozent.
Art. 12 Privatinteressenz 1. Grundsatz
Die beitragspflichtigen Kosten werden grundsätzlich nach den Grundstückflächen und den Ausnützungsziffern aufgeteilt.
Es können ferner als schematische Massstäbe auch andere Kriterien, wie die Anstosslänge, die Gebäudekubatur, der Gebäudeversicherungswert oder eine Kombination dieser Werte, berücksichtigt werden.
Art. 13 2. Perimeterzonen
Einem unterschiedlichen Interesse am Werk kann durch die Schaffung verschiedener Perimeterzonen Rechnung getragen werden.
Art. 14 3. besondere Verhältnisse
Würde im Einzelfall infolge besonderer Verhältnisse der nach den vorstehenden Regeln ermittelte Betrag offensichtlich nicht dem Vorteil des Grundstückes aus dem öffentlichen Werk entsprechen, so kann die Perimeterkommission den Beitrag den Verhältnissen entsprechend ermässigen oder erhöhen.
4. Schlussbestimmungen
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Wegleitung für die Perimeterkommissionen vom 18. Dezember 1953[4] wird für alle Fälle aufgehoben, die unter Artikel 16 fallen.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Richtlinien gelten für alle auf Grund des neuen kantonalen Perimetergesetzes von der Regierung eingesetzten Perimeterkommissionen.
Art. 17 Übergangsbestimmungen
Diese Richtlinien treten mit dem kantonalen Perimetergesetz in Kraft[5].
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 01.12.1980 | 01.01.1981 | Erlass | Erstfassung | - |
| 20.03.2007 | 01.01.2008 | Art. 4 | totalrevidiert | 2007, 1054 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 01.12.1980 | 01.01.1981 | Erstfassung | - |
| Art. 4 | 20.03.2007 | 01.01.2008 | totalrevidiert | 2007, 1054 |