803.500
Beitritt des Kantons Graubünden zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001
Präambel
803.500 Beitritt des Kantons Graubünden zur Interkantona- len Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungs- wesen vom 15. März 2001 vom 10. Februar 2004 Der Grosse Rat des Kantons Graubünden, gestützt aufArtikel 32Absatz 2 der Kantonsverfassung 1) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 4. November 2003 2) beschliesst 3) : 1. Der Kanton Graubünden tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 4) bei. 2. Die Regierung wird ermächtigt: a) den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentli- che Beschaffungswesen zu erklären; b) spätere Anpassungen der Interkantonalen Vereinbarung, soweit sie weniger wichtig sind, zu ratifizieren; c) mit anderen Kantonen und benachbarten Staaten Gegenrechts- vereinbarungen abzuschliessen. 3. Die Regierung kann den Beschluss über den Beitritt des Kantons Graubünden zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 5) aufheben, wenn sämtliche Kantone der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 beigetreten sind. 4. Der Beitritt des Kantons Graubünden zur Interkantonalen Vereinba- rung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 wird mit der Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung des Bun- desrechts rechtskräftig. 5. Die Ziffern 1 bis 3 dieses Beschlusses unterliegen dem fakultativen Referendum 6) . 1) BR 110.100 2) Seite 279 3) GRP 2003/2004, 595 4) BR 803.510; SR 172.056.5 5) BR 803.400 6) Die Referendumsfrist ist am 19. Mai 2004 unbenutzt abgelaufen. Mit RB vom 25. Mai 2004 Beitritt zur IVöB erklärt. 1.7.2004 1