Lexipedia

803.510

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)

Präambel

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen (IVöB)

vom 25. November 1994 / 15. März 2001

Gemäss Beschluss des Interkantonalen Organs (InöB) und mit Zustim-

mung der Mitglieder der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umwelt-

schutzdirektoren-Konferenz (BPUK) vom 15. März 2001

1. Abschnitt:Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1)

)

Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch internationale Verträge verpflichtet werden. Zweck

Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze har- monisieren, sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Government Procurement Agreement 2) (GPA) und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens 3) ins kantonale Recht umsetzen.

Ihre Ziele sind insbesondere:

  1. Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbietern;
  2. Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und An- bieter sowie einer unparteiischen Vergabe;
  3. Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren;
  4. wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.

Art. 2

) Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor: Vorbehalt anderer Vereinbarungen

  1. unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweite- rung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre Zusammenarbeit auf anderem Weg weiterzuentwickeln;
  2. Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu schliessen.

Art. 3

) Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestim- mungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen. Durchführung

. Abschnitt:2)

Art. 4 3)

)

Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB). Interkantonales Organ

Das Interkantonale Organ ist zuständig für:

  1. Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der be- teiligten Kantone;
  2. Erlass von Vergaberichtlinien;
  3. Anpassung der in denAnhängen aufgeführten Schwellenwerte; cbis. Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter diese Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit ha- ben, diese Dienstleistungen in demselben geographischen Gebiet un- ter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten (Ausklink- klausel);
  4. (…)
  5. Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kan- tone und Bezeichnung einer Kontrollstelle;
  6. Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der Vereinbarung;
  7. Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Verein- barungen;
  8. Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internatio- nalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäfts- reglemente.

Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mit- glied der Kantonsregierung wahrgenommen wird.

Art. 5

)

. Abschnitt:Anwendungsbereich

Art. 5bis 2)

)

Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsver- trägen nicht erfassten Bereich unterschieden. Abgrenzung

Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internatio- nalen Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt.

Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden innerstaatliche Bestimmungen der Kantone harmonisiert.

Art. 6 3)

)

Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die in den Staatsverträgen definiertenAufträge, insbesondere: Auftragsarten

  1. Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten;
  2. Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf;
  3. Dienstleistungsaufträge.

Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf alle Arten von öffentlichenAufträgen.

Art. 7 4)

)

Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufge- führt. Schwellenwerte

bis Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind im Anhang 2 aufgeführt.

ter Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht berücksichtigt.

Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge ver- geben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tief- bauarbeiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je ein- zeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusam-

Art. 8 1)

)

Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung: Auftraggeberin undAuftraggeber

  1. Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf kantonaler oder kommunaler Ebene, mit Ausnahme ihrer kom- merziellen oder industriellen Tätigkeiten;
  2. (…)
  3. Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit aus- schliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Tele- kommunikation. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für Auf- träge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tä- tigkeit in diesen Bereichen vergeben;
  4. weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entspre- chenden Staatsverträgen.

Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser Ver- einbarung überdies:

  1. andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme derer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;
  2. Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50% der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.

Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber ge- mäss Absatz 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der Hauptauftraggeberin oder des Hauptauftraggebers. Vergaben durch eine gemeinsame Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Träger- schaft. Hat diese keinen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit oder der Arbeitsausführung. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers gemäss Absatz

und 2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt, unterstehen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit.

Art. 9

) Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben: Anbieterin und Anbieter; Gegen- recht

  1. in einem beteiligten Kanton;
  2. in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Be- schaffungswesen verpflichtet ist;
  3. (…)

Art. 10 1)

)

Die Vereinbarung findet keineAnwendung auf: Ausnahmen

  1. Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;
  2. Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogram- men erteilt werden;
  3. Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden;
  4. Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internatio- nalen Organisation vergeben werden;
  5. Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsma- terial und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungs- infrastruktur von Gesamtverteidigung undArmee.

Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn:

  1. dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit ge- fährdet sind;
  2. der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflan- zen dies erfordert; oder
  3. dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.

. Abschnitt: Verfahren

Art. 11

Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten: Allgemeine Grundsätze

  1. Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter;
  2. wirksamer Wettbewerb;
  3. Verzicht aufAbgebotsrunden;
  4. Beachtung der Ausstandsregeln;
  5. Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingun- gen fürArbeitnehmerinnen undArbeitnehmer;
  6. Gleichbehandlung von Frau und Mann;
  7. Vertraulichkeit von Informationen.

Art. 12 1)

)

Es werden folgende Verfahrensarten unterschieden: Verfahrensarten

  1. das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftragge- ber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterin- nen undAnbieter einAngebot einreichen können;
  2. das selektive Verfahren, bei dem dieAuftraggeberin oder derAuftrag- geber den geplantenAuftrag öffentlich ausschreibt. Alle Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt auf- grund von Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftragge- ber kann in der Ausschreibung die Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Anbieterinnen und Anbieter beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein; bbis. das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auf- traggeber bestimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne Aus- schreibung direkt zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Die Auf- traggeberin oder der Auftraggeber muss wenn möglich mindestens dreiAngebote einholen;
  3. das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auf- traggeber einenAuftrag ohneAusschreibung direkt vergibt.

(…)

Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, re- gelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden ver- weisen, soweit solche Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieser Vereinbarung verstossen.

Art. 12bis 2)

)

Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder se- lektiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den in- ternationalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben werden. Wahl der Verfahren

Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss den Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einladungs- oder im frei- händigen Verfahren vergeben werden.

Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die Verfahren tiefere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine Ge- genrechtsvorbehalte abgeleitet werden.

Art. 13

) Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten:

  1. die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der Schwellenwerte; KantonaleAus- führungsbestim- mungen
  2. die Bezugnahmen auf nicht diskriminierende technische Spezifikatio- nen;
  3. die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der Angebote;
  4. ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien;
  5. die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone einge- tragen sind;
  6. die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirt- schaftlich günstigste Angebot gewährleisten;
  7. den Zuschlag durch Verfügung;
  8. die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages;
  9. die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabever- fahrens auf wichtige Gründe;
  10. die Archivierung.

Art. 14

Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zu- schlag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wir- kung erteilt. Vertragsschluss

Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Vertragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.

. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 15 2)

)

Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese ent- scheidet endgültig. Beschwerderecht und Frist

bis Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten:

  1. dieAusschreibung desAuftrags;
  2. der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines Anbieters

Art. 13

in eine ständige Liste gemäss lit. e;

  1. der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren;
  2. derAusschluss aus dem Verfahren;
  3. der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfah- rens.

Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröff- nung der Verfügungen einzureichen.

bis Es gelten keine Gerichtsferien.

Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zu- ständig.

Art. 16

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Beschwerde- gründe

  1. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
  2. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.

Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.

Fehlen kantonaleAusführungsbestimmungen, können die Bestimmungen dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.

Art. 17

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Aufschiebende Wirkung 2 Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die auf- schiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend be- gründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten In- teressen entgegenstehen.

Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeuten- den Nachteil führen, kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerde- führer innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet wer- den. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig.

Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie absichtlich oder grobfahrlässig gehandelt haben.

Art. 18

Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst ent- Entscheid

1.7.2010 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 803.510 scheiden oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen.

Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechts- widrig ist.

. Abschnitt: Überwachung

Art. 19

Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die Anbieterinnen undAnbieter. Kontrollen und Sanktionen

Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestim- mungen vor.

. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20

Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittser- klärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt. Beitritt und Austritt

Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt dem Bund mitteilt.

Art. 21 1)

)

Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für weitere Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Organ in Kraft. Inkrafttreten

Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.

Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Be- stimmungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die unveränderte Vereinbarung vom 25. November 1994 2) .

Art. 22

Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem In- krafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden. Übergangsrecht

. Schwell

. Schwellenwerte und Verfahren im von Staa Bereich

  1. Government Procurement Agreement GPA 1) (WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Auftraggeberin Auftraggeber Bauarbeiten (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Kantone 8 700 000 (5 000 000)

000 (200 000)

000 (200 000) Behörden und öffentliche Un- ternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation

700 000 (5 000 000)

000 (400 000)

000 (400 000)

  1. Gemäss BilateralemAbkommen zwischen der Europäischen Gemein- schaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft 2) sind auch fol- gende Auftraggeberinnen und Auftraggeber dem Staatsvertragsbe- reich unterstellt: Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Auftraggeberin Auftraggeber Bauarbeiten (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Gemeinden/Bezirke 8 700 000 (6 000 000)

000 (240 000)

000 (240 000) Private Unternehmen mit aus- schliesslichen oder besonderen Rechten in den Sektoren Was- ser, Energie und Verkehr (inkl. Drahtseilbahnen und Skiliftan- lagen)

700 000 (6 000 000)

000 (480 000)

000 (480 000) Öffentliche sowie aufgrund ei- nes besonderen oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Be- reich des Schienenverkehrs und der Gas- und Wärmever- sorgung

000 000 (5 000 000)

000 (400 000)

000 (400 000)