Der Konzessionär hat den Gemeinden und dem Kanton beziehungsweise deren Organen auf Verlangen:
- über die mit seinem Betrieb im Zusammenhang stehenden technischen und rechtlichen Fragen der Wasserkraftnutzung und Energieversorgung Auskunft zu erteilen;
- den freien Zutritt zu seinen Anlagen und Einrichtungen zu gewähren.