Dieses Reglement regelt die Deckung der bundesrechtlichen Haftung für Personen- und Sachschäden aus Unfallereignissen, welche durch den Bau, Bestand und Betrieb von Anlagen entstehen, die der Wasserkraftnutzung (Kraftwerkanlagen) dienen.
810.120
Versicherungsreglement
(VReg)
Präambel
Gestützt auf Art. 27 Abs. 2-4 des Wasserrechtsgesetzes des Kantons Graubünden (BWRG)[1] vom 22. März 1995
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Geltungsbereich
Diesem Reglement unterstehen sämtliche Kraftwerkanlagen im Kanton Graubünden. Gegenteilige Bestimmungen dieses Reglementes bleiben vorbehalten.
Art. 3 Eigentümer
Als Eigentümer von Kraftwerkanlagen gilt, wer eine solche Anlage baut, besitzt oder betreibt.
Art. 4 Deckungssummen 1. Grundsatz
Die Deckung beträgt mindestens:
- 5 Millionen Franken je Schadenfall, jedoch
- 2 Millionen Franken für kleine Werke mit einer Leistung bis 300 kW.
Bei Anlagen mit Stauseen ist für Unfallereignisse, die durch wasserführende Teile verursacht werden, eine Zusatzversicherung abzuschliessen, so dass die Gesamtdeckung zusammen:
- in jedem Fall mindestens 50 Millionen Franken beträgt, jedoch
- mindestens 200 Millionen Franken, wenn der Nutzinhalt der Anlage (von Stausee und Ausgleichsbecken zusammen) 5 Millionen Kubikmeter übersteigt.
Art. 5 2. Ausnahmen
Für Anlagen, die infolge örtlicher Gegebenheiten ein erhöhtes Gefahrenpotential enthalten, kann die Regierung die Gesamtversicherungssumme bis auf 200 Millionen Franken erhöhen.
Anlagen, die infolge örtlicher Gegebenheiten ein kleines Gefahrenpotential enthalten, kann die Regierung von der Versicherungspflicht entbinden. Der Nachweis für das kleine Gefahrenpotential ist vom Eigentümer der Kraftwerkanlage zu erbringen.
Art. 6 3. Erhöhung
Die Regierung kann die Deckung gemäss Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 1 erhöhen, wenn weitergehende Versicherungsleistungen zu angemessenen Bedingungen angeboten werden.
Art. 7 Versicherung 1. Abschluss
Die Pflicht zum Abschluss der Zusatzversicherung kann dadurch erfüllt werden, dass diese bei einer Gesellschaft abgeschlossen wird, die das Risiko in den «Schweizer Pool für die Versicherung von Talsperren-Haftpflichtrisiken (SPT)» einbringt.
Der SPT stellt für alle bei ihm versicherten Anlagen zusammen eine Versicherungssumme von 45 Millionen Franken (Art. 4 Abs. 2 lit. a) beziehungsweise 195 Millionen Franken (Art. 4 Abs. 2 lit. b) jährlich zweimal, höchstens jedoch 390 Millionen Franken pro Jahr, zur Verfügung.
Art. 8 2. Mustervertrag
Die Regierung genehmigt Musterverträge für die Ausgestaltung von Einzelheiten der Policen.
Art. 9 3. Nachweis der Versicherung
Der Versicherer hat zuhanden des zuständigen Departementes den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherung zu bescheinigen.
Art. 10 4. Aussetzen und Ende der Versicherung
Aussetzen und Ende der Versicherung sind vom Versicherer dem zuständigen Departement zu melden und werden, sofern die Versicherung nicht vorher durch eine andere ersetzt wurde, sechs Monate nach dem Eingang der Meldung wirksam.
Um die Versicherungsdeckung ohne Unterbruch aufrechtzuerhalten, wird eine fällige Versicherungsprämie nötigenfalls durch die Regierung für den Eigentümer der Kraftwerkanlage entrichtet. Dieser hat die Aufwendungen (Prämienbetrag, Kosten, Zinsen) dem Kanton zurückzuerstatten.
Art. 11 Unmittelbarer Anspruch, Ausschluss der Einreden, Rückgriff
Der Geschädigte hat im Umfang der vertraglichen Versicherungsdeckung ein unmittelbares Forderungsrecht gegen den Versicherer.
Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.
Der Versicherer hat gegen den versicherten Haftpflichtigen ein Rückgriffsrecht, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt ist. Er kann sein Rückgriffsrecht nur soweit geltend machen, als dadurch der Geschädigte nicht benachteiligt wird.
Art. 12 Mehrere Geschädigte 1. Forderungsanmeldung und -untergang
Übersteigen die Schäden die Zusatzversicherung, so kann die Regierung nach Anhören des Versicherers eine Frist für die Anmeldung der Ersatzforderungen der Geschädigten ansetzen.
Der Versicherer scheidet für Schäden, deren Anmeldung unverschuldet unterbleiben, vorsorglich einen Zehntel der Versicherungssumme aus. Die übrigen nicht fristgemäss angemeldeten Ersatzforderungen an den Versicherer erlöschen.
Art. 13 2. Forderungsklassen
Die angemeldeten Forderungen werden in folgende Klassen eingereiht:
- Erste Klasse: 70 Prozent des Personenschadens jeder Person, dem für vergleichbare Schadenposten keine Leistung aus Unfallversicherung gegenübersteht;
- Zweite Klasse: Übrige Personen- und Sachschäden, die nicht durch Versicherungsleistungen für vergleichbare Posten aufgewogen werden;
- Dritte Klasse: Rückgriffsansprüche der Unfall- und (Sach-) Schadenversicherer.
Die nächsthöhere Klasse kommt nur zum Zug, wenn die Forderungen der vorangehenden Klasse erfüllt werden.
Ersatzforderungen einer Klasse, die sich nicht vollständig erfüllen lassen, werden verhältnismässig befriedigt.
Art. 14 3. Forderungskürzung
Wenn in Fällen, in denen die Artikel 12 und 13 keine Anwendung finden, die Forderungen der Geschädigten die vertragliche Versicherungsdeckung übersteigen, reduziert sich der Anspruch jedes Geschädigten gegen den Versicherer im Verhältnis der Versicherungsdeckung zur Summe der Forderungen.
Art. 15 4. Befreiung des Versicherers
Hat der Versicherer in Unkenntnis anderweitiger Ansprüche gutgläubig einem Geschädigten eine Zahlung geleistet, die dessen verhältnismässigen Anteil übersteigt, so ist er im Umfang seiner Leistung auch gegenüber den andern Geschädigten befreit.
2. Schlussbestimmung
Art. 16 Inkrafttreten
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 20.06.1995 | 01.07.1995 | Erlass | Erstfassung | - |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 20.06.1995 | 01.07.1995 | Erstfassung | - |