Zur Anordnung von Massnahmen sowie zum Erlass von Verfügungen und zur behördlichen Genehmigung einschlägiger Vorlagen ist die Regierung in folgenden Fällen zuständig:
- Artikel 4: Genehmigung der Einräumung von Nutzungsrechten jeder Art;
- Artikel 11: Zwangsweise Erteilung von Nutzungsrechten;
- Artikel 14: Verteilung von Entschädigungen für Steuerausfälle;
- Artikel 15: Zustimmung und Kostenverteilung bei Anlagen zum Ausgleich des Wasserabflusses;
- Artikel 17: Nutzbarmachung von Privatgewässern und Privatrechten an öffentlichen Gewässern;
- Artikel 21 und 24: Kantonale Wasserbaupolizei und Schiffahrt;
- Artikel 23: Schutz der Fischerei;
- Artikel 28: Bau und Betrieb von Flösseinrichtungen an Wasserwerken;
- Artikel 32 bis 37: Regelung des Gebrauchs von regulierten Gewässern; Festsetzung allfälliger Entschädigungen an Nutzungsberechtigte, die in der Ausübung ihrer Rechte beschränkt werden; Festsetzung von Beitragspflichtigen; zwangsweise Bildung von Genossenschaften; Entscheid über Beitritt und Beteiligung von Genossenschaftern; Aufstellung und eventuelle Abänderung von Genossenschaftsstatuten.
Die Regierung kann einzelne dieser Befugnisse einem ihrer Departemente übertragen.
… *