Lexipedia

815.500

Verordnung über den Schadendienst

(Schadendienstverordnung)

Vom 27.10.1998 (Stand 01.01.2005)

Präambel

Gestützt auf Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991[1], Art. 59 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983[2], Art. 29 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) vom 8. Juni 1997[3] sowie Art. 52 Abs. 2 der Verordnung über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen im Kanton Graubünden vom 30. September 1970[4] *

von der Regierung erlassen am 27. Oktober 1998

Anhänge

1. Zweck und Organisation

Art. 1 * Zweck

Die Verordnung regelt Aufgaben, Organisation und Finanzierung des Schadendienstes (Öl- und Chemiewehr).

Art. 2 * Beteiligte, Aufgaben

Der Schadendienst wird geleistet von der Kantonspolizei, den Feuerwehren, den Feuerwehrinspektoren, den Fachberaterinnen und Fachberatern und dem Amt für Natur und Umwelt.

Die beteiligten Personen und Organisationen haben beim Freiwerden von umweltgefährdenden Stoffen und Organismen geeignete Massnahmen zur Abwehr von Gefahren für Mensch und Umwelt sowie zur Feststellung und Behebung von Schäden zu treffen.

Art. 3 * Organisation

Das Feuerpolizeiamt sorgt für die Planung und Vorbereitung von vorsorglichen Massnahmen sowie von Massnahmen zur Bewältigung von Schadenfällen mit umweltgefährdenden Stoffen und Organismen. Das Amt für Natur und Umwelt ist anzuhören. Vorbehalten bleibt der Vollzug der Verordnung über den Schutz vor Störfällen.

Das Amt für Natur und Umwelt berät das Feuerpolizeiamt in fachtechnischen und organisatorischen Fragen.

Das Amt für Natur und Umwelt unterhält einen Pikettdienst.

Art. 5 * Stützpunkte

Kantonale Schadendienststützpunkte für die Ölwehr und die Chemiewehr werden gestützt auf einen Vertrag zwischen dem Feuerpolizeiamt und der Trägerschaft (z.B. Gemeinde, Gemeindeverband, Betrieb) errichtet.

Das Feuerpolizeiamt legt die Einsatzräume, die Aufgaben und die Ausrüstung der Stützpunkte fest.

Einsatz, Ausrüstung, Ausbildung und Entschädigung der Stützpunkte werden durch Vertrag zwischen dem Feuerpolizeiamt und der Trägerschaft der Stützpunkte geregelt.

2. Ausrüstung und Ausbildung

Art. 7 * Richtlinien für die Ausrüstung

Das Feuerpolizeiamt erlässt die erforderlichen Richtlinien für die Ausrüstung.

Art. 8 * Ausrüstung der Feuerwehren

Die Feuerwehren haben die erforderliche Ausrüstung ihrem Auftrag entsprechend auf Kosten ihrer Trägerschaft anzuschaffen.

Das Feuerpolizeiamt kann anordnen, dass die erforderliche Ausrüstung beschafft wird. *

Art. 9 Ausrüstung der Stützpunkte

Das Feuerpolizeiamt stellt die Ausrüstung (Schadendienst-Fahrzeuge und technisches Material) für die Stützpunkte zur Verfügung. *

Sie richtet den Trägerschaften der Stützpunkte Entschädigungen an den Unterhalt der Ausrüstung gemäss Vertrag aus. *

Die Trägerschaften der Stützpunkte stellen gegen angemessene Entschädigung die erforderlichen Bauten für die Unterbringung der zugeteilten Ausrüstung zur Verfügung. *

Sie sind für die sorgfältige Aufbewahrung der gesamten Ausrüstung verantwortlich.

Art. 10 * Ausbildung der Feuerwehrleute

Die Grundausbildung des Kaders und der Stützpunktmannschaften erfolgt durch das Feuerpolizeiamt in Zusammenarbeit dem Amt für Natur und Umwelt. Das Feuerpolizeiamt trägt die Kosten.

Die Ausbildung der Mannschaften für den allgemeinen Feuerwehrdienst ist Sache des zuständigen Feuerwehrkommandos.

Das Feuerpolizeiamt richtet den Trägerschaften von Stützpunkten für die Weiterbildung der Feuerwehren eine Entschädigung aus.

Das Programm für die Weiterbildung ist dem Feuerpolizeiamt gleichzeitig mit dem Gesamtprogramm zur Genehmigung vorzulegen.

3. Massnahmen bei Schadenfällen

Art. 12 Meldung, Information

Schadenfälle sind unverzüglich der Notruf- und Einsatzzentrale (NEZ) der Kantonspolizei zu melden. Diese leitet die Meldung gemäss Meldeschema weiter.

Das Amt für Natur und Umwelt entscheidet über eine allfällige Weiterleitung der Meldung an betroffene Gemeinwesen. *

Das Amt für Natur und Umwelt informiert die Öffentlichkeit über den Schadenfall und die getroffenen Massnahmen. Die Orientierung erfolgt in der Regel über die Kantonspolizei durch eine schriftliche Medienmitteilung. *

Art. 13 Massnahmen

Bei einem Schadenfall trifft die Feuerwehr in ihrem Einsatzbereich und im Rahmen ihrer Möglichkeiten die erforderlichen ersten Abwehrmassnahmen.

Kann die Feuerwehr den Schadenfall nicht sogleich mit eigenen Mitteln bewältigen, so hat der Schadenplatzkommandant unverzüglich den zuständigen Stützpunkt zur Unterstützung anzufordern.

Das Schadenplatzkommando und das Amt für Natur und Umwelt können weitere Fachkräfte und Hilfskräfte beiziehen. *

Art. 14 * Eingriffe in fremdes Eigentum

Die am Schadendienst beteiligten Personen und Organisationen sind berechtigt, zur Durchführung der erforderlichen Massnahmen soweit nötig in fremdes Eigentum einzugreifen. Auf die Interessen der Betroffenen ist soweit möglich Rücksicht zu nehmen.

Art. 15 Rapport

Über den Verlauf eines Schadendienst-Einsatzes hat der Schadenplatzkommandant innert zehn Tagen dem Feuerpolizeiamt den Einsatzrapport zu erstatten.

Das Feuerpolizeiamt leitet den Rapport unverzüglich an das Amt für Natur und Umwelt weiter. *

Art. 16 Schadensbehebung

Das Amt für Natur und Umwelt sorgt für die Abklärung und Behebung der Folgeschäden. Es ordnet die erforderlichen Massnahmen an. *

Zur Behebung von Folgeschäden ist grundsätzlich verpflichtet, wer Inhaber oder Inhaberin der Einrichtung oder Anlage ist, die zum Schaden geführt hat, oder wer den Schaden verursacht hat.

Sind die Pflichtigen nicht in der Lage oder nicht Willens, die angeordneten Massnahmen auszuführen, lässt das Amt für Natur und Umwelt die Massnahmen auf deren Kosten vornehmen. *

4. Kostentragung

Art. 17 * Ersatz der Kosten durch den Kanton

Die bei einem Schadenfall bei den Feuerwehren und bei beigezogenen Dritten angefallenen Kosten sind mit detaillierter Rechnung dem Amt für Natur und Umwelt einzureichen. Aufgrund dieser Rechnungstellung werden die Kosten durch den Kanton gemäss den Ansätzen nach Anhang 1 beziehungsweise nach Aufwand vergütet. Die Auszahlung erfolgt durch das Amt für Natur und Umwelt.

Art. 18 Kostentragung durch die Verursacher

Das Amt für Natur und Umwelt überbindet durch Verfügung den Verursachern die gesamten Kosten für Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Umwelt und die Gewässer sowie zur Feststellung und Behebung eines Schadens getroffen haben. *

Dabei handelt es sich namentlich um die Kosten für:

  1. Einsatz der Feuerwehr, des Pikettdienstes, von kantonalem und kommunalem Personal sowie von beigezogenen Dritten;
  2. Verbrauchsmaterial;
  3. Einsatz, Instandstellung und Ersatz von Material;
  4. Untersuchung drohender oder erfolgter Einwirkungen (Messungen, Probenahmen, Analysen, Gutachten);
  5. Behebung der Störung beziehungsweise Wiederherstellung des polizeigemässen Zustandes;
  6. Entschädigungsansprüche bei notwendigen Eingriffen in fremdes Eigentum.

Art. 19 Kostenhöhe

Die Kosten bemessen sich nach den Ansätzen von Anhang 2. Weitere angefallene Kosten werden nach Aufwand verrechnet.

Das Amt für Natur und Umwelt ist berechtigt, die Ansätze von Anhang 1 der Teuerung entsprechend um maximal 20 Prozent zu erhöhen. *

Auf allen Drittleistungen (Rechnungen Dritter) wird ein Verwaltungszuschlag von 5 Prozent erhoben. *

5. Schlussbestimmungen

Art. 20 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Verordnung tritt auf den 1. Dezember 1998 in Kraft.

Auf diesen Zeitpunkt werden die Verordnung über den Schadendienst vom 6. Juli 1987[5] sowie die Gebührenordnung über den Schadendienst vom 29. März 1993[6] aufgehoben.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.10.1998 01.12.1998 Erlass Erstfassung -
21.12.2004 01.01.2005 Ingress geändert -
21.12.2004 01.01.2005 Art. 1 totalrevidiert -
21.12.2004 01.01.2005 Art. 2 totalrevidiert -
21.12.2004 01.01.2005 Art. 3 totalrevidiert -
21.12.2004 01.01.2005 Art. 4 aufgehoben -
21.12.2004 01.01.2005 Art. 5 totalrevidiert -
21.12.2004 01.01.2005 Art. 6 aufgehoben -
21.12.2004 01.01.2005 Art. 7 totalrevidiert -
21.12.2004 01.01.2005 Art. 8 totalrevidiert -
21.12.2004 01.01.2005 Art. 8 Abs. 2 eingefügt -
21.12.2004 01.01.2005 Art. 9 Abs. 1 geändert -
21.12.2004 01.01.2005 Art. 9 Abs. 2 geändert -
21.12.2004 01.01.2005 Art. 9 Abs. 3 geändert -
21.12.2004 01.01.2005 Art. 10 totalrevidiert -
21.12.2004 01.01.2005 Art. 11 aufgehoben -
21.12.2004 01.01.2005 Art. 12 Abs. 2 geändert -
21.12.2004 01.01.2005 Art. 12 Abs. 3 geändert -
21.12.2004 01.01.2005 Art. 13 Abs. 3 geändert -
21.12.2004 01.01.2005 Art. 14 totalrevidiert -
21.12.2004 01.01.2005 Art. 15 Abs. 2 geändert -
21.12.2004 01.01.2005 Art. 16 Abs. 1 geändert -
21.12.2004 01.01.2005 Art. 16 Abs. 3 geändert -
21.12.2004 01.01.2005 Art. 17 totalrevidiert -
21.12.2004 01.01.2005 Art. 18 Abs. 1 geändert -
21.12.2004 01.01.2005 Art. 19 Abs. 2 geändert -
21.12.2004 01.01.2005 Art. 19 Abs. 3 eingefügt -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 27.10.1998 01.12.1998 Erstfassung -
Ingress 21.12.2004 01.01.2005 geändert -
Art. 1 21.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
Art. 2 21.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
Art. 3 21.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
Art. 4 21.12.2004 01.01.2005 aufgehoben -
Art. 5 21.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
Art. 6 21.12.2004 01.01.2005 aufgehoben -
Art. 7 21.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
Art. 8 21.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
Art. 8 Abs. 2 21.12.2004 01.01.2005 eingefügt -
Art. 9 Abs. 1 21.12.2004 01.01.2005 geändert -
Art. 9 Abs. 2 21.12.2004 01.01.2005 geändert -
Art. 9 Abs. 3 21.12.2004 01.01.2005 geändert -
Art. 10 21.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
Art. 11 21.12.2004 01.01.2005 aufgehoben -
Art. 12 Abs. 2 21.12.2004 01.01.2005 geändert -
Art. 12 Abs. 3 21.12.2004 01.01.2005 geändert -
Art. 13 Abs. 3 21.12.2004 01.01.2005 geändert -
Art. 14 21.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
Art. 15 Abs. 2 21.12.2004 01.01.2005 geändert -
Art. 16 Abs. 1 21.12.2004 01.01.2005 geändert -
Art. 16 Abs. 3 21.12.2004 01.01.2005 geändert -
Art. 17 21.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
Art. 18 Abs. 1 21.12.2004 01.01.2005 geändert -
Art. 19 Abs. 2 21.12.2004 01.01.2005 geändert -
Art. 19 Abs. 3 21.12.2004 01.01.2005 eingefügt -