Abs. 2 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes vom 8. Okto- ber 1971 (GSchG) 1)
815.710
Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Tessin und Graubünden über den Anschluss des Unteren Misox an die Abwasserreinigungsanlage des Consorzio depurazione acque di Bellinzona e dintorni
Präambel
Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kanto-
nen Tessin und Graubünden über denAnschluss des
Unteren Misox an dieAbwasserreinigungsanlage
des Consorzio depurazione acque di Bellinzona e
dintorni
vom 7. Juni 1988
Die Regierung der Kantone Tessin und Graubünden erlassen, gestützt auf
Art. 11
Art. 3
, ze (E nu , Abs. 1 und 4 des Tessiner Einführungsgeset- s zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 2. April 1975 GGSchG) sowie Artikel 35 der bündnerischen Gewässerschutzverord- ng vom 3. Oktober 1973 2) als Vereinbarung:
Art. 1
Das Consorzio depurazione acque di Bellinzona e dintorni (CDABD) und die Corporazione depurazione acque Bassa Mesolcina (CIDA) werden zum Abschluss von Anschlussverträgen über die gemeinsame Benutzung der Abwasserreinigungsanlage und der Hauptsammelleitungen ermäch- tigt.
Art. 2
Die Anschlussverträge regeln:
- die gemeinsame Benützung der Anlageteile;
- die Eigentumsverhältnisse;
- die Kostenteilung;
- die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der zuständigen Be- hörden 3) der Vereinbarungskantone.
Art. 3
Für Bestand und Betrieb der Anlagen ist das Recht der gelegenen Sache massgebend.
Art. 11
Im Kanton Graubünden die Regierung, GSchV; im Kanton Tessin das
Art. 4
Umweltschutzdepartement, EGGSchG
.710 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen TI und GR
Die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz und die den Vertragsparteien aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons oblie- genden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
Art. 4
Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien entscheidet ein Schiedsgericht endgültig. Zuvor ist ein Verständigungsver- fahren unter Leitung der zuständigen Departemente der Vereinbarungs- kantone durchzuführen.
Art. 5
Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Ta- gen nach Anruf des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen innert fünfzehn Tagen einen weiteren Schieds- richter als Obmann. Dieser darf seinen Wohnsitz in keinem der Vereinba- rungskantone haben. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Ob- mann einigen, so trifft der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.
Art. 6
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Bellinzona. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Tessiner Gesetzes über die Zivilrechtspflege.
Auf die Hinterlegung des Schiedsspruches wird verzichtet. Seine Zustel- lung erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Er ist den Re- gierungen der Vereinbarungskantone mitzuteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.
Art. 7
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und Dritten werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.
Art. 8
Zivilrechtliche Streitigkeiten und Anstände, bei denen den Vertragspar- teien lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungs- kantone entschieden.
Art. 9
Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Ent- scheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Kantons Nachachtung zu verschaffen.
Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen TI und GR 815.710
eitet.
Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Artikel
Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom
. April 1889 1) vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
Art. 10
Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung werden gemäss Artikel 113 Absatz 1 Zif- fer 2 der Bundesverfassung 2) und Artikel 11 Absatz 3 des eidgenössi- schen Gewässerschutzgesetzes 3) dem Bundesgericht unterbr
Art. 11
Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Diese setzen sich darüber ins Einvernehmen.
Art. 12
Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungs- kantonen unterzeichnet ist.