Diese Verordnung legt die Massnahmen fest, welche getroffen werden, um die Zielsetzungen des kantonalen Energiegesetzes[2] zu erreichen.
820.210
Energieverordnung des Kantons Graubünden
(BEV)
Präambel
Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung[1]
Anhänge
- Anhang 01: Vollzugshilfen der EnDK und EnFK (Art. 2 und Art. 58 BEV)
- Anhang 02: U-Wert-Grenzwerte bei Neubauten (Art. 6 BEV)
- Anhang 03: U-Wert-Grenzwerte bei Umbauten und Umnutzungen (Art. 6 BEV)
- Anhang 04: Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr von Neubauten, Umbauten und Umnutzungen (Art. 6 BEV)
- Anhang 05: Die für den Systemnachweis zu verwendenden Klimastationen der einzelnen Gemeinden (Art. 6 BEV)
- Anhang 06: Grenzwerte für den Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung bei Neubauten nach Gebäudekategorien (Art. 11 BEV)
- Anhang 07: Höhenkorrektur für Klimastationen (Art. 11 BEV)
- Anhang 08: Standardlösungskombinationen Gebäudehülle/Wärmeerzeugung (Art. 13 BEV)
- Anhang 09: Minimale Dämmstärken bei Verteilleitungen der Heizung sowie bei Warmwasserleitungen (Art. 16 BEV)
- Anhang 10: Maximale UR-Werte für erdverlegte Leitungen (Art. 16 BEV)
- Anhang 11: Standardlösungen Wärmeerzeugerersatz (Art. 29 BEV)
- Anhang 12: U-Wert-Grenzwerte bei Förderbeiträgen an die Gebäudehülle (Art. 45 BEV)
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 2 Stand der Technik, Fachnormen und Vollzugshilfen
Die gemäss dieser Verordnung notwendigen energetischen und raumlufthygienischen Massnahmen sind nach dem Stand der Technik zu planen und auszuführen. Soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen, Empfehlungen und Vollzugshilfen der Fachorganisationen, der EnDK[3] und EnFK[4]. Diese werden regelmässig von der zuständigen Behörde bezeichnet und publiziert.
Die nachfolgenden Fachnormen umschreiben den neusten Stand der Technik:
- Norm SIA 180 "Wärmeschutz, Feuchteschutz und Raumklima in Gebäuden", Ausgabe 2014;
- Norm SIA 380 "Grundlagen für die energetische Berechnungen von Gebäuden", Ausgabe 2015;
- Norm SIA 380/1 "Heizwärmebedarf", Ausgabe 2016;
- Norm SIA 382/1 "Lüftungs- und Klimaanlagen – Allgemeine Grundlagen und Anforderungen", Ausgabe 2014;
- Norm SIA 384/1 "Heizungsanlagen in Gebäuden – Grundlagen und Anforderungen", Ausgabe 2009;
- Norm SIA 384.2 "Heizungsanlagen in Gebäuden – Leistungsbedarf, Ausgabe 2020;
- Norm SIA 387/4 "Elektrizität in Gebäuden – Beleuchtung: Berechnung und Anforderungen", Ausgabe 2017;
- Merkblatt SIA 2024 "Standard-Nutzungsbedingungen für Energie- und Gebäudetechnik", Ausgabe 2015;
- Merkblatt SIA 2028 "Klimadaten für Bauphysik, Energie- und Gebäudetechnik", Ausgabe 2010.
Die Vollzugshilfen der EnDK und EnFK sind im Anhang 1 aufgeführt.
2. Energiekonzepte
Art. 3 Zielerreichung
Der Stand der Zielerreichung wird durch das Amt für Energie und Verkehr (Amt) anhand eines Energiemonitorings ermittelt. Dieses beinhaltet die jährliche Auswertung der energetischen Veränderungen im Bereich der Wohnbauten, namentlich in Bezug auf Energieverbrauch und verwendete Energieträger.
Als Grundlage für das Energiemonitoring dienen insbesondere die mit den Baugesuchen eingereichten Energiedaten. Es werden nur bewilligte Bauvorhaben berücksichtigt.
Das Amt bezeichnet die mit dem Baugesuch einzureichenden Energiedaten.
Art. 4 Kommunale Energiekonzepte
Die Vorgaben für kommunale Energiekonzepte werden vom Amt in einer Vollzugshilfe festgelegt.
3. Kantonale Massnahmen
3.1. Vorschriften
3.1.1. Anwendungsbereich
Art. 5 Anforderungen
Die Anforderungen dieser Verordnung gelten bei:
- Neubauten, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden;
- Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Gebäuden, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind;
- Neuinstallation, Erneuerung, Umbau oder Änderung gebäudetechnischer Anlagen, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind.
Mit Ausnahme von Bagatellfällen gelten Anbauten und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen als Neubauten und haben die Anforderungen für Neubauten zu erfüllen.
Die zuständige Behörde kann die Anforderungen in den Fällen von Absatz 1 Litera b und Litera c reduzieren, wenn dadurch ein öffentliches Interesse besser geschützt werden kann.
3.1.2. Wärmeschutz von Gebäuden
Art. 6 Anforderungen und Nachweis des winterlichen Wärmeschutzes
Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden richten sich – ausser bei Kühlräumen, Gewächshäusern und Traglufthallen – nach den folgenden Absätzen.
Für den Nachweis eines ausreichenden Wärmeschutzes sind in der Norm SIA 380/1 "Heizwärmebedarf", Ausgabe 2016, zwei Verfahren definiert. Diese sind mit folgenden Einschränkungen anzuwenden:
- Einhaltung von Einzelanforderungen an die Wärmedämmung der einzelnen Teile der Gebäudehülle:
| 1. | für Neubauten und für neue Bauteile bei Umbauten und Umnutzungen gelten die Anforderungen gemäss Anhang 2, | ||
| 2. | für alle vom Umbau oder von der Umnutzung betroffenen Bauteile gelten die Anforderungen gemäss Anhang 3; | ||
- Einhaltung einer Systemanforderung in Form eines spezifischen Heizwärmebedarfs und bei Neubauten einer spezifischen Heizleistung:
| 1. | die Berechnung der Anforderung erfolgt mit den Werten gemäss Anhang 4. | ||
Die für den Nachweis zu verwendenden Klimastationen für die einzelnen Gemeinden sind im Anhang 5 definiert. Auf eine Klimakorrektur der Grenzwerte bei den Einzelanforderungen wird verzichtet. Beim Systemnachweis gilt der mit den Werten von Anhang 4 errechnete Grenzwert des Heizwärmebedarfs für eine Jahresmitteltemperatur von 9,4 °C. Er wird um 6 Prozent pro K höhere oder tiefere Jahresmitteltemperatur der Klimastation reduziert beziehungsweise erhöht. Die Anpassung des Grenzwerts für die spezifische Heizleistung erfolgt entsprechend der Abweichung der Auslegungstemperatur zu -8 °C.
Der Systemnachweis für Umbauten und Umnutzungen hat alle Räume zu umfassen, die vom Vorhaben betroffene Bauteile aufweisen. Die vom Umbau oder von der Umnutzung nicht betroffenen Räume können ebenfalls in den Systemnachweis einbezogen werden.
Art. 7 Anforderungen und Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes
Der sommerliche Wärmeschutz von Gebäuden ist nachzuweisen.
Bei gekühlten Räumen oder Räumen, in denen eine Kühlung notwendig oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den g‑Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.
Bei den anderen Räumen sind nur die Anforderungen an den g-Wert des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.
Art. 8 Befreiung und Erleichterungen
Erleichterungen von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss Artikel 6 sind möglich bei:
- Gebäuden, die auf weniger als 10 °C aktiv beheizt werden, ausgenommen Kühlräume;
- Kühlräumen, die nicht auf unter 8 °C aktiv gekühlt werden;
- Gebäuden, deren Baubewilligung auf maximal drei Jahre befristet ist (provisorische Gebäude).
Von den Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss Artikel 6 sind befreit:
- Umnutzungen, wenn damit keine Erhöhung oder Absenkung der Raumlufttemperatur verbunden ist und somit keine höhere Temperaturdifferenz bei der thermischen Gebäudehülle entsteht.
Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss Artikel 7 sind befreit:
- Gebäude, deren Baubewilligung auf maximal drei Jahre befristet ist (provisorische Gebäude);
- Umnutzungen, wenn damit keine Räume neu unter Artikel 7 fallen.
Art. 9 Kühlräume
Bei Kühlräumen, die auf weniger als 8 °C gekühlt werden, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone 5 W/m² nicht überschreiten. Für die entsprechende Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühlraums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits auszugehen:
- in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung;
- gegen Aussenklima: 20 °C;
- gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10 °C.
Für Kühlräume mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen sind die Anforderungen auch erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren U-Wert von U ≤ 0,15 W/m²∙K einhalten.
Art. 10 Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen
Gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser, in denen für die Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgegebene Wachstumsbedingungen aufrecht erhalten werden müssen, gelten die Anforderungen gemäss der Empfehlung EnFK "Beheizte Gewächshäuser".
Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen gemäss der Empfehlung EnFK "Beheizte Traglufthallen".
3.1.3. Deckung des Wärmebedarfs
Art. 11 Bei Neubauten und Erweiterungen
Der gewichtete Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung darf den Grenzwert gemäss Anhang 6 nicht überschreiten.
Bei den Gebäudekategorien VI und XI gilt die Anforderung ohne Berücksichtigung des Warmwassers. Bei Vorhaben der Gebäudekategorie VI, XI und XII sind mindestens 20 Prozent der Energie für die Wassererwärmung aus erneuerbarer Energie zu decken. Bei Vorhaben der Gebäudekategorie XII ist die Nutzung der Abwärme aus Fortluft, Bade- und Duschwasser zu optimieren.
Die Höhenkorrektur für Klimastationen richtet sich nach Anhang 7.
Bei Räumen mit Raumhöhen von über drei Metern in Gebäuden der Kategorien III bis XII kann eine Raumhöhenkorrektur mit Bezugshöhe von drei Metern angewendet werden.
Von den Anforderungen gemäss Absatz 1 befreit sind Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche weniger als 50 m² beträgt oder maximal 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteils und nicht mehr als 1000 m² beträgt.
Art. 12 Berechnungsregeln
Zur Berechnung des gewichteten Energiebedarfs für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung wird der Nutzwärmebedarf für Heizung und Warmwasser mit den Nutzungsgraden η der gewählten Wärmeerzeugungsanlagen dividiert und mit dem Gewichtungsfaktor g der eingesetzten Energieträger multipliziert sowie der ebenfalls mit dem entsprechenden Gewichtungsfaktor g gewichtete Elektrizitätsaufwand für Lüftung und Klimatisierung addiert.
In der Regel wird nur die dem Gebäude zugeführte hochwertige Energie für Raumheizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung in den Energiebedarf eingerechnet. Die nutzungsabhängigen Prozessenergien werden nicht in den Energiebedarf eingerechnet.
Elektrizität aus Eigenstromerzeugung wird nicht in die Berechnung des gewichteten Energiebedarfs einbezogen. Ausgenommen ist Elektrizität aus Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen.
Für die Gewichtung der Energieträger gelten die von der EnDK definierten nationalen Gewichtungsfaktoren.
Art. 13 Standardlösungskombinationen und Energienachweistool
Für die Gebäudekategorien I und II gilt die Anforderung gemäss Artikel 11 als erfüllt, wenn eine der Standardlösungskombinationen aus Gebäudehülle/Wärmeerzeugung gemäss Anhang 8 fachgerecht ausgeführt wird.
Die Anforderungen gemäss Artikel 11 gelten überdies als erfüllt, wenn die Massnahmen gemäss Nachweis mit dem Energienachweistool (ENteb-Tool "EN-101c" der EnFK) für einfache Bauten fachgerecht umgesetzt werden.
3.1.4. Anforderungen an haustechnische Anlagen
Art. 14 Wärmeerzeugung
Mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel bei Neubauten mit einer Absicherungstemperatur von weniger als 110 °C müssen die Kondensationswärme ausnützen können.
Die gleiche Anforderung gilt beim Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage, soweit es technisch möglich und der Aufwand verhältnismässig ist.
Art. 15 Wassererwärmer und Wärmespeicher
Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von maximal 60 °C auszulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder aus hygienischen Gründen höher sein muss.
Die Installation einer neuen direkt-elektrischen Anlage zur Erwärmung des Brauchwarmwassers ist in Wohnbauten nur erlaubt, wenn:
- das Brauchwarmwasser während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird; oder
- das Brauchwarmwasser primär mittels erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird.
Art. 16 Wärmeverteilung und -abgabe
Die Vorlauftemperaturen für neue oder ersetzte Wärmeabgabesysteme dürfen bei der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50 °C, bei Fussbodenheizungen höchstens 35 °C betragen. Ausgenommen sind Hallenheizungen mittels Bandstrahler sowie Heizungssysteme für Gewächshäuser und ähnliches, sofern diese nachweislich eine höhere Vorlauftemperatur benötigen.
Folgende neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte Installationen inklusive Armaturen und Pumpen sind durchgehend mindestens mit den Dämmstärken gemäss Anhang 9 gegen Wärmeverluste zu dämmen:
- Verteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen und im Freien;
- Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen und im Freien, ausgenommen Stichleitungen ohne Begleitheizungen zu einzelnen Zapfstellen;
- Warmwasserleitungen von Zirkulationssystemen oder Warmwasserleitungen mit Begleitheizungen in beheizten Räumen;
- Warmwasserleitungen vom Speicher bis zum Verteiler (inkl. Verteiler).
In begründeten Fällen wie namentlich bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, bei maximalen Vorlauftemperaturen von 30 °C und bei Armaturen, Pumpen und dergleichen können die Dämmstärken reduziert werden. Die angegebenen Dämmstärken gelten für Betriebstemperaturen bis 90 °C, bei höheren Betriebstemperaturen sind die Dämmstärken angemessen zu erhöhen.
Bei erdverlegten Leitungen dürfen die UR-Werte gemäss Anhang 10 nicht überschritten werden.
Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den Anforderungen gemäss Absatz 2 anzupassen, soweit es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen.
In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln. Ausgenommen sind Räume, die überwiegend mittels träger Flächenheizungen mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30 °C beheizt werden. In diesem Fall ist mindestens eine Referenzraumregelung pro Wohn- oder Nutzeinheit zu installieren.
Art. 17 Abwärmenutzung
Im Gebäude anfallende Abwärme, insbesondere jene aus Kälteerzeugung sowie aus gewerblichen und industriellen Prozessen, ist zu nutzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 18 Lüftungstechnische Anlagen
Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer Wärmerückgewinnung auszurüsten. Der Temperatur-Änderungsgrad muss dem Stand der Technik entsprechen, sofern keine Anforderung der Verordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte[5] gilt.
Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen sind entweder mit einer kontrollierten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewinnung oder einer Nutzung der Wärme der Abluft auszurüsten, sofern der Abluftvolumenstrom mehr als 1000 m³/h und die Betriebsdauer mehr als 500 h/a betragen. Dabei gelten mehrere getrennte einfache Abluftanlagen im gleichen Gebäude als eine Anlage. Andere Lösungen sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch eintritt.
Die Luftgeschwindigkeiten dürfen in Apparaten, bezogen auf die Nettofläche, 2 m/s und im massgebenden Strang der Kanäle folgende Werte nicht überschreiten:
- bis 1000 m³/h: 3 m/s;
- bis 2000 m³/h: 4 m/s;
- bis 4000 m³/h: 5 m/s;
- bis 10 000 m³/h: 6 m/s;
- über 10 000 m³/h: 7 m/s.
Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftritt, ebenso bei weniger als 1000 Jahresbetriebsstunden und wenn sie wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar sind.
Lufttechnische Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit wesentlich abweichenden Nutzungen oder Betriebszeiten sind mit Einrichtungen auszurüsten, die einen individuellen Betrieb ermöglichen.
Art. 19 Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen
Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen je nach Temperaturdifferenz im Auslegungsfall und λ-Wert des Dämmmaterials gemäss Norm SIA 382/1, Ausgabe 2014, Ziffer 5.9 gegen Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeaufnahme) geschützt werden. In begründeten Fällen, wie namentlich bei kurzen Leitungsstücken, Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, wenig benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich der thermischen Hülle sowie bei Platzproblemen bei Ersatz und Erneuerungen, können die Dämmstärken reduziert werden.
Art. 20 Kühlen, Befeuchten und Entfeuchten
Die Installation von Klimaanlagen für die Aufrechterhaltung des Komforts in bestehenden Bauten sind zulässig:
- wenn der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die Medienaufbereitung inklusive allfälliger Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufbereitung 12 W/m² nicht überschreitet; oder
- die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälteerzeugung nach dem Stand der Technik ausgelegt sind sowie die Planung und der Betrieb einer allfälligen Befeuchtung nach dem Stand der Technik erfolgen; oder
- wenn bei neuen oder zu ersetzenden Klimaanlagen eine Photovoltaikanlage zur Eigenstromerzeugung im Umfang der elektrischen Leistung für die Medienförderung und die Medienaufbereitung inklusive allfälliger Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufbereitung der Kältemaschine installiert wird.
3.1.5. Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen
Art. 21 Anforderungen
Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen zur Notstromerzeugung sowie deren Betrieb für Probeläufe von höchstens 50 Stunden pro Jahr ist ohne Nutzung der im Betrieb entstehenden Wärme zulässig.
Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und vollständig genutzt wird. Ausgenommen sind Anlagen, die keine Verbindung zum öffentlichen Elektrizitätsverteilnetz haben.
Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn nur ein beschränkter Anteil an nicht-landwirtschaftlichem Grüngut verwertet wird sowie keine Verbindung zum öffentlichen Gasverteilnetz besteht und diese auch nicht mit verhältnismässigem Aufwand hergestellt werden kann.
Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren festen oder flüssigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.
3.1.6. Elektrische Energie in Hochbauten
Art. 22 Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf
Für Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche von mehr als 1000 m² muss die Einhaltung der Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung gemäss Norm SIA 387/4 "Elektrizität in Gebäuden – Beleuchtung: Berechnungen und Anforderungen", Ausgabe 2017, nachgewiesen werden. Davon ausgenommen sind Wohnbauten oder Teile davon.
Die Anforderung gemäss Absatz 1 gilt ebenfalls als erfüllt, wenn mit dem Hilfsprogramm Beleuchtung der EnFK nachgewiesen wird, dass die Vorgabe an die spezifische Leistung bestimmt aus Grenzwert respektive Zielwert gemäss Tabelle 13 der Norm SIA 387/4 eingehalten wird.
3.1.7. Eigenstromerzeugungspflicht
Art. 23 Art und Umfang der Eigenstromerzeugungspflicht
Die im, auf oder am Gebäude installierte Elektrizitätserzeugungsanlage bei Neubauten muss mindestens 10 Watt pro m² Energiebezugsfläche betragen, wobei als Obergrenze insgesamt nicht mehr als 30 Kilowatt verlangt werden.
Von den Anforderungen gemäss Absatz 1 befreit sind Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche weniger als 50 m² beträgt, oder maximal 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteils und nicht mehr als 1000 m² beträgt.
Elektrizität aus Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen kann nur berücksichtigt werden, wenn sie nicht zur Erfüllung der Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs gemäss Artikel 11 eingerechnet wird.
Die Art der Eigenstromerzeugung ist bei Neubauten frei wählbar, soweit sie auf, am oder im Gebäude erfolgt.
Art. 24 Nachweis Globalstrahlung
Für die Globalstrahlung gemäss Artikel 9b Absatz 4 des Gesetzes sind die vom Amt publizierten GIS-Daten massgebend.
Art. 25 Zusammenschluss zum Eigenverbrauch
Liegt ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch vor, kann die Eigenstromerzeugungspflicht für die Gesamtüberbauung auch gesamthaft erfüllt werden.
Die Eigenstromerzeugungspflicht gemäss Absatz 1 wird nur dann erfüllt, wenn der Zusammenschluss mit einer neu erstellten oder erweiterten Elektrizitätserzeugungsanlage erfolgt.
3.1.8. Gebäudeautomation
Art. 26 Gebäudeautomation bei Neubauten
Neubauten der Gebäudekategorien III bis XII der SIA Norm 380/1 mit mehr als 5000 m² Energiebezugsfläche sind mit Einrichtungen zur Gebäudeautomation auszurüsten, welche folgende Überwachungsfunktionen aufweisen:
- Erfassung der Energieverbrauchsdaten, getrennt nach Hauptenergieträger;
- Ermittlung der Energieeffizienz-Kennzahlen der Wärmepumpen und Kältemaschinen;
- Ermittlung der Energieeffizienz-Kennzahlen von Wärmerückgewinnungs- und Abwärmenutzungsanlagen;
- Erfassung der Betriebszeiten der Hauptkomponenten für die Aufbereitung und Verteilung der Wärme, der Kälte und der Luft;
- Erfassung der wichtigsten Vor- und Rücklauftemperaturen, sowie einiger repräsentativer Raumtemperaturen und der Aussentemperatur;
- Darstellung der in Litera a bis Litera e erwähnten Daten an einer zentralen Stelle, für mindestens folgende Zeitperioden: Jahr, Monat (oder Woche), Tag, und für jeden Tag mindestens eine Periode während und ausserhalb der Nutzungszeit;
- Vergleichsmöglichkeiten mit aussagekräftigen Vorperioden in der Darstellung nach Litera f.
3.1.9. Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
Art. 27 Heizungsarten
Eine Heizung gilt als Zusatzheizung im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Litera b des Gesetzes, wenn die Hauptheizung nicht den ganzen Leistungsbedarf decken kann.
Notheizungen bei Wärmepumpen dürfen insbesondere für Aussentemperaturen unter der Auslegetemperatur eingesetzt werden.
Notheizungen bei handbeschickten Holzheizungen sind bis zu einer Leistung von 50 Prozent des Leistungsbedarfs zulässig.
Frostschutzheizungen zur Vermeidung von Schäden an Anlagen stellen keine ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen im Sinne von Artikel 10 des Gesetzes dar.
Art. 28 Ausnahmen
Auf begründetes Gesuch hin kann ausnahmsweise die Installation neuer oder der Ersatz bestehender ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen bewilligt werden, wenn die betroffene Baute abgelegen oder schlecht zugänglich ist und die Installation eines anderen Heizsystems technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht tragbar oder in Anbetracht der Gesamtumstände unverhältnismässig ist.
Ausnahmen können insbesondere gewährt werden bei:
- Bergbahnstationen;
- Alphütten;
- Bergrestaurants;
- Schutzbauten;
- provisorischen Bauten.
3.1.10. Wärmeerzeugerersatz in bestehenden Bauten
Art. 29 Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz
Die Anforderungen müssen mit Massnahmen gemäss Anhang 11 am Standort (Standardlösungen) erfüllt werden.
Von den Anforderungen befreit sind Bauten mit gemischter Nutzung, wenn der Wohnanteil eine Energiebezugsfläche von 150 m² nicht überschreitet.
Art. 30 Erneuerbare Gase
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat den Nachweis zu erbringen, dass für eine Lebensdauer von 20 Jahren im Umfang von 20 Prozent des massgebenden Energiebedarfs Biogaszertifikate hinterlegt werden.
Biogaszertifikate müssen vom Bund anerkannt werden und im Treibhausgasinventar der Schweiz eine Emissionswirkung erzielen.
3.1.11. Grossverbraucher
Art. 31 Zumutbare Massnahmen
Die aufgrund einer Verbrauchsanalyse zu realisierenden Massnahmen sind für Grossverbraucher zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen sowie über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind.
Art. 32 Vereinbarungen, Gruppen
Die zuständige Behörde kann im Rahmen der vorgegebenen Ziele im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes mit einzelnen oder mit Gruppen von Grossverbrauchern mittel- und langfristige Verbrauchsziele vereinbaren. Dabei werden die Effizienz des Energieeinsatzes zum Zeitpunkt der Zielfestlegung und die absehbare technische und wirtschaftliche Entwicklung der Verbraucher mitberücksichtigt. Für die Dauer der Vereinbarung können diese Grossverbraucher von der Einhaltung der Artikel 9 bis Artikel 12 des Gesetzes sowie der Artikel 11 bis Artikel 13 und der Artikel 15 bis Artikel 26 dieser Verordnung entbunden werden. Die zuständige Behörde kann die Vereinbarung aufheben, wenn die Verbrauchsziele nicht eingehalten werden.
Grossverbraucher können sich zu Gruppen zusammenschliessen. Sie organisieren sich selber und regeln die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
3.1.12. Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
Art. 33 Ausrüstungspflicht bei neuen Gebäuden
Neue Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Verbrauchs für Warmwasser auszurüsten.
Neue Gebäude, welche die Wärme von einer zentralen Wärmeversorgung für eine Gebäudegruppe beziehen, sind mit den Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für die Heizung pro Gebäude auszurüsten.
Art. 34 Ausrüstungspflicht bei wesentlichen Erneuerungen bei bestehenden Gebäuden
Bestehende Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungs- und/oder des Warmwassersystems mit den Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs beim erneuerten System auszurüsten.
Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung für insgesamt fünf oder mehr Nutzeinheiten sind mit den Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs pro Gebäude auszurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu über 75 Prozent saniert wird.
Art. 35 Bauliche Anforderungen
Bei Flächenheizungen ist für den Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und der angrenzenden Nutzeinheit ein U-Wert von maximal 0,7 W/m²∙K einzuhalten.
Art. 36 Abrechnung
In Gebäuden und Gebäudegruppen, für welche eine Ausrüstungspflicht besteht, sind die Kosten für den Wärmeverbrauch zum überwiegenden Teil anhand des gemessenen Verbrauchs der einzelnen Nutzeinheiten abzurechnen.
Art. 37 Befreiung bei wesentlichen Erneuerungen
Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht des Heizwärmeverbrauchs befreit sind Gebäude und Gebäudegruppen, deren installierte Wärmeerzeugerleistung (inklusive Warmwasser) weniger als 20 Watt pro m² Energiebezugsfläche beträgt.
3.1.13. Heizungen im Freien und Freiluftbäder
Art. 38 Ausnahmen für ortsfeste Heizungen im Freien
Auf begründetes Gesuch hin können Ausnahmen von Artikel 11 des Gesetzes für die Installation neuer sowie für den Ersatz und die Änderung bestehender ortsfester Heizungen im Freien bewilligt werden, wenn:
- die Sicherheit von Personen, Tieren und Sachen oder der Schutz von technischen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfordert; und
- bauliche Massnahmen (insbesondere Überdachungen) und betriebliche Massnahmen (insbesondere Schneeräumungen) nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind; und
- die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchteabhängigen Regelung ausgerüstet ist.
Art. 39 Mobile Heizungen im Freien
Um die Zulässigkeit des Betriebs zu bescheinigen, müssen mobile Heizungen gemäss Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes mit einer Vignette versehen sein.
Der Betreiber kann bei der Gemeinde kostenlos eine Vignette beziehen, wenn er den verursachten CO₂-Ausstoss nachweislich kompensiert.
Betreiber ohne Nachweis nach Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes können bei der Gemeinde eine Vignette kaufen. Der Preis wird durch das zuständige Departement festgelegt und entspricht den Kosten für die CO₂-Kompensation. Mit den Einnahmen aus dem Verkauf der Vignetten erwerben die Gemeinden die erforderlichen Zertifikate.
Das zuständige Departement regelt die Einzelheiten.
Art. 40 Beheizte Freiluftbäder
Elektrische Wärmepumpen dürfen zur Beheizung von Freiluftbädern eingesetzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist.
Als Freiluftbäder im Sinne von Absatz 1 gelten Wasserbecken mit einem Inhalt von mehr als 8 m³.
3.1.14. Zeitweise belegte Gebäude und Wohnungen
Art. 41 Fernbedienung
In neu erstellten Einfamilienhäusern, die nur zeitweise belegt sind, muss die Raumtemperatur mittels Fernbedienung (z.B. Telefon, Internet, SMS) auf mindestens zwei unterschiedlichen Niveaus regulierbar sein.
In neu erstellten Mehrfamilienhäusern, die nur zeitweise bewohnt sind, muss die Raumtemperatur für jede Einheit getrennt mittels Fernbedienung (z.B. Telefon, Internet, SMS) auf mindestens zwei unterschiedlichen Niveaus regulierbar sein.
Das gleiche gilt beim Austausch des Wärmeerzeugers in Einfamilienhäusern oder bei der Sanierung des Heizverteilsystems in Mehrfamilienhäusern.
3.1.15. Kantonseigene und massgeblich mit Kantonsbeiträgen finanzierte Bauten *
Art. 42 Vorbildfunktion bei kantonseigenen Bauten *
Neubauten haben den MINERGIE-P-Standard oder einen vergleichbaren Standard zu erfüllen, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich tragbar ist.
Wesentliche Um- und Anbauten haben den MINERGIE-Standard oder einen vergleichbaren Standard zu erfüllen, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich tragbar ist.
Die kantonseigenen Bauten und technischen Anlagen sind energetisch fachgerecht zu betreiben und zu unterhalten.
Art. 42a * Vorbildfunktion bei massgeblich mit Kantonsbeiträgen finanzierten Bauten
Die Anforderungen gemäss Artikel 42 Absatz 1 und Absatz 2 gelten auch für Bauten, für welche der Kanton objektbezogene Investitionsbeiträge von mehr als 50 Prozent an die anrechenbaren Kosten leistet und welche der Erfüllung einer Leistungsvereinbarung mit dem Kanton dienen.
Art. 43 Wettbewerbe
Bei Architekturwettbewerben für kantonale Bauten sind im Wettbewerbsprogramm Vorgaben für das energie- und umweltgerechte Bauen aufzunehmen. Bei der Beurteilung der eingereichten Projekte hat das Preisgericht zu prüfen, wie weit energetischen und ökologischen Aspekten Rechnung getragen wurde. Das Preisgericht hat eine entsprechende Wertung abzugeben.
3.2. Förderung
Art. 44 Neubauten mit Vorbildcharakter
An Neubauten und Ersatzneubauten können Beiträge gemäss Artikel 18 des Gesetzes ausgerichtet werden, wenn sie den MINERGIE-P-Standard erfüllen.
Art. 45 Gebäudehülle
Beiträge gemäss Artikel 19 des Gesetzes können ausgerichtet werden, wenn die wärmetechnische Sanierung der Gebäudehülle im Rahmen einer Teil- oder Gesamtsanierung erfolgt.
Förderberechtigt sind die Bauteile der thermischen Gebäudehülle, wobei insbesondere verlangt wird, dass sie die energetischen Anforderungen gemäss Anhang 12 erfüllen. Fenster sind nur förderberechtigt, wenn gleichzeitig die sie umgebende Fassaden- oder Dachfläche saniert wird.
… *
Als Voraussetzung für die Ausrichtung von Förderbeiträgen kann ein Gebäudeenergieausweis der Kantone mit Beratungspflicht (GEAK Plus) verlangt werden.
Art. 46 Wärmepumpen, Holzfeuerungen und thermische Solaranlagen
Unter die beitragsberechtigte Haustechnik gemäss Artikel 20 des Gesetzes fallen Anlagen für Raumwärme und Brauchwarmwasser in bestehenden Bauten, wie namentlich Holzfeuerungen, thermische Solaranlagen, Sole-Wasser-, Wasser-Wasser-Wärmepumpen bis 70 kW Nennleistung und Luft-Wasser-Wärmepumpen unabhängig von der Nennleistung. Für Wärmeverbünde gelten die Vorgaben von Artikel 48. *
Wärmepumpen und Holzfeuerungen gemäss Absatz 1 sind beitragsberechtigt, sofern eine Öl-, Gas- oder elektrische Widerstandsheizung ersetzt wird. Bei solchen Anlagen mit einer Nennleistung bis 100 kW sind 100 Prozent des Gesamtwärmebedarfs für Raumwärme und Brauchwarmwasser mit erneuerbarer Energie zu erzeugen. Bei solchen Anlagen ab 100 kW sind 90 Prozent des Gesamtwärmebedarfs für Raumwärme und Brauchwarmwasser mit erneuerbarer Energie zu erzeugen. *
Bei bivalenten Wärmeerzeugungsanlagen gemäss Absatz 1 ist die Kombination mit einem erneuerbaren Heizsystem förderberechtigt. *
Der Förderbeitrag wird bei Wärmepumpen und Holzfeuerungen gemäss Absatz 1 mit maximal 50 W installierte Nennleistung pro m² Energiebezugsfläche (vor Sanierung) bemessen. *
Für thermische Solaranlagen zur Erzeugung von Brauchwarmwasser sowie zur Heizungsunterstützung können Beiträge ausgerichtet werden, sofern es sich um eine Erstinstallation einer Anlage mit einer thermischen Kollektor-Nennleistung von mindestens 2 kW handelt oder um eine Anlagenerweiterung, bei welcher die zusätzliche thermische Kollektor-Nennleistung mindestens 2 kW beträgt.
Gefördert werden nur Anlagen, welche dem Stand der Technik entsprechen. Als Voraussetzung für die Ausrichtung von Förderbeiträgen kann ein Nachweis über die Qualitätssicherung verlangt werden. *
Art. 47 Luft-Wasser-Wärmepumpen
Für Luft-Wasser-Wärmepumpen können Beiträge ausgerichtet werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 46 erfüllt sind und die Anlagen an einem Standort mit einer Jahresmitteltemperatur von mehr als 7,3 °C realisiert werden. Die zusätzliche Anforderung betreffend Jahresmitteltemperatur am Standort gilt nicht für bivalent betriebene Luft-Wasser-Wärmepumpen.
Für die Jahresmitteltemperatur gemäss Absatz 1 sind die Meteodaten des Bundesamts für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz), Datensatz Tnorm8110, massgeblich.
Art. 48 Wärmeverbund
Beiträge gemäss Artikel 20 und Artikel 22 des Gesetzes können an die Neuerstellung oder Erweiterung von Wärmeverbünden ausgerichtet werden (Wärmeerzeugungsanlage und Wärmenetz), sofern die verteilte Wärme für die Erzeugung von Raumwärme und Brauchwarmwasser in bestehenden Bauten eingesetzt wird.
Beitragsberechtigt sind Wärmeverbünde, wenn die Wärmeerzeugungsanlage eine Nennleistung von mindestens 70 kW erbringt. Bei Wärmeerzeugungsanlagen mit einer Nennleistung bis 100 kW sind 100 Prozent des Gesamtwärmebedarfs für Raumwärme und Brauchwarmwasser mit erneuerbarer Energie zu erzeugen. Bei Anlagen ab 100 kW sind 90 Prozent des Gesamtwärmebedarfs für Raumwärme und Brauchwarmwasser mit erneuerbarer Energie zu erzeugen. Die Wärmemenge im Wärmenetz muss mindestens zu 75 Prozent mit erneuerbarer Energie erzeugt werden. Erfolgt die Speisung des Wärmeverbunds mittels Abwärme einer Kehrichtverbrennungsanlage, muss die Wärmemenge für die Ausrichtung von Beiträgen mindestens zu 50 Prozent mit erneuerbarer Energie erzeugt werden. *
Massgebend für die Berechnung der Heizleistung gemäss Absatz 2 ist der Wärmebezug bestehender Gebäude, in denen durch den Wärmenetzanschluss bestehende Ölheizungen, Erdgasheizungen oder elektrische Widerstandsheizungen ersetzt werden.
Für Anschlüsse bis 70 kW Nennleistung an in Betrieb stehende Wärmenetze gemäss Absatz 2 können Beiträge ausgerichtet werden, wenn damit bestehende Ölheizungen, Erdgasheizungen oder elektrische Widerstandsheizungen ersetzt werden und keine Erweiterung des Wärmeverbunds im Sinne von Absatz 1 vorliegt. Bei bivalenten Anlagen ist die Kombination mit einem erneuerbaren Heizsystem förderberechtigt. *
Der Förderbeitrag wird bei Anschlüssen an ein Wärmenetz mit maximal 50 W installierte Nennleistung pro m² Energiebezugsfläche bemessen. *
Gefördert werden nur Anlagen, welche dem Stand der Technik entsprechen. Als Voraussetzung für die Ausrichtung von Förderbeiträgen kann ein Nachweis über die Qualitätssicherung verlangt und zusätzlich ein Qualitätsmanagement gefordert werden.
Art. 49 Komfortlüftungsanlagen
Als Massnahme zur Steigerung der Energieeffizienz gemäss Artikel 20 des Gesetzes gilt insbesondere die Erstinstallation einer Komfortlüftungsanlage mit Zuluft, Abluft und Wärmerückgewinnung in einer bestehenden Baute. Gefördert werden nur Anlagen, welche dem Stand der Technik entsprechen.
Art. 50 Bestehende Bauten und haustechnische Anlagen
Bauten und haustechnische Anlagen gelten zur Bestimmung der Förderberechtigung als bestehend, wenn sie vor mehr als fünf Jahren erstellt worden sind.
Beiträge gemäss Artikel 19 des Gesetzes werden nur für Massnahmen an bestehenden Bauten oder Gebäudeteilen ausgerichtet, deren Errichtung vor dem Jahr 2000 bewilligt wurde (Baubewilligungsjahr).
Art. 51 Nutzungsgradverbesserungen
Beiträge für Massnahmen an Anlagen in gewerblichen und industriellen Prozessen gemäss Artikel 21 des Gesetzes können unter der Voraussetzung ausgerichtet werden, dass der Nutzungsgrad aufgrund technischer Verbesserungen um 25 Prozent erhöht wird.
Art. 52 Winterstrom
Gemäss Artikel 23a des Gesetzes werden für Photovoltaikanlagen an Bauten und Infrastrukturanlagen Beiträge gewährt, sofern sie einen Neigewinkel von 60° oder mehr und eine Ausrichtung zwischen Ost, Süd und West aufweisen.
An aufgeständerte Anlagen auf Steildächern werden keine Beiträge gewährt.
Bifaciale Photovoltaikanlagen sind von der Anforderung der Ausrichtung gemäss Absatz 1 befreit.
Art. 52a * Photovoltaikanlagen zur Nutzung des Flächenpotenzials
Für die Berechnung des Eigenverbrauchs gemäss Artikel 23b des Gesetzes gilt ein massgebender Eigenbedarf von 20 Watt pro m² Energiebezugsfläche.
Förderberechtigt sind Photovoltaikanlagen, deren installierte Leistung den Eigenbedarf um 50 Prozent oder mehr, mindestens jedoch um 3 Kilowattpeak Nennleistung, übersteigt. Gefördert werden nur Anlagen, welche eine Ausrichtung zwischen Nordost, Süd und Nordwest aufweisen.
Eine überwiegende Wohnnutzung liegt vor, wenn die Nutzung von mehr als 50 Prozent der Energiebezugsfläche des betreffenden Gebäudes den Gebäudekategorien I und II gemäss SIA-Norm 380/1 entspricht.
Der Förderbeitrag wird pauschal pro Kilowattpeak Nennleistung, welche den massgebenden Eigenverbrauch gemäss Absatz 1 übersteigt, bemessen. Er kann nicht mit Beiträgen gemäss Artikel 23a des Gesetzes kumuliert werden.
Art. 52b * Ladeinfrastruktur bei bestehenden Mehrfamilienhäusern
Beiträge gemäss Artikel 23c Absatz 1 des Gesetzes können ausgerichtet werden an die Erstellung von Basisladeinfrastruktur mit dem Ausbaustandard "C1 – Power to Garage" gemäss Merkblatt SIA 2060, Stand 2020, sofern ein Lastmanagement installiert wird und mindestens vier Parkfelder damit ausgerüstet werden.
Als Mehrfamilienhäuser gelten Gebäude der Gebäudekategorie I gemäss SIA-Norm 380/1, wobei für die Förderberechtigung mehr als 50 Prozent der Energiebezugsfläche des betreffenden Gebäudes dieser Nutzung entsprechen müssen.
Der Förderbeitrag wird pauschal pro ausgerüstetem Parkfeld bemessen, wobei nicht mehr als ein Parkfeld pro Wohneinheit im betreffenden Mehrfamilienhaus gefördert wird.
Pro Mehrfamilienhaus wird nur ein Förderbeitrag ausgerichtet.
Art. 52c * Ladeinfrastruktur für gewerblich genutzte Fahrzeuge
Beiträge gemäss Artikel 23c Absatz 1 des Gesetzes können ausgerichtet werden an die Erstellung von Basisladeinfrastruktur mit dem Ausbaustandard "C1 – Power to Garage" gemäss Merkblatt SIA 2060, Stand 2020, sofern ein Lastmanagement installiert wird und mindestens vier Parkfelder für immatrikulierte Flottenfahrzeuge bei einer bestehenden gewerblich genutzten Baute damit ausgerüstet werden.
Als gewerblich genutzt gelten Bauten der Gebäudekategorien III bis XII gemäss SIA-Norm 380/1, wobei für die Förderberechtigung mehr als 50 Prozent der Energiebezugsfläche der betreffenden Baute dieser Nutzung entsprechen müssen.
Der Förderbeitrag wird pauschal pro ausgerüstetem Parkfeld bemessen.
Pro gewerblich genutzte Baute wird nur ein Förderbeitrag ausgerichtet.
Art. 52d * Netzdienliche Ladeinfrastruktur bei Wohnbauten
Beiträge gemäss Artikel 23c Absatz 3 des Gesetzes können ausgerichtet werden für die Installation von bidirektionalen Ladestationen mit dem Ausbaustandard "D – Ready to Charge" gemäss Merkblatt SIA 2060, Stand 2020.
Der Förderbeitrag wird pauschal pro förderberechtigte und betriebsbereite Ladestation bemessen.
Art. 52e * Ladeinfrastruktur bei öffentlich zugänglichen Parkplätzen
Beiträge gemäss Artikel 23c Absatz 2 des Gesetzes können ausgerichtet werden, wenn Parkfelder auf gemeindeeigenen Parkplätzen mit Ladeinfrastruktur gemäss Ausbaustandard "D – Ready to Charge" gemäss Merkblatt SIA 2060, Stand 2020, ausgerüstet werden, sofern die Parkplätze ganzjährig rund um die Uhr öffentlich zugänglich sind und von der Gemeinde marktkonform bewirtschaftet werden.
Die Gemeinde hat ein kommunales Parkierungskonzept einzureichen.
Der Förderbeitrag wird pauschal pro ausgerüstetem Parkfeld bemessen.
Art. 53 Beitragsrahmen
Gemäss Artikel 18 des Gesetzes werden für Neubauten mit Vorbildcharakter Beiträge bis 100 000 Franken ausgerichtet.
Gemäss Artikel 19 des Gesetzes und gemäss Artikel 54a Absatz 1 Litera c der Energieverordnung des Bundes[6] werden für Massnahmen an der Gebäudehülle Beiträge bis 300 000 Franken ausgerichtet (einschliesslich eines allfälligen Gesamtsanierungsbonus). *
Gemäss Artikel 20 des Gesetzes und gemäss Artikel 54a Absatz 1 Litera a der Energieverordnung des Bundes werden für Massnahmen an haustechnischen Anlagen folgende Beiträge ausgerichtet: *
- bei monovalenten Holzheizungen und Wärmepumpen bis 300 000 Franken, bei bivalenten Anlagen in der Summe bis 300 000 Franken;
- bei thermischen Solaranlagen bis 100 000 Franken;
- bei Wärmeverbünden bis 300 000 Franken für das Wärmenetz;
- bei Anschlüssen an einen in Betrieb stehenden Wärmeverbund bis 150 000 Franken;
- bei Komfortlüftungsanlagen bis 100 000 Franken.
Gemäss Artikel 21 des Gesetzes werden an Nutzungsgradverbesserungen Beiträge bis 100 000 Franken ausgerichtet.
Gemäss Artikel 54a Absatz 1 Litera b der Energieverordnung des Bundes[7] werden an die Erstinstallation von hydraulischen Wärmeverteilsystemen Beiträge bis 100 000 Franken ausgerichtet. *
Gemäss Artikel 23a des Gesetzes werden an die Winterstromproduktionsanlagen Beiträge bis 200 000 Franken ausgerichtet.
Gemäss Artikel 23b des Gesetzes werden an Photovoltaikanlagen zur Nutzung des Flächenpotenzials Beiträge bis 50 000 Franken ausgerichtet. *
Gemäss Artikel 23c des Gesetzes werden an Ladeinfrastruktur von Elektrofahrzeugen Beiträge bis 50 000 Franken ausgerichtet. *
Art. 54 CO₂-Wirkung der geförderten Massnahmen
Erzielt eine vom Kanton finanziell geförderte Massnahme eine Wirkung in Form einer CO₂-Einsparung, so beansprucht der Kanton diese CO₂-Wirkung für die Abrechnung der Globalbeiträge gegenüber dem Bund. Die CO₂-Wirkung kann nicht aufgeteilt oder anderen Organisationen abgetreten werden.
Die von der CO₂-Abgabe gemäss dem Bundesgesetz über die Reduktion der CO₂-Emissionen[8] befreiten Unternehmen sind nicht förderberechtigt, sofern es sich um Förderprogramme handelt, die vom Bund durch Globalbeiträge mitfinanziert werden.
Art. 55 Vollzugsrichtlinien
Das zuständige Departement legt die Einzelheiten der Förderprogramme fest.
3.3. Information, Beratung, Weiterbildung
Art. 56 Aufgaben des Amts
Das Amt veranlasst die Information der Öffentlichkeit in Energiefragen und gewährleistet eine Energieberatung sowie die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten gemäss Artikel 32 des Gesetzes.
Es berät die Gemeinden auf deren Verlangen beim Vollzug der Energiebestimmungen, beim Errichten und Betreiben von regionalen Energieberatungsstellen sowie ganz allgemein in Energiefragen.
4. Vollzug
Art. 57 Zuständigkeiten
Das zuständige Departement entscheidet über die Gewährung von Beiträgen nach den Förderbestimmungen des Gesetzes. Ferner entscheidet es über die Gewährung von Beiträgen nach der Energieverordnung des Bundes[9], soweit der Vollzug an den Kanton delegiert wurde. *
Das zuständige Departement schliesst Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern ab und erlässt Anordnungen nach Artikel 14 des Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Die Zuständigkeit zur Durchführung von Verfahren nach dem Titel 5 des Gesetzes, namentlich zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen, liegt in kantonalen Angelegenheiten beim Amt.
Art. 58 Inhalt des Baugesuchs
Mit dem Baugesuch sind Energienachweise nach Massgabe der Vollzugshilfen im Anhang 1 einzureichen.
Das Baugesuch hat die für das Objekt relevanten energetischen Daten zur Ermittlung des erwarteten Energiebedarfs zu enthalten. Bei energetischen Sanierungen ist zudem die erwartete Veränderung des Energiebedarfs auszuweisen.
Das zuständige Departement legt die Einzelheiten fest.
Art. 59 Kommunale Vollzugsaufgaben 1. Beizug von Privaten und private Organisationen
Die Gemeinden können das System der privaten Kontrolle gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über den Vollzug der privaten Kontrolle im Energiebereich vom 13. Dezember 2005 sowie deren Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über den Vollzug der privaten Kontrolle im Energiebereich vom 17. Dezember 2012 in Baubewilligungsverfahren gemäss Artikel 61 zulassen. Vollzugsstelle für die private Kontrolle ist der Kanton Zürich (Baudirektion).
Die Gemeinden können ausserdem Private und private Organisationen zum Vollzug beiziehen und diesen namentlich Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben übertragen.
Art. 60 2. Bauabnahme
Die Gemeinden führen nach Abschluss der bewilligten Arbeiten eine Abnahme durch.
Sie können die in Artikel 58 verlangten Nachweise sowie ihre Feststellungen am Bau nachprüfen lassen. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die von ihm verursachten Prüfkosten zu tragen.
Beanstandete Mängel sind von der Eigentümerin oder vom Eigentümer innert angemessener Frist auf eigene Kosten zu beheben.
Art. 61 3. Private Kontrolle: Energienachweis und Abnahme
Wird der Energienachweis durch eine für die private Kontrolle berechtigte Person durchgeführt, ist auch die entsprechende Bauabnahme durch eine für die private Kontrolle berechtigte Person an die Gemeinde zu bestätigen.
Die Gemeinden führen zusammen mit dem Amt Stichprobenkontrollen durch.
Die Namen und Adressen der zum Vollzug beigezogenen Dritten werden periodisch durch das Amt öffentlich publiziert.
Art. 62 Erhebung der Datengrundlagen
Die Baubewilligungsbehörden erfassen die ihnen von den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern gemäss Artikel 58 Absatz 2 mitgeteilten energetisch relevanten Daten des Gebäudebestandes auf ihrem Gebiet.
Sie leiten die erfassten Daten periodisch dem Amt weiter.
Das zuständige Departement legt die Einzelheiten fest.
Art. 63 Übertragung von Vollzugsaufgaben an Dritte
Aufträge des Kantons an Dritte zwecks Übertragung von Vollzugsaufgaben, namentlich in den Bereichen Energiemonitoring, Prüfung von Fördergesuchen, Energieberatung sowie Aus- und Weiterbildung werden durch das Amt erteilt.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 19.10.2020 | 01.01.2021 | Erlass | Erstfassung | 2020-044 |
| 10.12.2024 | 01.01.2025 | Art. 45 Abs. 3 | aufgehoben | 2024-048 |
| 10.12.2024 | 01.01.2025 | Art. 46 Abs. 1 | geändert | 2024-048 |
| 10.12.2024 | 01.01.2025 | Art. 46 Abs. 2 | geändert | 2024-048 |
| 10.12.2024 | 01.01.2025 | Art. 46 Abs. 2bis | eingefügt | 2024-048 |
| 10.12.2024 | 01.01.2025 | Art. 46 Abs. 3 | geändert | 2024-048 |
| 10.12.2024 | 01.01.2025 | Art. 46 Abs. 5 | geändert | 2024-048 |
| 10.12.2024 | 01.01.2025 | Art. 48 Abs. 2 | geändert | 2024-048 |
| 10.12.2024 | 01.01.2025 | Art. 48 Abs. 4 | geändert | 2024-048 |
| 10.12.2024 | 01.01.2025 | Art. 48 Abs. 4bis | eingefügt | 2024-048 |
| 10.12.2024 | 01.01.2025 | Art. 53 Abs. 2 | geändert | 2024-048 |
| 10.12.2024 | 01.01.2025 | Art. 53 Abs. 3 | geändert | 2024-048 |
| 10.12.2024 | 01.01.2025 | Art. 53 Abs. 3, a) | geändert | 2024-048 |
| 10.12.2024 | 01.01.2025 | Art. 53 Abs. 3, b) | geändert | 2024-048 |
| 10.12.2024 | 01.01.2025 | Art. 53 Abs. 3, d) | geändert | 2024-048 |
| 10.12.2024 | 01.01.2025 | Art. 53 Abs. 4bis | eingefügt | 2024-048 |
| 10.12.2024 | 01.01.2025 | Art. 57 Abs. 1 | geändert | 2024-048 |
| 02.12.2025 | 31.12.2025 | Titel 3.1.15. | geändert | 2025-058 |
| 02.12.2025 | 31.12.2025 | Art. 42 | Titel geändert | 2025-058 |
| 02.12.2025 | 31.12.2025 | Art. 42a | eingefügt | 2025-058 |
| 02.12.2025 | 31.12.2025 | Art. 52a | eingefügt | 2025-058 |
| 02.12.2025 | 31.12.2025 | Art. 52b | eingefügt | 2025-058 |
| 02.12.2025 | 31.12.2025 | Art. 52c | eingefügt | 2025-058 |
| 02.12.2025 | 31.12.2025 | Art. 52d | eingefügt | 2025-058 |
| 02.12.2025 | 31.12.2025 | Art. 52e | eingefügt | 2025-058 |
| 02.12.2025 | 31.12.2025 | Art. 53 Abs. 2 | geändert | 2025-058 |
| 02.12.2025 | 31.12.2025 | Art. 53 Abs. 3 | geändert | 2025-058 |
| 02.12.2025 | 31.12.2025 | Art. 53 Abs. 3, a) | geändert | 2025-058 |
| 02.12.2025 | 31.12.2025 | Art. 53 Abs. 3, c) | geändert | 2025-058 |
| 02.12.2025 | 31.12.2025 | Art. 53 Abs. 3, d) | geändert | 2025-058 |
| 02.12.2025 | 31.12.2025 | Art. 53 Abs. 6 | eingefügt | 2025-058 |
| 02.12.2025 | 31.12.2025 | Art. 53 Abs. 7 | eingefügt | 2025-058 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 19.10.2020 | 01.01.2021 | Erstfassung | 2020-044 |
| Titel 3.1.15. | 02.12.2025 | 31.12.2025 | geändert | 2025-058 |
| Art. 42 | 02.12.2025 | 31.12.2025 | Titel geändert | 2025-058 |
| Art. 42a | 02.12.2025 | 31.12.2025 | eingefügt | 2025-058 |
| Art. 45 Abs. 3 | 10.12.2024 | 01.01.2025 | aufgehoben | 2024-048 |
| Art. 46 Abs. 1 | 10.12.2024 | 01.01.2025 | geändert | 2024-048 |
| Art. 46 Abs. 2 | 10.12.2024 | 01.01.2025 | geändert | 2024-048 |
| Art. 46 Abs. 2bis | 10.12.2024 | 01.01.2025 | eingefügt | 2024-048 |
| Art. 46 Abs. 3 | 10.12.2024 | 01.01.2025 | geändert | 2024-048 |
| Art. 46 Abs. 5 | 10.12.2024 | 01.01.2025 | geändert | 2024-048 |
| Art. 48 Abs. 2 | 10.12.2024 | 01.01.2025 | geändert | 2024-048 |
| Art. 48 Abs. 4 | 10.12.2024 | 01.01.2025 | geändert | 2024-048 |
| Art. 48 Abs. 4bis | 10.12.2024 | 01.01.2025 | eingefügt | 2024-048 |
| Art. 52a | 02.12.2025 | 31.12.2025 | eingefügt | 2025-058 |
| Art. 52b | 02.12.2025 | 31.12.2025 | eingefügt | 2025-058 |
| Art. 52c | 02.12.2025 | 31.12.2025 | eingefügt | 2025-058 |
| Art. 52d | 02.12.2025 | 31.12.2025 | eingefügt | 2025-058 |
| Art. 52e | 02.12.2025 | 31.12.2025 | eingefügt | 2025-058 |
| Art. 53 Abs. 2 | 10.12.2024 | 01.01.2025 | geändert | 2024-048 |
| Art. 53 Abs. 2 | 02.12.2025 | 31.12.2025 | geändert | 2025-058 |
| Art. 53 Abs. 3 | 10.12.2024 | 01.01.2025 | geändert | 2024-048 |
| Art. 53 Abs. 3 | 02.12.2025 | 31.12.2025 | geändert | 2025-058 |
| Art. 53 Abs. 3, a) | 10.12.2024 | 01.01.2025 | geändert | 2024-048 |
| Art. 53 Abs. 3, a) | 02.12.2025 | 31.12.2025 | geändert | 2025-058 |
| Art. 53 Abs. 3, b) | 10.12.2024 | 01.01.2025 | geändert | 2024-048 |
| Art. 53 Abs. 3, c) | 02.12.2025 | 31.12.2025 | geändert | 2025-058 |
| Art. 53 Abs. 3, d) | 10.12.2024 | 01.01.2025 | geändert | 2024-048 |
| Art. 53 Abs. 3, d) | 02.12.2025 | 31.12.2025 | geändert | 2025-058 |
| Art. 53 Abs. 4bis | 10.12.2024 | 01.01.2025 | eingefügt | 2024-048 |
| Art. 53 Abs. 6 | 02.12.2025 | 31.12.2025 | eingefügt | 2025-058 |
| Art. 53 Abs. 7 | 02.12.2025 | 31.12.2025 | eingefügt | 2025-058 |
| Art. 57 Abs. 1 | 10.12.2024 | 01.01.2025 | geändert | 2024-048 |