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Gesetz über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden

(Bündner Klima- und Innovationsgesetz, BKIG)

Vom 24.04.2025 (Stand 31.12.2025)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden[1],

gestützt auf Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung[2],

nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 17. Dezember 2024[3],

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

Dieses Gesetz dient der Förderung von Massnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Treibhausgasemissionen und zur Anpassung an die Folgen der Klimaveränderung sowie zum effizienten Ressourceneinsatz im Kanton Graubünden unter Berücksichtigung der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung.

Es legt die Ziele, die Massnahmen zur Zielerreichung und deren Finanzierung fest.

Art. 2 Ziele und Richtwerte

Der Kanton trägt im Einklang mit dem Pariser Klimaübereinkommen vom 12. Dezember 2015[4] sowie dem Bundesrecht dazu bei, dass:

  1. die auf dem Kantonsgebiet anfallenden, von Menschen verursachten Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2050 so weit wie möglich vermieden oder vermindert werden und die Wirkung der verbleibenden Emissionen durch die Anwendung von Negativemissionstechnologien ausgeglichen wird (Netto-Null-Ziel);
  2. die Fähigkeiten zur Anpassung an die negativen Auswirkungen der klimatischen Veränderungen gestärkt werden; sowie
  3. die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Graubünden dabei gestärkt wird.

Die Regierung legt die maximale Menge an Treibhausgasemissionen (Treibhausgasemissionsbudget) sowie die Zwischenziele zur Absenkung der Treibhausgasemissionen (Absenkpfad) als Richtwerte fest. Sie orientiert sich betreffend die Zwischenziele des Absenkpfads am Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit[5].

2. Vorbildfunktion und Zusammenarbeit

Art. 3 Vorbildfunktion von Kanton und Gemeinden

Der Kanton und die Gemeinden nehmen in Bezug auf die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes im Rahmen ihrer Zuständigkeiten eine Vorbildfunktion wahr.

Die kantonale Verwaltung sorgt dafür, bis zum Jahr 2040 Netto-Null-Emissionen aufzuweisen. Die Regierung legt die notwendigen Massnahmen fest.

Die Gemeinden streben für ihre zentralen Verwaltungen an, ab 2040 Netto-Null-Emissionen aufzuweisen.

Der Kanton stellt den Gemeinden Grundlagen für die Wahrnehmung ihrer Vorbildfunktion zur Verfügung.

Art. 4 Zusammenarbeit, Information und Beratung

Der Kanton wirkt mit den Regionen und Gemeinden zusammen und kann mit den Organisationen der Bündner Wirtschaft sowie mit anderen Institutionen und Organisationen zusammenarbeiten, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.

Er stellt eine sachgerechte Information und Beratung der Öffentlichkeit sicher.

3. Massnahmen

3.1. Massnahmen gemäss Spezialgesetzgebung

Art. 5 Erhöhung von Kantonsbeiträgen (Green Deal-Bonus)

Sofern ein dauerhafter Beitrag zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes geleistet wird, können Kantonsbeiträge erhöht werden für:

  1. Massnahmen im Bereich der Gebäudeeffizienz und zur sonstigen Steigerung der Energieeffizienz gemäss Artikel 18 bis Artikel 23 des Energiegesetzes des Kantons Graubünden[6];
  2. Massnahmen zum Ausbau der Stromproduktion durch Photovoltaikanlagen gemäss Artikel 23a und Artikel 23b des Energiegesetzes des Kantons Graubünden;
  3. Massnahmen zum Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge gemäss Artikel 23c des Energiegesetzes des Kantons Graubünden;
  4. Grossanlagen für die Erzeugung, die Umwandlung, die Speicherung, den Transport und die Verteilung von vorwiegend thermischer Energie gemäss Artikel 25 des Energiegesetzes des Kantons Graubünden;
  5. Massnahmen im Bereich des öffentlichen Verkehrs sowie des kombinierten Schienengüterverkehrs gemäss Artikel 22 und Artikel 30 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr im Kanton Graubünden[7];
  6. Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren und zur Erhaltung der Funktionen des Schutzwaldes gemäss Artikel 46 und Artikel 48 bis Artikel 51 des kantonalen Waldgesetzes[8];
  7. Massnahmen zur Schonung der natürlichen Ressourcen, zur Ressourceneffizienz und zur Schliessung der Materialkreisläufe gemäss Artikel 11a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz[9];
  8. innovative Massnahmen gemäss Artikel 12 bis Artikel 14 des Gesetzes über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden[10];
  9. Massnahmen zur Förderung von Weiterbildungsangeboten gemäss Artikel 3 Absatz 1 Litera c des Gesetzes über die Unterstützung der Fortbildung Jugendlicher und Erwachsener im Kanton Graubünden[11];
  10. Massnahmen im Bereich der Tertiärbildung und Forschung gemäss Artikel 26 Absatz 2 des Gesetzes über Hochschulen und Forschung[12];
  11. Massnahmen in der Landwirtschaft gemäss dem Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden[13];
  12. Massnahmen gemäss Artikel 11 des Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft[14].

Art. 6 Verfahren der Beitragserhöhungen

Über die Erhöhung der Kantonsbeiträge wird im Rahmen der Verfahren nach den jeweiligen Spezialgesetzgebungen entschieden.

Die maximalen Beitragssätze dürfen nicht überschritten werden.

Die Regierung regelt die Einzelheiten.

3.2. Neuartige Technologien und Prozesse sowie erneuerbare Rohstoffe

Art. 7 Neuartige Technologien zur Vermeidung und Verminderung von Treibhausgasen

Der Kanton kann Beiträge gewähren für die Erprobung und die Anwendung von neuartigen Technologien, Prozessen und Verfahren mit erheblichem Potenzial zur Vermeidung und Verminderung von Treibhausgasen.

Art. 8 Einzelbetriebliche und überbetriebliche Treibhausgasverminderungen

Der Kanton kann Beiträge gewähren für einzel- oder überbetriebliche Massnahmen an Anlagen in gewerblichen und industriellen Prozessen, sofern dadurch der Auss⁠to⁠ss an Treibhausgasen der betreffenden Prozesse um mindestens 50 Prozent und um mindestens 100 Tonnen CO₂-Äquivalente (CO₂eq) pro Jahr vermindert wird.

Art. 9 Technische Abscheidung und Speicherung von CO₂

Der Kanton kann Beiträge gewähren für die Erprobung und die Anwendung von technischen Prozessen und Verfahren mit erheblichem Potenzial zur Abscheidung und dauerhaften Speicherung von CO₂.

Art. 10 Wasserstoff und wasserstoffbasierte Brenn- und Treibstoffe

Der Kanton kann Beiträge gewähren für Anlagen zur Produktion und Verwendung von Wasserstoff, sofern der Wasserstoff aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt wird (grüner Wasserstoff).

Der Kanton kann zudem Beiträge gewähren für Anlagen zur Produktion und Verwendung von synthetischen Brenn- und Treibstoffen, sofern die synthetischen Brenn- und Treibstoffe aus grünem Wasserstoff und abgeschiedenem CO₂ hergestellt werden.

Art. 11 Einsatz von erneuerbaren Rohstoffen und Stärkung der Kreislaufwirtschaft

Der Kanton kann Beiträge gewähren für Projekte mit Vorzeigecharakter, die erneuerbare gegenüber nicht erneuerbaren Rohstoffen bevorzugen oder die Kreislaufwirtschaft stärken.

Art. 12 Studien

Der Kanton kann Beiträge gewähren für Studien, wenn diese neue Erkenntnisse im Sinne der Zielsetzungen dieses Gesetzes erwarten lassen.

Art. 13 Ermittlung des Verminderungspotenzials und Massnahmenpläne

Der Kanton kann Beiträge gewähren an Regionen und Gemeinden, Unternehmen, Tourismusdestinationen sowie andere Institutionen und Organisationen für die Ermittlung ihres CO₂eq-Verminderungspotenzials.

Er kann zudem Beiträge gewähren an Gemeinden für die Erarbeitung von Massnahmenplänen zur Erreichung von Netto-Null-Emissionen.

Art. 14 Gemeinsame Bestimmungen 1. Förderungswürdige Massnahmen

Beiträge und Darlehen können nur gewährt werden für Massnahmen im Kanton Graubünden, welche dauerhaft zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes beitragen.

Die Regierung legt die Fördervoraussetzungen fest. Die Vorgaben vergleichbarer Förderprogramme des Bundes sind angemessen zu berücksichtigen.

Auf die Gewährung von Beiträgen und Darlehen besteht kein Rechtsanspruch.

Art. 15 2. Beitragssätze

Beiträge können bis höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen für die einzelnen Massnahmen gewährt werden.

Beiträge und Darlehen können bis höchstens 75 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen gewährt werden:

  1. für Studien gemäss Artikel 12;
  2. ausnahmsweise für Massnahmen, die im Hinblick auf die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes besonders wirksam sind;
  3. sofern mindestens 25 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen über Darlehen gewährt werden.

Art. 16 3. Beitragsbemessung

Für die Bemessung der Beiträge können insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden:

  1. die eingesparte oder abgeschiedene und dauerhaft eingelagerte Menge an CO₂eq;
  2. das Potenzial zur Verminderung von CO₂eq oder zur Abscheidung von CO₂;
  3. der Innovationsgehalt;
  4. die Gesamtenergieeffizienz, namentlich beim Einsatz von Winterstrom;
  5. die Treibhausgasemissionen, die bei der Bereitstellung der eingekauften Energie verursacht werden;
  6. die Treibhausgasemissionen, die vor- und nachgelagert durch Dritte verursacht werden;
  7. die Umweltbelastung, der Verbrauch natürlicher Ressourcen und die Kreislauffähigkeit;
  8. das Potenzial, die Wertschöpfung im Kanton zu erhalten oder zu erhöhen.

Art. 17 4. Verfahren der Beitragsgewährung

Beiträge können auf Gesuch hin oder mittels Ausschreibung ausgerichtet werden.

Art. 18 5. Gewährung von Darlehen

Für Massnahmen gemäss Artikel 7, Artikel 9 und Artikel 10 können anstelle oder zusätzlich zu Kantonsbeiträgen Darlehen gewährt werden. Die maximalen Beitragssätze gemäss Artikel 15 dürfen insgesamt nicht überschritten werden.

Darlehen werden für die Dauer von maximal 20 Jahren gewährt.

Sie sind abzusichern und in der Regel zu verzinsen.

4. Finanzierung

4.1. Spezialfinanzierung und Mittelbeschaffung

Art. 19 Spezialfinanzierung Klimaschutz und Innovation

Für die Finanzierung der Kantonsbeiträge und Darlehen sowie der Beitragserhöhungen gemäss diesem Gesetz führt der Kanton eine Spezialfinanzierung gemäss den Bestimmungen der kantonalen Finanzhaushaltsgesetzgebung[15].

Das Vermögen der Spezialfinanzierung ist auf 250 Millionen Franken begrenzt. Sofern das maximale Vermögen überschritten wird, erfolgt eine Zuweisung in den allgemeinen Staatshaushalt.

Die Schuld der Spezialfinanzierung ist auf 50 Millionen Franken begrenzt.

Art. 20 Finanzierungsquellen

Die Spezialfinanzierung wird alimentiert durch:

  1. 30 Prozent des Kantonsanteils an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA);
  2. den Kantonsanteil an dem von der Schweizerischen Nationalbank in einem Jahr ausgeschütteten Gewinn, soweit dieser 50 Millionen Franken übersteigt;
  3. ordentliche und ausserordentliche Beiträge aus allgemeinen Staatsmitteln nach Artikel 21;
  4. die einmalige Zuweisung von allgemeinen Staatsmitteln im Umfang von 200 Millionen Franken im Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes; und
  5. die Zuweisung des Kantonsanteils an den bis 2030 befristeten Ergänzungsbeiträgen des Bundes zum Ressourcenausgleich[16], soweit dieser Anteil in einem Jahr 30 Millionen Franken übersteigt.

Art. 21 Beiträge aus allgemeinen Staatsmitteln

Der Grosse Rat kann der Spezialfinanzierung mit dem Budget einen ordentlichen Beitrag aus allgemeinen Staatsmitteln zuweisen. Dieser Beitrag beträgt höchstens zwei Prozent der kantonseigenen Steuererträge zugunsten des allgemeinen Staatshaushalts.

Bei positivem Abschluss der Erfolgsrechnung kann der Grosse Rat einen zusätzlichen ausserordentlichen Beitrag zum Abbau einer Schuld der Spezialfinanzierung beschliessen.

4.2. Grundsätze der Mittelverwendung

Art. 22 Grundsätze der Mittelverwendung 1. Priorisierung

Die Priorisierung der Mittelverwendung aus der Spezialfinanzierung erfolgt anhand der Wirksamkeit, der Umsetzungsreife und der Kosteneffizienz der Massnahmen.

Art. 23 2. Verhältnis der Kantonsbeiträge aus der Spezialfinanzierung zueinander

Beiträge, die gestützt auf Artikel 5 erhöht werden, können nicht mit Beiträgen gemäss Artikel 7 bis Artikel 11 kumuliert werden.

Art. 24 3. Verhältnis zu anderen Instrumenten zur Treibhausgasverminderung

Für Massnahmen, deren Klimaschutzwirkung anderweitig durch Instrumente zur Treibhausgasverminderung abgegolten wird, dürfen keine Mittel aus der Spezialfinanzierung verwendet werden.

5. Vollzug

Art. 25 Zuständigkeiten

Der Grosse Rat setzt in eigener Kompetenz die Kredite für Aufwendungen gemäss diesem Gesetz aus der Spezialfinanzierung im Budget fest. Über Kredite für Einzelvorhaben von über 10 Millionen Franken ist in separaten Beschlüssen zu befinden, welche dem fakultativen Finanzreferendum zu unterstellen sind.

Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Regierung.

Für die Durchführung von Ausschreibungen sowie für die Beurteilung der Massnahmen können externe Fachpersonen und -organisationen beigezogen werden.

Art. 26 Vollzugsaufwand

Der Vollzugsaufwand dieses Gesetzes wird der Spezialfinanzierung belastet.

Art. 27 Periodische Berichterstattung

Die Regierung erstattet dem Grossen Rat alle vier Jahre Bericht über:

  1. den Stand der Zielerreichung (Erfolgskontrolle) und den Mitteleinsatz aus der Spezialfinanzierung; sowie
  2. die Priorisierung der künftigen Mittelverwendung aus der Spezialfinanzierung.

6. Schlussbestimmungen

Art. 28 Evaluation der Spezialfinanzierung

Die Regierung überprüft alle acht Jahre die Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Spezialfinanzierung.

Sie erstattet dem Grossen Rat Bericht und macht darin Vorschläge, ob die Spezialfinanzierung weitergeführt, abgeändert oder aufgehoben werden soll.

Art. 29 Geltungsdauer

Dieses Gesetz gilt bis zum 31. Dezember 2050.

Egress

2025-056

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
24.04.2025 31.12.2025 Erlass Erstfassung 2025-056

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 24.04.2025 31.12.2025 Erstfassung 2025-056