Dieses Gesetz regelt den Schutz von Personen, Tieren, Sachen und der Umwelt vor den Gefahren und Auswirkungen von Feuer, Rauch, Explosionen und Naturereignissen sowie den Einsatz der Feuerwehr als allgemeine Schadenwehr.
840.100
Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden
(Brandschutzgesetz)
Präambel
gestützt auf Art. 31 und Art. 85 Abs. 4 der Kantonsverfassung[2],
nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 2. März 2010[3],
1. Gegenstand und Aufgabenzuweisung
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Aufgaben 1. Kanton
Der Kanton ist zuständig für:
- den vorbeugenden Brandschutz bei Gebäuden, Anlagen und Veranstaltungen mit besonderer Gefährdung;
- das Feuerwehrwesen, soweit es nicht den Gemeinden übertragen ist;
- das Kaminfegerwesen.
Art. 3 2. Gemeinden
Die Gemeinden sind zuständig für:
- den vorbeugenden Brandschutz bei Gebäuden und Anlagen ohne besondere Gefährdung;
- die Organisation und den Betrieb einer Feuerwehr gemäss den Vorgaben des Kantons;
- die Löschwasserversorgung auf ihrem Gemeindegebiet.
Art. 4 Übertragung der Aufgaben des Kantons an die Gebäudeversicherung
Die dem Kanton obliegenden Aufgaben werden der Gebäudeversicherung Graubünden (Gebäudeversicherung) übertragen.
Die Gebäudeversicherung hat für die ihr übertragenen Aufgaben eine eigene Erfolgsrechnung zu führen.
Überschüsse sind in einen Brandschutzfonds einzulegen, Verluste durch Entnahme aus dem Fonds zu decken.
2. Vorbeugender Brandschutz
2.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Brandschutzvorschriften
Gebäude, Anlagen und Einrichtungen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass:
- die Sicherheit von Personen und Tieren gewährleistet ist;
- der Entstehung von Bränden und Explosionen vorgebeugt und die Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch begrenzt wird;
- die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauten und Anlagen begrenzt wird;
- die Tragfähigkeit während eines bestimmten Zeitraumes erhalten bleibt;
- eine wirksame Brandbekämpfung vorgenommen werden kann und die Sicherheit der Rettungskräfte gewährleistet wird.
Gebäude, Anlagen und Einrichtungen sind zu diesem Zweck nach den Vorschriften zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, welche das Vollzugsorgan der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse erlassen oder für verbindlich erklärt hat.
Eigentümerinnen oder Eigentümer von Gebäuden und Anlagen sind dafür verantwortlich, dass die Brandschutzvorschriften eingehalten werden.
Art. 6 Verbote
Verboten sind folgende Handlungen:
- das Rauchen und die Verwendung offener Flammen oder anderer Zündquellen an Orten, wo leicht brennbare Stoffe hergestellt, gelagert, verarbeitet oder umgefüllt werden;
- die Verwendung und Lagerung brennbarer Stoffe in der Nähe von Wärmeerzeugungs- und -verteilanlagen, von Abgasanlagen sowie von wärmeerzeugenden oder wärmeverbrauchenden Licht- und Kraftquellen;
- die Aufbewahrung von leicht- oder selbstentzündlichen Stoffen und Gasen ohne feuerpolizeiliche Bewilligung;
- die Aufbewahrung von Rauchzeugabfällen, Asche und dergleichen in nicht wärmefesten Behältern;
- Feuer entfachen im Freien, wenn Bauten, Anlagen und Pflanzenbestände unmittelbar gefährdet sind.
Die Regierung legt fest, welche leicht- und selbstentzündlichen Stoffe in welchen Mengen und unter welchen Voraussetzungen ohne feuerpolizeiliche Bewilligung gelagert werden dürfen.
2.2. Feuerpolizeiliche Bewilligung *
Art. 7 Feuerpolizeiliche Bewilligungspflicht
Bewilligungspflichtig sind:
- Neu-, An-, Um- und Ausbauten sowie die Umnutzung von Gebäuden oder Gebäudeteilen;
- Neu-, Aus- und Umbauten von haustechnischen Anlagen und technischen Brandschutzeinrichtungen;
- Betriebe, Anlagen und Einrichtungen, die der Herstellung, Verarbeitung oder Lagerung feuer- oder explosionsgefährlicher Stoffe und Waren dienen;
- Veranstaltungen mit besonderer Gefährdung von Personen, Tieren oder Sachen;
- das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken (Feuerwerkskörper) und zu gewerblichen Zwecken.
Bewilligungspflichtige Bauten dürfen erst bezogen und bewilligungspflichtige Anlagen erst in Betrieb genommen werden, wenn die Abnahmekontrolle ergeben hat, dass die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen erfüllt sind.
Die Regierung kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.
Art. 8 Zuständigkeit 1. Gemeinde
Die Gemeinden sind für die Erteilung folgender feuerpolizeilicher Bewilligungen zuständig: *
- Neu-, An-, Um- und Ausbauten sowie die Umnutzung von Gebäuden ohne besondere Gefährdung;
- Neu-, Aus- und Umbauten von haustechnischen Anlagen ohne besondere Gefährdung;
- Betriebe, Anlagen und Einrichtungen zur Lagerung von feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen und Waren in begrenzten Mengen;
- …
- das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken (Feuerwerkskörper), die eine geringe oder mittlere Gefahr gemäss Bundesrecht darstellen.
Die Gemeinden können die Zuständigkeiten gemäss Absatz 1 Litera a bis c mit deren Einverständnis der Gebäudeversicherung übertragen. Sie haben die Gebäudeversicherung für ihren Aufwand kostendeckend zu entschädigen. *
Art. 9 2. Kanton
Die Gebäudeversicherung erteilt die feuerpolizeilichen Bewilligungen für alle übrigen Kategorien. *
Art. 10 Veranstaltungen mit besonderem Gefahrenpotenzial
… *
… *
Wird ein brandschutztechnischer Mangel an einem Gebäude oder einer Anlage nicht vor Beginn der Veranstaltung beziehungsweise umgehend nach der Abmahnung behoben, kann die Gebäudeversicherung bei Veranstaltungen mit besonderem Gefährdungspotential die Durchführung einer Veranstaltung untersagen beziehungsweise abbrechen. *
Art. 11 Erhöhte Feuergefahr
Die Gemeinden und die Regierung können bei ausserordentlicher Trockenheit oder Wasserknappheit Tätigkeiten verbieten, welche die Feuergefahr wesentlich erhöhen.
2.3. Brandschutzkontrollen
Art. 12 Zuständigkeit
Die Brandschutzkontrollen werden von der für die feuerpolizeiliche Bewilligung zuständigen Behörde durchgeführt. Die Gemeinden können die Aufgabe der Brandschutzkontrolle mit deren Einverständnis der Gebäudeversicherung übertragen. Sie haben die Gebäudeversicherung für ihren Aufwand kostendeckend zu entschädigen. *
Die Kontrollen sind der Eigentümerin beziehungsweise dem Eigentümer oder der Betriebsinhaberin beziehungsweise dem Betriebsinhaber oder deren Vertretung anzuzeigen.
Art. 13 Baukontrollen
Die Behörde kann während der Umsetzung des Bauvorhabens die Einhaltung der in der feuerpolizeilichen Bewilligung verfügten Auflagen sowie die generelle Einhaltung der Brandschutzvorschriften prüfen. *
Sie hat festgestellte Abweichungen der Bauherrschaft mitzuteilen.
Art. 14 Abnahmekontrolle
Die Behörde führt nach Fertigstellung des Bauvorhabens die Abnahmekontrolle durch und erteilt die feuerpolizeiliche Bezugs- oder Betriebsbewilligung, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.
Art. 15 Periodische Brandschutzkontrollen
Die Behörde kontrolliert Gebäude und Anlagen entsprechend dem Gefährdungspotenzial für Personen, Tiere und Sachen.
Art. 16 Mitwirkungspflichten
Die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer, die Besitzerin beziehungsweise der Besitzer und die Betriebsinhaberin beziehungsweise der Betriebsinhaber oder deren Vertretung haben den mit der Kontrolle betrauten Personen Zutritt zu den Grundstücken, Gebäuden und Räumen zu gewähren und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Auskunftspflichtig sind auch andere mit dem Gebäude, der Anlage oder den Einrichtungen vertraute Personen.
Art. 17 Mängelbehebung
Eigentümerinnen beziehungsweise Eigentümer von nicht vorschriftsgemässen Bauten, haustechnischen Anlagen und technischen Brandschutzeinrichtungen haben die von der Behörde festgestellten Mängel innert der vorgegebenen Frist zu beheben. *
Für den Fall, dass die von der Behörde festgestellten Mängel nicht behoben werden, kann sie Ersatzvornahmen anordnen. *
Für die Kosten der Ersatzvornahme besteht ein gesetzliches Pfandrecht. Dieses ist innert zwei Jahren seit Eintritt der Fälligkeit in das Grundbuch einzutragen. *
2.4. Kaminfegerwesen
Art. 18 Aufgaben der Gebäudeversicherung *
Die Gebäudeversicherung teilt den Kanton in Kaminfegerregionen ein. *
Sie erteilt Kaminfegermeisterinnen beziehungsweise Kaminfegermeistern die kantonale Konzession zur selbstständigen Berufsausübung in einer Kaminfegerregion. *
Art. 19 Konzession 1. Selbstständige Tätigkeit *
Die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit als Kaminfegermeisterin beziehungsweise als Kaminfegermeister ist Personen vorbehalten, die im Besitz einer kantonalen Konzession sind. *
Die Konzession als Kaminfegermeisterin beziehungsweise als Kaminfegermeister wird einer Person erteilt, die: *
- im Besitze des eidgenössischen Diploms als Kaminfegermeister gemäss dem Bundesgesetz über die Berufsbildung oder einer eidgenössisch anerkannten gleichwertigen ausländischen Ausbildung ist und
- sich über genügende Kenntnisse der Brandschutzvorschriften ausweist.
In begründeten Fällen kann die Konzession einer Person, welche die Voraussetzung gemäss Absatz 2 Litera a nicht erfüllt, befristet erteilt werden. *
Bei mangelhafter Pflichterfüllung kann der Kaminfegermeisterin beziehungsweise dem Kaminfegermeister die Konzession entzogen werden. *
Art. 20 2. Pflichten
Die Konzessionärin oder der Konzessionär und ihre oder seine Angestellten haben die wärmetechnischen Anlagen: *
- gemäss den Vorgaben der Gebäudeversicherung zu kontrollieren; und
- zweckmässig, wirtschaftlich, sorgfältig und unter Schonung der Anlagen und deren Umgebung zu reinigen.
Art. 21 Kontrolle und Reinigung der wärmetechnischen Anlagen
Wärmetechnische Anlagen sind auf Kosten der Eigentümerin beziehungsweise des Eigentümers periodisch durch die Konzessionärin beziehungsweise den Konzessionär auf Verunreinigung zu kontrollieren und, soweit nötig, zu reinigen. *
Die Konzessionärin beziehungsweise der Konzessionär hat der Gebäudeversicherung Mängel an den wärmetechnischen Anlagen zu melden. Diese ordnet die zur Behebung der festgestellten Brandschutzmängel erforderlichen Massnahmen an. *
Die Gebäudeversicherung entscheidet auf begründetes Gesuch hin, ob die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer die Konzessionärin beziehungsweise den Konzessionär einer anderen Region mit der Kontrolle und der Reinigung beauftragen kann. *
Die Reinigung von Anlagen, die spezifische Fachkenntnisse voraussetzen, kann durch eigenes Personal oder spezielle Reinigungsdienste unter Mitwirkung der Konzessionärin beziehungsweise des Konzessionärs vorgenommen werden. *
Art. 22 Tarif
Die Regierung erlässt einen Tarif über die Entschädigung der Kaminfegermeisterinnen und Kaminfegermeister. *
3. Feuerwehr
3.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 23 Aufgaben der Feuerwehr
Feuerwehren sind die allgemeinen Schadenwehren im Sinne von Artikel 1 dieses Gesetzes, insbesondere bei:
- Bränden und Explosionen;
- Naturereignissen;
- Suche und Rettung von Menschen und Tieren;
- Ereignissen, welche die Umwelt schädigen oder gefährden;
- Einsätzen im Sinne des Bevölkerungsschutzes.
Feuerwehren arbeiten untereinander und mit anderen Organisationen des Bevölkerungs- und Umweltschutzes zusammen, um Schadenereignisse rasch und wirkungsvoll zu bekämpfen.
Art. 24 Requisition
Die Feuerwehren sind berechtigt, bei Einsätzen gegen Entschädigung:
- private Hydranten, Weiher, Brunnen, Kanäle, Badebassins und dergleichen für den Wasserbezug zu nutzen und
- private Fahrzeuge und Maschinen zu benutzen.
Art. 25 Zutrittsrecht
Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften haben den Feuerwehren bei Einsätzen, zu Übungszwecken sowie zur Einsatzplanung Zugang zur Liegenschaft zu gewähren.
Art. 26 Gemeindefeuerwehren 1. Aufgaben
Die Gemeinden haben eine für das Einsatzgebiet ausreichende Feuerwehr gemäss den Vorgaben der Gebäudeversicherung zu bilden und zu betreiben.
Gemeindefeuerwehren leisten einander in der allgemeinen Schadenwehr Hilfe und unterstützen sich gegenseitig.
Die Gemeinden erlassen eine Feuerwehrordnung, welche die Aufgaben, die Dienstpflicht, den Pflichtersatz, die Organisation, den Übungsdienst, das Alarmwesen, die Besoldung und das Strafwesen regelt.
Die Feuerwehrordnungen der Gemeinden sind der Gebäudeversicherung zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 27 2. Weitere Dienstleistungen und Einsätze
Die Gemeindefeuerwehren können von den Gemeinden zu weiteren Dienstleistungen und Einsätzen neben der allgemeinen Schadenwehr beigezogen werden, wenn:
- Fachwissen und Ausrüstung der Feuerwehr erforderlich sind;
- die Einsätze sich mit ihrer Hauptaufgabe vereinbaren lassen und
- die Einsatzbereitschaft ununterbrochen sichergestellt ist.
Art. 28 Betriebsfeuerwehren
Die Gebäudeversicherung kann grössere öffentliche oder private Betriebe verpflichten, auf ihre Kosten Betriebsfeuerwehren zu bilden, wenn die Brandgefahren, die Personenbelegung und die Interventionsmöglichkeiten der Gemeinde- und Stützpunktfeuerwehr dies erfordern.
Betriebsfeuerwehren können von den Gemeinden zu einem Einsatz ausserhalb des Betriebes beigezogen werden. Sie unterstehen dabei dem Einsatzleiter der Gemeinde- oder der Stützpunktfeuerwehr.
Art. 29 Stützpunktfeuerwehren 1. Träger
Der Kanton kann Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren Aufgaben einer Stützpunktfeuerwehr übertragen. Bei Bedarf kann er eigene Stützpunktfeuerwehren betreiben.
… *
Art. 30 2. Auftrag
Die Regierung legt im Einvernehmen mit den Trägern die Feuerwehrstützpunkte und deren Einsatzräume fest. *
Sie genehmigt die zwischen der Gebäudeversicherung und den Infrastrukturbetreiberinnen beziehungsweise Infrastrukturbetreibern sowie die zwischen der Gebäudeversicherung und den Trägern der Feuerwehrstützpunkte abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen. *
Art. 31 3. Einsätze
Stützpunktfeuerwehren leisten insbesondere Hilfe:
- bei Schadenereignissen auf Strassen, Bahnanlagen und in Tunnels;
- bei Naturereignissen;
- für Öl- und Chemiewehr;
- bei Wald- und Flurbrand;
- für den Strahlenmessdienst.
Art. 32 4. Organisation
Die Gebäudeversicherung legt die Ausrüstung sowie die Anforderungen an die Ausbildung der Stützpunktfeuerwehren fest.
Sie stellt die aufgabenspezifische Ausrüstung (Schadendienst-Fahrzeuge und technisches Material) für die Stützpunkte zur Verfügung oder leistet Beiträge an deren Anschaffung.
Sie richtet den Trägern der Stützpunkte Beiträge an den Unterhalt der Ausrüstung aus.
Art. 33 Schadenplatzkommando
In ausserordentlichen Situationen und bei besonderen Ereignissen kann die Gebäudeversicherung das Kommando über den Schadenplatz übernehmen oder das Kommando einer anderen Feuerwehr übertragen.
3.2. Einsatzkosten und Haftung
Art. 34 Grundsätze
Hilfeleistungen der Feuerwehr im Rahmen der allgemeinen Schadenwehr sind unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen unentgeltlich.
Folgende Hilfeleistungen der Feuerwehr sind nach Aufwand zu verrechnen:
- Einsätze auf Strassen, Bahnanlagen und in Tunnels den Empfängern der Hilfeleistung;
- Einsätze bei Wasserschäden im Gebäude, welche kein Elementarereignis darstellen, der Gebäudeeigentümerin beziehungsweise dem Gebäudeeigentümer;
- Dienstleistungen bei Anlässen der Veranstalterin beziehungsweise dem Veranstalter;
- andere Einsätze wie Such- und Rettungsaktionen so weit möglich der Nutzniesserin beziehungsweise dem Nutzniesser.
Die Kosten für Einsätze der Feuerwehr oder für die Leistungen Dritter infolge von wiederholt verursachten Fehlalarmen und missbräuchlichen Alarmierungen sind von der verursachenden Person zu bezahlen.
Art. 35 Kostenträger
Die Gemeinden tragen grundsätzlich die Kosten für die Einsätze ihrer Feuerwehren.
Bei Hilfeleistungen gemäss Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 28 Absatz 2 sowie bei von der Gebäudeversicherung angeordneten Hilfeleistungen ausserhalb des Einsatzgebietes hat die unterstützte Gemeinde für die Sold-, Material- und Fahrzeugkosten der unterstützenden Feuerwehren aufzukommen.
Art. 36 Rückgriff
Auf Personen, die den Einsatz der Feuerwehr widerrechtlich und schuldhaft veranlasst haben, kann für die Kosten des Einsatzes Rückgriff genommen werden.
Soweit eine Versicherung für die Einsatzkosten aufkommt, geht die Forderung auf sie über.
Art. 37 Versicherungen
Die Gemeinden haben für die Haftung für Personen- und Sachschäden infolge von Feuerwehrdiensten eine Versicherung abzuschliessen.
Sie haben dafür zu sorgen, dass die in ihrer Feuerwehr Dienst leistenden Personen gegen die finanziellen Folgen von Unfällen und Krankheit im Zusammenhang mit Feuerwehrdiensten in üblichem Umfang versichert sind.
Die Einsatzkosten der Feuerwehr, die nicht anderweitig gedeckt sind, können bei der Gebäudeversicherung versichert werden.
4. Löschwasserversorgung
Art. 38 Zuständigkeit 1. Gemeinden *
Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass in den Bauzonen und den anderen Nutzungszonen genügend Löschwasser mit ausreichendem Druck für die Schadenbekämpfung zur Verfügung steht. Im Baugebiet sind Hydrantenanlagen zu erstellen.
Art. 38a * 2. Kanton
Die Gebäudeversicherung überprüft periodisch die Leistungsfähigkeit der Löschwasserversorgung der Gemeinden.
5. Beiträge
Art. 39 Beiträge an Brandschutzmassnahmen an und in Gebäuden
Die Gebäudeversicherung richtet einmalige Beiträge an freiwillig erstellte und der Personensicherheit und dem Sachwertschutz dienende Brandschutzmassnahmen an und in Gebäuden von höchstens 25 Prozent der anrechenbaren Kosten aus.
Die Regierung legt die beitragsberechtigten Massnahmen und die Beitragssätze fest.
Art. 40 Beiträge an die Feuerwehren
Die Gebäudeversicherung beteiligt sich wie folgt an den Kosten der Feuerwehren: *
- …
- bis zu 50 Prozent der anrechenbaren Kosten von zweckmässigen und bedarfsgerechten Investitionen für Gerätelokale, Material, Alarmierung und Fahrzeuge;
- bis zu 100 Prozent der Kosten der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften.
Die Regierung legt die Beitragssätze an die Investitionen und an die Ausbildung der Feuerwehren fest.
Beiträge an einmalige Anschaffungen, deren Kosten 25 000 Franken übersteigen, und an Anschaffungen, die im Beitragsjahr den Gesamtbetrag von 50 000 Franken übersteigen, werden nur ausgerichtet, wenn die Gebäudeversicherung der Anschaffung vorgängig zugestimmt hat. *
Art. 41 Beiträge an die Löschwasserversorgung
Die Gebäudeversicherung leistet den Gemeinden Beiträge bis zu 25 Prozent der anrechenbaren Kosten für zweckmässige und bedarfsgerechte Neu- und Ersatzinvestitionen von Anlagen für die Löschwasserversorgung. *
- …
- …
Sie leistet den Gemeinden an die jährlichen Betriebskosten der Anlagen für die Löschwasserversorgung: *
- einen Grundbeitrag bis zu 3000 Franken; und
- einen Zusatzbeitrag bis zu 5 Franken pro Million Versicherungssumme der Gebäude im Einzugsgebiet der Anlagen.
Die Betriebsbeiträge sind von den Gemeinden der entsprechenden Spezialfinanzierung gutzuschreiben. *
Beiträge an Investitionen in Anlagen, die nicht ausschliesslich der Löschwasserversorgung dienen, werden anteilmässig herabgesetzt.
Die Beiträge werden nur gewährt, wenn: *
- die Löschwasserversorgung nach gesamtschweizerisch anerkannten technischen Richtlinien erstellt oder angepasst wird;
- das Projekt den raumplanerischen Vorgaben entspricht; und
- die Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der Löschwasserversorgung gemäss Artikel 38 erfüllt sind.
Die Regierung legt die Beitragssätze fest.
Art. 42 Beitragsgrundsätze
Die Bestimmungen des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden über Kantonsbeiträge finden sinngemäss Anwendung. *
6. Finanzierung
Art. 43 Beitrag der Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer
Die Eigentümerinnen und Eigentümer der versicherten Gebäude finanzieren die Kosten der Gebäudeversicherung für Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Schäden mit einer jährlichen Präventionsabgabe von maximal 15 Rappen pro 1000 Franken Versicherungskapital.
Die Regierung hat die Präventionsabgabe so festzulegen, dass der Brandschutzfonds fünf Millionen Franken nicht übersteigt. *
Art. 44 Beitrag der privaten Versicherungsgesellschaften
Die privaten Versicherungsgesellschaften haben der Gebäudeversicherung zur Finanzierung der Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Schäden einen jährlichen Beitrag von fünf Rappen pro 1000 Franken des im Kanton Graubünden gegen Feuer- und Elementarschaden versicherten Kapitals zu entrichten.
Die Gesellschaften haben die für die Berechnung ihrer Beiträge massgeblichen Auskünfte zu erteilen.
7. Verfahren
Art. 45 Massnahmen bei brandschutztechnischen Mängeln
Wird ein brandschutztechnischer Mangel an einem Gebäude oder einer Anlage innert der für die Behebung angesetzten Frist nicht behoben, kann entsprechend der Zuständigkeit für die Erteilung der feuerpolizeilichen Bewilligung die Gebäudeversicherung oder die Gemeinde folgende Massnahmen anordnen:
- Verbot der Benützung des Gebäudes oder des Betriebs der Anlage bei Mängeln, die zu einer unmittelbaren Gefahr für Personen und Sachwerten führen;
- Behebung des Mangels auf Kosten der Eigentümerin beziehungsweise des Eigentümers des Gebäudes oder der Anlage.
8. Rechtspflege
Art. 46 Einsprache
Gegen die Verfügungen der Gebäudeversicherung kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung bei ihr Einsprache erhoben werden.
Art. 47 Strafbestimmung
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstösst wird, soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, mit Busse bis 50 000 Franken bestraft. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Die zuständige Gemeinde ahndet Verstösse gegen:
- Verbote gemäss Artikel 6;
- die feuerpolizeiliche Bewilligungspflicht gemäss Artikel 8;
- ein von der Gemeinde erlassenes Verbot gemäss Artikel 11;
- die Mitwirkungspflichten gemäss Artikel 16 bei durch die Gemeinde durchgeführten Brandschutzkontrollen;
- die Pflicht zur Behebung der durch die Gemeinde festgestellten Mängel gemäss Artikel 17;
- die Pflicht zur Gewährung des Zutritts gemäss Artikel 25.
Die Gebäudeversicherung ahndet Verstösse gegen:
- die feuerpolizeiliche Bewilligungspflicht gemäss Artikel 9;
- ein von der Regierung erlassenes Verbot gemäss Artikel 11;
- die Mitwirkungspflichten gemäss Artikel 16 bei durch die Gebäudeversicherung durchgeführten Brandschutzkontrollen;
- die Pflicht zur Behebung der durch die Gebäudeversicherung festgestellten Mängel gemäss Artikel 17;
- die Pflicht zur Gewährung des Zutritts gemäss Artikel 21.
9. Schlussbestimmungen
Art. 48 Vollzug
Die Verwaltungskommission der Gebäudeversicherung kann ergänzende Bestimmungen zur Verordnung der Regierung erlassen über:
- die Brandschutzkontrollen;
- das Kaminfegerwesen;
- die Anforderungen an Aus- und Weiterbildung der Brandschutzfachleute der Gemeinden sowie die Anforderungen an die Brandschutzorganisation der Gemeinde;
- die Anforderungen an Bestände, Aus- und Weiterbildung, Ausrüstung und Organisation der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren;
- die Anforderungen an das Alarmierungssystem, an die Alarmierungseinrichtungen und an die Einsatzorganisation der Feuerwehren;
- die technischen Anforderungen und die anrechenbaren Kosten für die Bemessung der Beiträge an die Feuerwehr und an die Löschwasserversorgung.
… *
Art. 49 Referendum, Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[4].
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 15.06.2010 | 01.01.2011 | Erlass | Erstfassung | - |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 2 Abs. 1, a) | geändert | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 3 Abs. 1, b) | geändert | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Titel 2.2. | geändert | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 7 Abs. 1, d) | geändert | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 7 Abs. 1, e) | geändert | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 8 Abs. 1 | geändert | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 8 Abs. 1, d) | aufgehoben | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 8 Abs. 1, e) | geändert | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 8 Abs. 2 | geändert | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 9 Abs. 1 | geändert | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 10 Abs. 1 | aufgehoben | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 10 Abs. 2 | aufgehoben | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 10 Abs. 3 | geändert | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 12 Abs. 1 | geändert | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 13 Abs. 1 | geändert | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 17 Abs. 1 | geändert | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 17 Abs. 2 | eingefügt | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 17 Abs. 3 | eingefügt | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 18 | Titel geändert | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 18 Abs. 1 | geändert | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 18 Abs. 2 | eingefügt | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 19 | Titel geändert | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 19 Abs. 1 | geändert | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 19 Abs. 2 | geändert | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 19 Abs. 2bis | eingefügt | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 19 Abs. 3 | geändert | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 20 Abs. 1 | geändert | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 21 Abs. 1 | geändert | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 21 Abs. 2 | geändert | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 21 Abs. 3 | geändert | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 21 Abs. 4 | geändert | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 22 Abs. 1 | geändert | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 29 Abs. 2 | aufgehoben | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 30 Abs. 1 | geändert | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 30 Abs. 2 | eingefügt | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 34 Abs. 2, a) | geändert | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 38 | Titel geändert | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 38a | eingefügt | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 40 Abs. 1 | geändert | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 40 Abs. 1, a) | aufgehoben | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 40 Abs. 1, b) | geändert | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 40 Abs. 3 | geändert | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 41 Abs. 1 | geändert | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 41 Abs. 1, a) | aufgehoben | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 41 Abs. 1, b) | aufgehoben | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 41 Abs. 1bis | eingefügt | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 41 Abs. 1ter | eingefügt | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 41 Abs. 3 | geändert | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 41 Abs. 3, a) | eingefügt | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 41 Abs. 3, b) | eingefügt | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 41 Abs. 3, c) | eingefügt | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 42 Abs. 1 | geändert | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 43 Abs. 2 | geändert | 2017-011 |
| 19.10.2016 | 01.02.2017 | Art. 48 Abs. 2 | aufgehoben | 2017-011 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 15.06.2010 | 01.01.2011 | Erstfassung | - |
| Art. 2 Abs. 1, a) | 19.10.2016 | 01.02.2017 | geändert | 2017-011 |
| Art. 3 Abs. 1, b) | 19.10.2016 | 01.02.2017 | geändert | 2017-011 |
| Titel 2.2. | 19.10.2016 | 01.02.2017 | geändert | 2017-011 |
| Art. 7 Abs. 1, d) | 19.10.2016 | 01.02.2017 | geändert | 2017-011 |
| Art. 7 Abs. 1, e) | 19.10.2016 | 01.02.2017 | geändert | 2017-011 |
| Art. 8 Abs. 1 | 19.10.2016 | 01.02.2017 | geändert | 2017-011 |
| Art. 8 Abs. 1, d) | 19.10.2016 | 01.02.2017 | aufgehoben | 2017-011 |
| Art. 8 Abs. 1, e) | 19.10.2016 | 01.02.2017 | geändert | 2017-011 |
| Art. 8 Abs. 2 | 19.10.2016 | 01.02.2017 | geändert | 2017-011 |
| Art. 9 Abs. 1 | 19.10.2016 | 01.02.2017 | geändert | 2017-011 |
| Art. 10 Abs. 1 | 19.10.2016 | 01.02.2017 | aufgehoben | 2017-011 |
| Art. 10 Abs. 2 | 19.10.2016 | 01.02.2017 | aufgehoben | 2017-011 |
| Art. 10 Abs. 3 | 19.10.2016 | 01.02.2017 | geändert | 2017-011 |
| Art. 12 Abs. 1 | 19.10.2016 | 01.02.2017 | geändert | 2017-011 |
| Art. 13 Abs. 1 | 19.10.2016 | 01.02.2017 | geändert | 2017-011 |
| Art. 17 Abs. 1 | 19.10.2016 | 01.02.2017 | geändert | 2017-011 |
| Art. 17 Abs. 2 | 19.10.2016 | 01.02.2017 | eingefügt | 2017-011 |
| Art. 17 Abs. 3 | 19.10.2016 | 01.02.2017 | eingefügt | 2017-011 |
| Art. 18 | 19.10.2016 | 01.02.2017 | Titel geändert | 2017-011 |
| Art. 18 Abs. 1 | 19.10.2016 | 01.02.2017 | geändert | 2017-011 |
| Art. 18 Abs. 2 | 19.10.2016 | 01.02.2017 | eingefügt | 2017-011 |
| Art. 19 | 19.10.2016 | 01.02.2017 | Titel geändert | 2017-011 |
| Art. 19 Abs. 1 | 19.10.2016 | 01.02.2017 | geändert | 2017-011 |
| Art. 19 Abs. 2 | 19.10.2016 | 01.02.2017 | geändert | 2017-011 |
| Art. 19 Abs. 2bis | 19.10.2016 | 01.02.2017 | eingefügt | 2017-011 |
| Art. 19 Abs. 3 | 19.10.2016 | 01.02.2017 | geändert | 2017-011 |
| Art. 20 Abs. 1 | 19.10.2016 | 01.02.2017 | geändert | 2017-011 |
| Art. 21 Abs. 1 | 19.10.2016 | 01.02.2017 | geändert | 2017-011 |
| Art. 21 Abs. 2 | 19.10.2016 | 01.02.2017 | geändert | 2017-011 |
| Art. 21 Abs. 3 | 19.10.2016 | 01.02.2017 | geändert | 2017-011 |
| Art. 21 Abs. 4 | 19.10.2016 | 01.02.2017 | geändert | 2017-011 |
| Art. 22 Abs. 1 | 19.10.2016 | 01.02.2017 | geändert | 2017-011 |
| Art. 29 Abs. 2 | 19.10.2016 | 01.02.2017 | aufgehoben | 2017-011 |
| Art. 30 Abs. 1 | 19.10.2016 | 01.02.2017 | geändert | 2017-011 |
| Art. 30 Abs. 2 | 19.10.2016 | 01.02.2017 | eingefügt | 2017-011 |
| Art. 34 Abs. 2, a) | 19.10.2016 | 01.02.2017 | geändert | 2017-011 |
| Art. 38 | 19.10.2016 | 01.02.2017 | Titel geändert | 2017-011 |
| Art. 38a | 19.10.2016 | 01.02.2017 | eingefügt | 2017-011 |
| Art. 40 Abs. 1 | 19.10.2016 | 01.02.2017 | geändert | 2017-011 |
| Art. 40 Abs. 1, a) | 19.10.2016 | 01.02.2017 | aufgehoben | 2017-011 |
| Art. 40 Abs. 1, b) | 19.10.2016 | 01.02.2017 | geändert | 2017-011 |
| Art. 40 Abs. 3 | 19.10.2016 | 01.02.2017 | geändert | 2017-011 |
| Art. 41 Abs. 1 | 19.10.2016 | 01.02.2017 | geändert | 2017-011 |
| Art. 41 Abs. 1, a) | 19.10.2016 | 01.02.2017 | aufgehoben | 2017-011 |
| Art. 41 Abs. 1, b) | 19.10.2016 | 01.02.2017 | aufgehoben | 2017-011 |
| Art. 41 Abs. 1bis | 19.10.2016 | 01.02.2017 | eingefügt | 2017-011 |
| Art. 41 Abs. 1ter | 19.10.2016 | 01.02.2017 | eingefügt | 2017-011 |
| Art. 41 Abs. 3 | 19.10.2016 | 01.02.2017 | geändert | 2017-011 |
| Art. 41 Abs. 3, a) | 19.10.2016 | 01.02.2017 | eingefügt | 2017-011 |
| Art. 41 Abs. 3, b) | 19.10.2016 | 01.02.2017 | eingefügt | 2017-011 |
| Art. 41 Abs. 3, c) | 19.10.2016 | 01.02.2017 | eingefügt | 2017-011 |
| Art. 42 Abs. 1 | 19.10.2016 | 01.02.2017 | geändert | 2017-011 |
| Art. 43 Abs. 2 | 19.10.2016 | 01.02.2017 | geändert | 2017-011 |
| Art. 48 Abs. 2 | 19.10.2016 | 01.02.2017 | aufgehoben | 2017-011 |