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872.100

Gesetz über den öffentlichen Verkehr im Kanton Graubünden

(GöV)

Vom 02.09.2022 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden[1],

gestützt auf Art. 82 Abs. 1 und Abs. 3 der Kantonsverfassung[2],

nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 3. Mai 2022[3],

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt den öffentlichen Verkehr im Kanton Graubünden in Bezug auf die Erschliessung, das Angebot, die Beiträge, die Zuständigkeiten und das Verfahren.

Es regelt überdies die Bestellung und die Finanzierung des Schienengüterverkehrs im Kanton Graubünden.

Diesem Gesetz unterstehen die im Kanton Graubünden tätigen Transportunternehmen, Gemeinden, Regionen, Gemeindeverbände und ähnliche Organisationen, die Aufgaben im Bereich des öffentlichen Verkehrs im Kanton wahrnehmen.

Art. 2 Zweck

Kanton und Gemeinden fördern den öffentlichen Verkehr unter Berücksichtigung einer nachhaltigen Siedlungs-, Wirtschafts-, Energie-, Umwelt- und Sozialpolitik mit dem Ziel:

  1. eine bedarfsgerechte Erschliessung aller Ortschaften unter Koordination des gesamten Verkehrs zu gewährleisten;
  2. eine effiziente Verwendung der Mittel der öffentlichen Hand im Rahmen der finanziellen Vorgaben sicherzustellen;
  3. Energie sparsam und wirtschaftlich zu verwenden sowie die Umwelt zu schonen;
  4. Anreize zum Umstieg auf den öffentlichen Verkehr zu schaffen;
  5. neue Technologien und Mobilitätsformen in der Verkehrskonzeption zu berücksichtigen und zu integrieren.

Der Kanton stimmt den öffentlichen Verkehr auf den Fern- und Schienengüterverkehr ab.

Art. 3 Koordination und Zusammenarbeit

Der Kanton koordiniert in Zusammenarbeit mit dem Bund, den Gemeinden, den Regionen, den Gemeindeverbänden sowie ähnlichen Organisationen die Massnahmen für den öffentlichen Verkehr und den Schienengüterverkehr. Er stimmt sie mit dem motorisierten Individualverkehr und dem Fuss- und Veloverkehr ab.

Der Kanton arbeitet mit dem Bund, den Nachbarkantonen, dem angrenzenden Ausland, den Gemeinden, den Regionen, den Gemeindeverbänden, mit ähnlichen Organisationen sowie mit den Transportunternehmen zusammen.

Art. 4 Begriffe

In diesem Gesetz gelten als:

  1. öffentlicher Verkehr: verkehrliche Angebote zur Erschliessung von Ortschaften mit Verkehrsmitteln, die allen Personen zugänglich sind und in der Regel nach einem publizierten Fahrplan verkehren;
  2. Schienengüterverkehr: Transport von Gütern mit der Bahn sowie Güterumschlag im Rahmen des kombinierten Verkehrs;
  3. Transportunternehmen: Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die eine Transportleistung im öffentlichen Auftrag erbringen;
  4. Arten der Erschliessung: Zuweisung der Erschliessung im Kantonsgebiet mittels öffentlichem Verkehr im Rahmen der Basiserschliessung (regionaler Personenverkehr und Grunderschliessung), der Zusatzerschliessung oder des Ortsverkehrs;
  5. Angebot: Linie des öffentlichen Verkehrs mit einer bestimmten Anzahl Kurspaaren, eingeteilt in verschiedene Angebotsstufen;
  6. Betriebsbeiträge: Beiträge, die gestützt auf eine Angebotsvereinbarung in der Regel als Abgeltung der geplanten ungedeckten Kosten im Rahmen des Bestellverfahrens ausgerichtet werden;
  7. Investitions- oder Förderbeiträge: geldwerte Vorteile, die der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller gewährt werden, sofern sie oder er eigene Mittel in angemessener Weise einsetzt;
  8. neue Mobilitätsformen: Angebote im öffentlichen Verkehr und im Schienengüterverkehr, die nicht zwingend gemäss einem publizierten Fahrplan verkehren.

2. Angebot

2.1. Planung

Art. 5 Kantonales Konzept des öffentlichen Verkehrs

Das kantonale Konzept des öffentlichen Verkehrs dient der mittelfristigen Planung und langfristigen Steuerung des Angebots. Es wird periodisch im Sinne einer rollenden Planung durch den Kanton überarbeitet und genehmigt.

Der Kanton nimmt bei der Erarbeitung des kantonalen Konzepts des öffentlichen Verkehrs die Interessen der Gemeinden, Gemeindeverbände und Regionen über die Fahrplanpräsidentinnen oder Fahrplanpräsidenten entgegen. Er kann die im Kanton im öffentlichen Verkehr tätigen Transportunternehmen beiziehen.

2.2. Erschliessung

Art. 6 Angebotsstufen im öffentlichen Verkehr

Zur Erschliessung des Kantonsgebiets mittels öffentlichem Verkehr werden Angebotsstufen definiert. Der Kanton legt die Richtwerte fest.

Art. 7 Arten der Erschliessung im öffentlichen Verkehr

Die Gemeinden haben Anspruch auf eine bedarfsgerechte Basiserschliessung, die sich an der Nachfrage orientiert. Das Angebot wird den tageszeitlichen und saisonalen Bedürfnissen angepasst.

Gemeinden, welche die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 für eine Basiserschliessung aufgrund der Nachfrage nicht erfüllen, haben Anspruch auf eine Grunderschliessung. Sie orientiert sich an der Einwohnerzahl als Kriterium. Über den Erschliessungsanspruch von Gemeindefraktionen entscheidet der Kanton.

Die Zusatzerschliessung umfasst das über die Basiserschliessung hinausgehende Angebot. Sie trägt siedlungs-, wirtschafts-, regionalpolitischen und touristischen Zielen Rechnung.

Der Ortsverkehr umfasst die Erschliessung innerhalb einer Ortschaft.

2.3. Bestellung

2.3.1. Öffentlicher Verkehr

Art. 8 Basis- und Zusatzerschliessung

Der Kanton bestellt im Rahmen der Basiserschliessung gemeinsam mit dem Bund die Erschliessung mit dem regionalen Personenverkehr und zusätzlich eine Grunderschliessung.

Der Kanton kann in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, Regionen, Gemeindeverbänden oder ähnlichen Organisationen unter Berücksichtigung der Nachfrage sowie der Wirtschaftlichkeit eine über Absatz 1 hinausgehende Erschliessung (Zusatzerschliessung) bestellen.

Das Bestellverfahren richtet sich gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs[4] betreffend gemeinsame Bestellungen von Bund und Kantonen, soweit der Kanton für die Grund- und Zusatzerschliessung keine abweichenden Bestimmungen erlässt. Anstelle des Bundes (Bundesamt für Verkehr) handelt der Kanton. Der Kanton ist bei der Bestellung gemäss Absatz 2 in der Regel federführend.

Der Kanton kann im dazwischenliegenden Jahr des zweijährigen Bestellverfahrens des Bundes die Bestellung der Basis- oder Zusatzerschliessung anpassen.

Art. 9 Ortsverkehr

Für die Bestellung des Ortsverkehrs sind die Gemeinden zuständig.

Diese ist auf die Transportketten des übergeordneten Angebots des öffentlichen Verkehrs abzustimmen.

2.3.2. Schienengüterverkehr

Art. 10 Rolle des Kantons

Der Kanton bestellt den Schienengüterverkehr der im Kanton Graubünden tätigen Transportunternehmen.

3. Beiträge

Art. 11 Finanzierung

Die Kantonsbeiträge werden über den allgemeinen Staatshaushalt finanziert.

3.1. Betriebsbeiträge

Art. 12 Öffentlicher Verkehr

Der Kanton leistet seinen Anteil an die ungedeckten Kosten im regionalen Personenverkehr.

Der Kanton finanziert die ungedeckten Kosten der Grunderschliessung.

Der Kanton leistet einen Beitrag von 50 bis 80 Prozent an die ungedeckten Kosten der Zusatzerschliessung. Bei mehreren Gemeinden bemisst sich der Kostenanteil pro Gemeinde an den ungedeckten Kosten der Zusatzerschliessung nach der Einwohnerzahl, sofern die Gemeinden keinen anderen Verteilschlüssel vereinbaren.

Die Gemeinden finanzieren die Kosten des Ortsverkehrs.

Die Abschreibungs- und Finanzierungskosten von Neu- und Ersatzinvestitionen gelten in der Regel als abgeltungsberechtigte Kosten, sofern diese von den Bestellern vorgängig genehmigt worden sind.

Art. 13 Schienengüterverkehr

Der Kanton leistet seinen Anteil an die ungedeckten Kosten des Schienengüterverkehrs.

Art. 14 Angebotsvereinbarungen

Der Kanton schliesst mit den Transportunternehmen für das von ihm federführend bestellte Angebot Angebotsvereinbarungen ab.

Der Abschluss der Angebotsvereinbarung richtet sich im Übrigen nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs[5].

Art. 15 Autoverlad

An den schienengebundenen Autoverlad werden keine Beiträge gewährt.

Für einzelne Verbindungen kann der Kanton aus regionalpolitischen oder anderen wichtigen Gründen ausnahmsweise Beiträge an deren ungedeckten Kosten leisten, wenn deren Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen für das Transportunternehmen nicht zumutbar ist.

Art. 16 Grenzüberschreitende Angebote

Grenzüberschreitende Angebote im Linienverkehr können durch den Kanton mitbestellt werden, wenn sich die Interessierten ausserhalb des Kantons finanziell an den ungedeckten Kosten angemessen beteiligen.

Für kurze Strecken ausserhalb des Kantonsgebiets kann der Kanton ausnahmsweise auf die finanzielle Beteiligung Dritter verzichten.

3.2. Förderbeiträge

Art. 17 Massnahmen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs

Der Kanton kann zur Förderung des öffentlichen Verkehrs Beiträge gewähren. Folgende Massnahmen können unterstützt werden:

  1. touristische Linien des öffentlichen Verkehrs;
  2. Versuchsbetriebe;
  3. grenzüberschreitende Massnahmen;
  4. neue Mobilitätsformen;
  5. Massnahmen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Verkehr, die den CO₂-Ausstoss vermeiden oder wesentlich reduzieren;
  6. weitere Massnahmen, welche die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel erleichtern oder das Umsteigen darauf fördern;
  7. Tarifverbünde.

Die Beiträge betragen bis zu 50 Prozent der ungedeckten Kosten. Die Bemessung der Beiträge richtet sich nach dem kantonalen Interesse an der Massnahme aus der Sicht des öffentlichen Verkehrs.

Überwiegt das Interesse des Kantons an einer Massnahme, kann der Kanton die Beiträge gemäss Absatz 2 erhöhen.

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn Massnahmen ausschliesslich dem Ortsverkehr zuzurechnen sind. Ausnahme bildet Artikel 22 dieses Gesetzes.

Art. 18 Touristische Linien des öffentlichen Verkehrs

Der Kanton kann an touristische Linien des öffentlichen Verkehrs Beiträge gewähren.

Die touristischen Linien dürfen keinen unmittelbaren Erschliessungscharakter haben, keine Angebote des regionalen Personen- und Ortsverkehrs konkurrenzieren und müssen einen Umsteigeeffekt bewirken.

Art. 19 Versuchsbetriebe

Der Kanton kann während des Versuchsbetriebs Beiträge gewähren.

Nach Abschluss des Versuchsbetriebs hat die Finanzierung des Vorhabens gemäss Artikel 12 oder gemäss Artikel 21 dieses Gesetzes zu erfolgen.

Ein Versuchsbetrieb wird auf eine Dauer von bis zu fünf Jahren anerkannt.

Art. 20 Grenzüberschreitende Massnahmen

Der Kanton kann an grenzüberschreitende Massnahmen Beiträge gewähren, wenn diese einen Umsteigeeffekt bewirken und sich die Interessierten ausserhalb des Kantons finanziell angemessen beteiligen.

Betrifft die Massnahme ein Angebot mit einer kurzen Strecke ausserhalb des Kantonsgebiets, kann der Kanton ausnahmsweise auf die finanzielle Beteiligung Dritter verzichten.

Art. 21 Neue Mobilitätsformen

Der Kanton kann an neue Mobilitätsformen zur zweckmässigen, effizienten Erschliessung von Ortschaften Beiträge gewähren.

Art. 22 Massnahmen zur Vermeidung oder zur wesentlichen Reduktion des CO₂-Ausstosses

Der Kanton kann an Massnahmen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Verkehr, die den CO₂-Ausstoss vermeiden oder wesentlich reduzieren, Beiträge gewähren.

Art. 23 Weitere Massnahmen

Der Kanton kann an weitere Massnahmen, welche die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel erleichtern oder das Umsteigen darauf fördern, Beiträge gewähren. Dies sind insbesondere:

  1. Informations-, Vermarktungs- und Verkaufsförderungsmassnahmen;
  2. weitere Angebote zur Gewährleistung der Transportketten und solche, die bei aussergewöhnlichen Ereignissen notwendig werden;
  3. Veranstaltungen, bei denen für Teilnehmende und Gäste ein zusätzliches Angebot für die verbesserte Anbindung an den öffentlichen Verkehr bereitgestellt wird;
  4. Tariferleichterungen gemäss Bundesgesetz über die Personenbeförderung[6].

Art. 24 Voraussetzungen und Verhältnis unter den verschiedenen Beiträgen

Beiträge an Massnahmen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs aus Finanzmitteln des Bundes werden nach dessen Beitragsvoraussetzungen gewährt. Sie sind bei der Bemessung des Kantonsbeitrags zu berücksichtigen.

Die Beitragsberechtigung aus Förderprogrammen nach Absatz 1 hat für die kantonale Förderung keine bindende Wirkung.

Förderbeiträge nach diesem Gesetz können kumuliert werden. Sie dürfen in der Regel zusammen mit anderen Beiträgen von Bund und Kanton 80 Prozent der ungedeckten Kosten für die einzelne Massnahme nicht übersteigen.

Die Voraussetzungen an die Eigenleistung, Verwirkung, Projektabweichungen oder Zweckentfremdung ergeben sich sinngemäss aus Artikel 31 ff. dieses Gesetzes.

Art. 25 Tarifverbünde

Der Kanton unterstützt die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs und schafft die Voraussetzungen für die Einführung von Tarifverbünden. Er kann an Tarifverbünde Beiträge gewähren, welche die Verwendung eines einzigen Fahrausweises zu einem von Verkehrsmittel und Umsteigeort unabhängigen Tarif ermöglichen.

Die Beiträge werden an die Trägerschaft ausgerichtet.

Der Kanton und die weiteren Besteller regeln die Entschädigung in einer Verbundvereinbarung mit den Transportunternehmen.

Alle Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs, die aufgrund dieses Gesetzes Leistungen von Kanton und Gemeinden erhalten, können zur Zusammenarbeit in einem Tarifverbund verpflichtet werden.

3.3. Investitionsbeiträge

Art. 26 Bahninfrastrukturen

Der Kanton kann an den Bau und Ausbau von Bahninfrastrukturen, die nicht über den Bahninfrastrukturfonds des Bundes finanziert werden, Beiträge gewähren.

Die Beiträge werden grundsätzlich an die Erstellerin oder den Ersteller der Infrastruktur ausgerichtet.

Die Bemessung der Beiträge richtet sich nach dem kantonalen Interesse. Der Beitrag beträgt bis zu 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Bei Projekten mit besonderem kantonalem Interesse kann der Kanton die Beiträge erhöhen.

Der Kanton kann Beiträge des Bundes für Bahninfrastrukturen vorfinanzieren, wenn das Vorhaben dem öffentlichen Verkehr des Kantons dient.

Art. 27 Bauten, Anlagen und Verkehrseinrichtungen von Strassentransportunternehmen des öffentlichen Verkehrs

Der Kanton kann für den Bau und die Erneuerung von Bauten, Anlagen und Verkehrseinrichtungen von Strassentransportunternehmen des öffentlichen Verkehrs Beiträge gewähren.

Die Beiträge werden an die Erstellerin oder den Ersteller ausgerichtet.

Die Bemessung der Beiträge richtet sich nach dem kantonalen Interesse. Der Beitrag beträgt bis zu 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Überwiegt das Interesse des Kantons an einer Massnahme, kann der Kanton die Beiträge erhöhen.

An den Bau und die Erneuerung von Vorhaben, die ausschliesslich dem Ortsverkehr dienen, werden keine Beiträge gewährt.

Art. 28 Park-and-ride-Anlagen und Bike-and-ride-Anlagen

Der Kanton kann an die Erstellung von Park-and-ride- sowie Bike-and-ride-Anlagen Beiträge gewähren.

Die Bemessung der Beiträge richtet sich nach dem kantonalen Interesse. Der Beitrag beträgt bis zu 30 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Art. 29 Anschlussgleise

Der Kanton kann an die Erstellung und Erneuerung von Anschlussgleisen Beiträge gewähren.

Begriff, Voraussetzungen, anrechenbare Kosten sowie Auflagen und Bedingungen zur Förderung von Anschlussgleisen richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Gütertransport durch Bahn- und Schifffahrtsunternehmen[7], soweit der Kanton keine abweichenden Bestimmungen erlässt.

Die Bemessung der Beiträge richtet sich nach dem kantonalen Interesse. Der Beitrag beträgt bis zu 30 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Art. 30 Kombinierter Schienengüterverkehr

Der Kanton kann für den Bau, die Anschaffung oder die Erneuerung von Anlagen, die der Verlagerung von Gütern auf die Schiene im kombinierten Schienengüterverkehr dienen, Beiträge gewähren.

Begriff, Voraussetzungen, anrechenbare Kosten sowie Auflagen und Bedingungen zur Förderung des kombinierten Schienengüterverkehrs richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Gütertransport durch Bahn- und Schifffahrtsunternehmen[8], soweit der Kanton keine abweichenden Bestimmungen erlässt.

Die Bemessung der Beiträge richtet sich nach dem kantonalen Interesse. Der Beitrag beträgt bis zu 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Art. 31 Eigenleistung

Die Gesuchstellerin, der Gesuchsteller oder weitere an der Massnahme Interessierte wie Gemeinden oder Dritte haben eine angemessene Eigenleistung zu erbringen.

An Vorhaben, die für nicht involvierte Nachbargemeinden von einem bedeutenden Interesse sind, haben sich diese finanziell zu beteiligen.

Art. 32 Verwirkung

Beginnt eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller mit der Ausführung des Vorhabens bereits vor der Beitragszusicherung oder werden Anschaffungen beziehungsweise Bestellungen bereits davor getätigt, werden keine Beiträge gewährt.

Der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller kann der vorzeitige Baubeginn oder die vorzeitige Anschaffung beziehungsweise Bestellung durch den Kanton bewilligt werden.

Die vorzeitige Bewilligung verleiht keinen Anspruch auf eine Beitragsgewährung.

Art. 33 Projektabweichungen

Weicht die realisierte Baute, Anlage oder Bestellung vom Gesuch ab, das der Beitragsverfügung oder dem Beitragsbeschluss zugrunde liegt, kann der Kanton die Beiträge an das Vorhaben kürzen, streichen oder zurückfordern.

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller darf wesentliche oder zu Mehrkosten führende Projektänderungen nur mit vorheriger Genehmigung des Kantons vornehmen.

Art. 34 Zweckentfremdung

Werden Vorhaben gemäss Artikel 26 ff. dieses Gesetzes durch den Kanton unterstützt und ihrem Zweck entfremdet oder zweckwidrig genutzt, sind die Beiträge dem Kanton unverzüglich anteilsmässig zu erstatten.

In Ausnahmefällen kann der Kanton auf Gesuch hin von einer Rückforderung absehen.

3.4. Weitere Beiträge

Art. 35 Geschichtliches und kulturelles Erbe

Der Kanton kann an Massnahmen zum Erhalt und zur Vermittlung des geschichtlichen und kulturellen Erbes des öffentlichen Verkehrs Beiträge gewähren.

Die Förderung erfolgt gestützt auf eine Leistungsvereinbarung mit dem Kanton.

4. Fahrplan

Art. 36 Fahrplanregionen und Fahrplanverfahren

Der Kanton legt die Fahrplanregionen und die Grundsätze des Fahrplanverfahrens fest, soweit sie nicht vom Bund vorgegeben sind.

Die Fahrplanregionen koordinieren im Zusammenhang mit dem öffentlichen Verkehr die Anliegen und Anträge der jeweiligen Region. Sie unterbreiten dem Kanton insbesondere Vorschläge zur Gestaltung des Angebots im öffentlichen Verkehr in der Region und Anträge für Fahrplanbegehren.

Die Fahrplanregionen sind in der Ausgestaltung des Fahrplanverfahrens für die jeweilige Region frei und können die Aufgaben gemäss Absatz 2 auf Gemeindeverbände oder ähnliche Organisationen übertragen.

Die Regierung wählt für jede Fahrplanregion deren Fahrplanpräsidentin oder Fahrplanpräsidenten.

5. Subventionsrechtliche Prüfung

Art. 37 Betriebsbeiträge des Kantons

Die Rechnungen und Bilanzen der Transportunternehmen, die Betriebsbeiträge des Kantons erhalten, aber nicht einer subventionsrechtlichen Prüfung gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung[9] unterliegen, können vom Kanton eingefordert werden. Der Kanton kann von den Transportunternehmen zusätzliche Unterlagen und Nachweise verlangen.

Der Kanton kann periodisch oder nach Bedarf prüfen, ob die von ihm aufgrund einer Angebotsvereinbarung an die Transportunternehmen gewährten Beiträge zweckkonform verwendet wurden.

6. Zuständigkeiten und Rechtspflege

Art. 38 Grosser Rat

Der Grosse Rat legt die finanziellen Mittel für den öffentlichen Verkehr unter Berücksichtigung des kantonalen Konzepts des öffentlichen Verkehrs mit dem Budget fest.

Er kann in abschliessender Kompetenz die rückzahlbaren und bedingt rückzahlbaren Darlehen des Kantons zur Finanzierung der Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs unter Vorbehalt der notwendigen aktienrechtlichen Beschlüsse in Eigenkapital umwandeln, insbesondere um den Kanton an notwendigen Bilanzsanierungen zu beteiligen.

Art. 39 Regierung

Sofern der Bund und die beteiligten Kantone dies ebenfalls tun, kann die Regierung in abschliessender Kompetenz:

  1. auf die Rückzahlung von rückzahlbaren und bedingt rückzahlbaren Darlehen des Kantons zur Finanzierung der Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs entsprechend seinem Darlehensanteil verzichten;
  2. die bedingt rückzahlbaren Darlehen des Kantons zur Finanzierung der Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs entsprechend seinem Darlehensanteil in Reserven umwandeln, insbesondere um sich an notwendigen Bilanzsanierungen zu beteiligen;
  3. die bedingt rückzahlbaren Darlehen des Kantons unter Vorbehalt der notwendigen aktienrechtlichen Beschlüsse und ohne Änderung der Aktionärsverhältnisse in Aktienkapital umwandeln, insbesondere um sich an notwendigen Bilanzsanierungen zu beteiligen.

Art. 40 Rechtsmittel

Entscheide des Departements über die Zusicherung oder Verweigerung von Beiträgen können mit Verwaltungsbeschwerde an die Regierung weitergezogen werden.

Die Anforderungen an die Verwaltungsbeschwerde gemäss Absatz 1 ergeben sich aus dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege[10].

Über die Zusicherung oder Verweigerung von Beiträgen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, entscheidet die Regierung endgültig.

7. Schlussbestimmungen

Art. 41 Übergangsbestimmungen

Dieses Gesetz findet auch auf Verfahren Anwendung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits hängig sind. Davon ausgenommen sind kantonale Beiträge an Sanierungen von Vorhaben des öffentlichen Verkehrs gemäss Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen[11].

Für die bereits zugesicherten Beiträge gelten die bisherigen Bestimmungen.

Egress

2022-048

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
02.09.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung 2022-048

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 02.09.2022 01.01.2023 Erstfassung 2022-048