Das oberste Organ ist eine von sämtlichen dem Konkordat angeschlos- senen Kantonen gebildete Konferenz. Jeder Kanton bezeichnet einen of- fiziellen Vertreter und einen Stellvertreter. Den Sitzungen der Konferenz dürfen weitere Kantonsvertreter beiwohnen.
Jeder Kanton verfügt in der Konferenz über eine Stimme. Die Be- schlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Der Präsident hat den Stichentscheid.
Die Konferenz ist zuständig für:
. die Aufstellung von Vorschriften für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte;
. die Aufstellung eines Geschäftsreglementes für den Verkehr der Kan- tone mit den Organen des Konkordates und der technischen Kontroll- stelle, eines Pflichtenheftes für die technische Kontrollstelle und ei- ner Gebührenordnung;1)
. die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Sekretärs für eine Amtsdauer von fünf Jahren; das Sekretariat kann einer kantona- len Baudirektion, einer anderen kantonalen Amtsstelle oder einer sonst geeigneten Organisation übertragen werden;
. die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren;
. die Bezeichnung einer technischen Kontrollstelle;
. die Genehmigung von Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbe- richt und die Festsetzung der Kantonsbeiträge;
. Aussprachen über gemeinsam interessierende Fragen im Interesse ei- nes einheitlichen Vollzuges der Konkordatsbestimmungen.
Die Konferenz tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen. Der Präsident ist befugt, jederzeit eine ausserordentliche Konferenz einzube- rufen. Er ist hiezu verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Viertel der Konkordatskantone verlangt wird.
Die Verhandlungsgegenstände sind rechtzeitig bekannt zu geben. Andere Geschäfte dürfen nur dann abschliessend behandelt werden, wenn alle vertretenen Kantone damit einverstanden sind.