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910.400

Ausführungsbestimmungen für die Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft Graubünden *

(ABzLKG)

Vom 22.05.2001 (Stand 01.07.2023)

Präambel

Gestützt auf Art. 20 der kantonalen Landwirtschaftsverordnung vom 28. März 2000[1]

von der Regierung erlassen am 22. Mai 2001

Art. 1 Durchführungsinstanz

Die Durchführung der Betriebshilfe und der Investitionskredite obliegt der Landwirtschaftlichen Kreditgenossenschaft Graubünden (nachstehend Kreditgenossenschaft genannt).

Die Kreditgenossenschaft weist mindestens drei Genossenschafterinnen oder Genossenschafter auf. *

Die Statuten der Kreditgenossenschaft bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.

Die Grundsätze des Finanzhaushaltsgesetzes[2] gelten für die Kreditgenossenschaft sinngemäss, sofern nicht besondere Bestimmungen vorliegen.

Art. 2 Aufsicht

Kantonale Aufsichtsbehörde ist das Departement.

Das Departement prüft und genehmigt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung der Kreditgenossenschaft vor der Vorlage an die Generalversammlung. Für diese Prüfung kann die kantonale Finanzkontrolle in Anspruch genommen werden.

Das Departement ist befugt, jederzeit in die Geschäftsbücher und Protokolle der Kreditgenossenschaft Einsicht zu nehmen und für die Geschäftsführung im Rahmen des Bundesgesetzes[3], der Betriebshilfeverordnung[4] sowie der Strukturverbesserungsverordnung[5] Weisungen zu erlassen.

Als Kontrollstelle der Kreditgenossenschaft kann die kantonale Finanzkontrolle bestimmt werden.

Dem Departement sind die Entscheide über Investitionskredite und Betriebshilfe zuzustellen.

Art. 3 Verfahren

Das Verfahren vor der Kreditgenossenschaft richtet sich nach den Statuten und dem Bundesgesetz[6], der Betriebshilfeverordnung[7] sowie der Strukturverbesserungsverordnung[8]. Die Kreditgenossenschaft kann Expertisen anordnen.

Art. 4 Zuteilung von Bundesmitteln für Investitionskredite

Die Kreditgenossenschaft richtet die Gesuche um Auszahlung von Bundesmitteln für die Gewährung von Investitionskrediten rechtzeitig für ein Kalenderjahr im Sinne der bundesrätlichen Verordnung[9] an das Bundesamt für Landwirtschaft in Bern.

Art. 5 Investitionskredite des Kantons

Die Mittel des Kantons zur Bewilligung von kantonalen Investitionskrediten sind in der Regel nach den Richtlinien des Bundesgesetzes[10] und der Strukturverbesserungsverordnung[11] zu gewähren. Ausnahmen sind nur gestattet, wenn es die besonderen Verhältnisse in der Landwirtschaft des Kantons Graubünden erfordern.

Die kantonalen Investitionskredite sind separat zu verwalten. Die Schuld gegenüber dem Kanton erhöht sich um die jährlichen Zinsgutschriften.

Die eingehenden Tilgungsquoten aus Darlehen sowie die Zinserträge der nicht ausgeliehenen Mittel können zur Gewährung neuer Kredite wieder eingesetzt werden.

Art. 6 Zuteilung von Mitteln für die Betriebshilfe

Bei der Betriebshilfe hat sich der Kanton an der Mittelbeschaffung zu beteiligen. Sofern die vorhandenen Betriebshilfemittel der Kreditgenossenschaft nicht ausreichen, um die notwendigen Bundesmittel auszulösen, ist dem Departement rechtzeitig ein Gesuch um Bereitstellung des kantonalen Anteils einzureichen.

Art. 7 Verwaltungskosten

Die Kreditgenossenschaft stellt dem Kanton für die durch die Investitionskredite verursachten Verwaltungskosten Rechnung.

Für die Bezahlung der Verwaltungskosten der Betriebshilfe sind in folgender Reihenfolge beizuziehen:

1. Zinserträge aus Betriebshilfemittel;
2. Zinserträge aus dem Reservefonds zur Auslösung neuer Bundesmittel;
3. Der Reservefonds zur Auslösung neuer Bundesmittel.

Art. 8 Verluste

Die Kreditgenossenschaft orientiert das Departement und die Finanzkontrolle rechtzeitig über unmittelbar drohende Verluste.

Für Verluste, die im Sinne des Bundesgesetzes[12] vom Kanton zu tragen sind, stellt die Kreditgenossenschaft von Fall zu Fall Rechnung.

Art. 9 Expertinnen und Experten *

Der Vorstand bezeichnet die Expertinnen und Experten für die Prüfung und Begutachtung der Betriebshilfe- und Investitionskreditgesuche im Sinne der bundesrätlichen Verordnung[13]. Er bringt sie dem Departement zur Kenntnis. *

Art. 10

Diese Ausführungsbestimmungen treten mit der Publikation in Kraft[14].

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
22.05.2001 31.05.2001 Erlass Erstfassung -
30.05.2023 01.07.2023 Erlasstitel geändert 2023-018
30.05.2023 01.07.2023 Art. 1 Abs. 1bis eingefügt 2023-018
30.05.2023 01.07.2023 Art. 9 Titel geändert 2023-018
30.05.2023 01.07.2023 Art. 9 Abs. 1 geändert 2023-018

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 22.05.2001 31.05.2001 Erstfassung -
Erlasstitel 30.05.2023 01.07.2023 geändert 2023-018
Art. 1 Abs. 1bis 30.05.2023 01.07.2023 eingefügt 2023-018
Art. 9 30.05.2023 01.07.2023 Titel geändert 2023-018
Art. 9 Abs. 1 30.05.2023 01.07.2023 geändert 2023-018