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915.120

Ausführungsbestimmungen zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden * (ABzMelG)

Vom 25.11.2003 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Gestützt auf Art. 43 der Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz vom 19. November 1980[1]

von der Regierung erlassen am 25. November 2003

1. 1. Investitionsbeiträge an Meliorationen

1.1. 1.1. Beitragsleistungen an gemeinschaftliche Massnahmen[2]

Art. 1 Grundsatzentscheid

Gestützt auf eine Grundsatzverfügung des Bundesamtes oder eine Leistungsvereinbarung zu einer Melioration kann die Regierung einen Grundsatzentscheid erlassen.

Sie sichert darin die Beitragsleistungen dem Grundsatz nach zu und entscheidet abschliessend über die Maximalbeteiligung des Kantons.

Art. 2 Zuständigkeit

Das Departement ist im Rahmen des von der Regierung gefällten Grundsatzentscheides für den Vollzug und die Beitragszusicherungen für die einzelnen Etappen von Meliorationen, unabhängig der Höhe der Beiträge, zuständig.

Es knüpft an die Beitragszusicherungen Bedingungen und Auflagen.

Art. 3a Vorzeitiger Baubeginn

Kann der Entscheid über die Beitragszusicherung für die Behebung von Unwetterschäden oder für Arbeiten, die in Kombination mit anderen übergeordneten Bauvorhaben vorgängig ausgeführt werden, ausnahmsweise nicht vorher erfolgen, kann das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation einen vorzeitigen Baubeginn bewilligen. *

*

1.2. 1.2. Beitragsleistungen an einzelbetriebliche Massnahmen[3]

Art. 4 Zuständigkeit

Das Departement entscheidet, aufgrund der bei landwirtschaftlichen Gebäuden und Hochbauten einzelprojektbezogenen pauschalierten Beitragshöhen, ob ein Projekt unterstützt werden soll.

Es ist zuständig für den Vollzug und die Beitragszusicherungen für landwirtschaftliche Gebäude und Hochbauten, unabhängig der Höhe der Beiträge, sofern nur die gemäss Artikel 20 der Strukturverbesserungsverordnung[4] vorausgesetzten Kantonsleistungen gewährt werden.

Über einen allfälligen frei verfügbaren Betrag bis zur gesetzlich vorgesehenen Obergrenze der Beitragsgewährung durch den Kanton[5] von 30 Prozent kann das Departement nur im Rahmen der ABzFHG[6] verfügen.

2. 2. Meliorationsfonds

Art. 5 Einfache Werke

Als einfache Werke im Sinne des Meliorationsgesetzes gelten insbesondere:

  1. Vorkehrungen zum Schutz des produktiven Bodens oder landwirtschaftlicher Hochbauten vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse;
  2. Wiederherstellung oder Wiederaufbau der durch Naturereignisse verwüsteten oder zerstörten landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen sowie des Kulturlandes;
  3. landwirtschaftliche Gebäude, Hochbauten und Anlagen;
  4. Massnahmen zur Erhaltung der Ertragsfähigkeit;
  5. Massnahmen zur Erleichterung der Bewirtschaftung;
  6. Grundlagenbeschaffungen und Untersuchungen im Zusammenhang mit Strukturverbesserungen.

Art. 6 Beitragsberechtigte

Beiträge können an natürliche und juristische Personen ausgerichtet werden.

Art. 7 Beitragsvoraussetzungen

Die Beiträge werden in der Regel nur an Werke geleistet, für die keine ordentlichen Beiträge ausgerichtet werden.

Art. 8 Beitragshöhe

Der Beitrag beträgt in der Regel höchstens 50 Prozent der Kosten.

In begründeten Ausnahmefällen kann ein Beitrag bis 100 Prozent der Kosten ausgerichtet werden.

Die Beiträge werden unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers von der Regierung festgelegt.

Art. 9 Gesuch

Das Beitragsgesuch ist vor Beginn der Arbeiten mit den erforderlichen Unterlagen dem Amt für Landwirtschaft und Geoinformation einzureichen. *

Für bereits ausgeführte Arbeiten werden keine Beiträge ausgerichtet.

Art. 10 Auszahlung

Zugesicherte Beiträge werden nach Abschluss der Arbeiten ausbezahlt. Bei langfristigen Arbeiten können Teilzahlungen geleistet werden.

3. 3. Weitere Bestimmungen *

Art. 10a Anlagen des Langsamverkehrs

Anpassungen und Umwidmungen von Anlagen des Langsamverkehrs, die im Rahmen von gemeinschaftlichen Meliorationsprojekten vorgenommen werden, erfolgen mit der Genehmigung des Auflageprojektes.

4. 4. Schlussbestimmungen *

Art. 11 In-Kraft-Treten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2004 in Kraft.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

AGS Fundstelle

25.11.2003

01.01.2004

Erlass

Erstfassung

-

24.10.2006

01.01.2007

Art. 9 Abs. 1

geändert

2006, 4303

27.10.2009

01.11.2009

Art. 3a

eingefügt

-

27.10.2009

01.11.2009

Titel 3.

eingefügt

-

27.10.2009

01.11.2009

Art. 10a

eingefügt

-

27.10.2009

01.11.2009

Titel 4.

geändert

-

30.06.2015

01.01.2016

Art. 3

aufgehoben

2015-021

11.11.2025

01.01.2026

Erlasstitel

geändert

2025-054

11.11.2025

01.01.2026

Art. 3a Abs. 1

geändert

2025-054

11.11.2025

01.01.2026

Art. 3a Abs. 2

aufgehoben

2025-054

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

AGS Fundstelle

Erlass

25.11.2003

01.01.2004

Erstfassung

-

Erlasstitel

11.11.2025

01.01.2026

geändert

2025-054

Art. 3

30.06.2015

01.01.2016

aufgehoben

2015-021

Art. 3a

27.10.2009

01.11.2009

eingefügt

-

Art. 3a Abs. 1

11.11.2025

01.01.2026

geändert

2025-054

Art. 3a Abs. 2

11.11.2025

01.01.2026

aufgehoben

2025-054

Art. 9 Abs. 1

24.10.2006

01.01.2007

geändert

2006, 4303

Titel 3.

27.10.2009

01.11.2009

eingefügt

-

Art. 10a

27.10.2009

01.11.2009

eingefügt

-

Titel 4.

27.10.2009

01.11.2009

geändert

-