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Ausführungsbestimmungen zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden *

(ABzMelG)

Vom 25.11.2003 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Gestützt auf Art. 43 der Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz vom 19. November 1980[1]

von der Regierung erlassen am 25. November 2003

1. Investitionsbeiträge an Meliorationen

1.1. Beitragsleistungen an gemeinschaftliche Massnahmen[2]

Art. 1 Grundsatzentscheid

Gestützt auf eine Grundsatzverfügung des Bundesamtes oder eine Leistungsvereinbarung zu einer Melioration kann die Regierung einen Grundsatzentscheid erlassen.

Sie sichert darin die Beitragsleistungen dem Grundsatz nach zu und entscheidet abschliessend über die Maximalbeteiligung des Kantons.

Art. 2 Zuständigkeit

Das Departement ist im Rahmen des von der Regierung gefällten Grundsatzentscheides für den Vollzug und die Beitragszusicherungen für die einzelnen Etappen von Meliorationen, unabhängig der Höhe der Beiträge, zuständig.

Es knüpft an die Beitragszusicherungen Bedingungen und Auflagen.

Art. 3a * Vorzeitiger Baubeginn

Kann der Entscheid über die Beitragszusicherung für die Behebung von Unwetterschäden oder für Arbeiten, die in Kombination mit anderen übergeordneten Bauvorhaben vorgängig ausgeführt werden, ausnahmsweise nicht vorher erfolgen, kann das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation einen vorzeitigen Baubeginn bewilligen. *

… *

1.2. Beitragsleistungen an einzelbetriebliche Massnahmen[3]

Art. 4 Zuständigkeit

Das Departement entscheidet, aufgrund der bei landwirtschaftlichen Gebäuden und Hochbauten einzelprojektbezogenen pauschalierten Beitragshöhen, ob ein Projekt unterstützt werden soll.

Es ist zuständig für den Vollzug und die Beitragszusicherungen für landwirtschaftliche Gebäude und Hochbauten, unabhängig der Höhe der Beiträge, sofern nur die gemäss Artikel 20 der Strukturverbesserungsverordnung[4] vorausgesetzten Kantonsleistungen gewährt werden.

Über einen allfälligen frei verfügbaren Betrag bis zur gesetzlich vorgesehenen Obergrenze der Beitragsgewährung durch den Kanton[5] von 30 Prozent kann das Departement nur im Rahmen der ABzFHG[6] verfügen.

2. Meliorationsfonds

Art. 5 Einfache Werke

Als einfache Werke im Sinne des Meliorationsgesetzes gelten insbesondere:

  1. Vorkehrungen zum Schutz des produktiven Bodens oder landwirtschaftlicher Hochbauten vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse;
  2. Wiederherstellung oder Wiederaufbau der durch Naturereignisse verwüsteten oder zerstörten landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen sowie des Kulturlandes;
  3. landwirtschaftliche Gebäude, Hochbauten und Anlagen;
  4. Massnahmen zur Erhaltung der Ertragsfähigkeit;
  5. Massnahmen zur Erleichterung der Bewirtschaftung;
  6. Grundlagenbeschaffungen und Untersuchungen im Zusammenhang mit Strukturverbesserungen.

Art. 6 Beitragsberechtigte

Beiträge können an natürliche und juristische Personen ausgerichtet werden.

Art. 7 Beitragsvoraussetzungen

Die Beiträge werden in der Regel nur an Werke geleistet, für die keine ordentlichen Beiträge ausgerichtet werden.

Art. 8 Beitragshöhe

Der Beitrag beträgt in der Regel höchstens 50 Prozent der Kosten.

In begründeten Ausnahmefällen kann ein Beitrag bis 100 Prozent der Kosten ausgerichtet werden.

Die Beiträge werden unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers von der Regierung festgelegt.

Art. 9 Gesuch

Das Beitragsgesuch ist vor Beginn der Arbeiten mit den erforderlichen Unterlagen dem Amt für Landwirtschaft und Geoinformation einzureichen. *

Für bereits ausgeführte Arbeiten werden keine Beiträge ausgerichtet.

Art. 10 Auszahlung

Zugesicherte Beiträge werden nach Abschluss der Arbeiten ausbezahlt. Bei langfristigen Arbeiten können Teilzahlungen geleistet werden.

3. Weitere Bestimmungen *

Art. 10a * Anlagen des Langsamverkehrs

Anpassungen und Umwidmungen von Anlagen des Langsamverkehrs, die im Rahmen von gemeinschaftlichen Meliorationsprojekten vorgenommen werden, erfolgen mit der Genehmigung des Auflageprojektes.

4. Schlussbestimmungen *

Art. 11 In-Kraft-Treten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2004 in Kraft.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
25.11.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung -
24.10.2006 01.01.2007 Art. 9 Abs. 1 geändert 2006, 4303
27.10.2009 01.11.2009 Art. 3a eingefügt -
27.10.2009 01.11.2009 Titel 3. eingefügt -
27.10.2009 01.11.2009 Art. 10a eingefügt -
27.10.2009 01.11.2009 Titel 4. geändert -
30.06.2015 01.01.2016 Art. 3 aufgehoben 2015-021
11.11.2025 01.01.2026 Erlasstitel geändert 2025-054
11.11.2025 01.01.2026 Art. 3a Abs. 1 geändert 2025-054
11.11.2025 01.01.2026 Art. 3a Abs. 2 aufgehoben 2025-054

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 25.11.2003 01.01.2004 Erstfassung -
Erlasstitel 11.11.2025 01.01.2026 geändert 2025-054
Art. 3 30.06.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015-021
Art. 3a 27.10.2009 01.11.2009 eingefügt -
Art. 3a Abs. 1 11.11.2025 01.01.2026 geändert 2025-054
Art. 3a Abs. 2 11.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-054
Art. 9 Abs. 1 24.10.2006 01.01.2007 geändert 2006, 4303
Titel 3. 27.10.2009 01.11.2009 eingefügt -
Art. 10a 27.10.2009 01.11.2009 eingefügt -
Titel 4. 27.10.2009 01.11.2009 geändert -
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