Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verstösst, wird mit Busse bis 40 000 Franken bestraft, sofern die Übertretung nicht bereits nach Bundesrecht geahndet wird. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
In leichten Fällen kann von einer Strafe abgesehen werden.
Vertretungsverhältnisse beurteilen sich nach Artikel 29 des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Personengesamtheit solidarisch.
Die Gemeinden können Widerhandlungen gegen kommunales Recht als Übertretungen ahnden, sofern diese nicht bereits nach eidgenössischem oder kantonalem Recht unter Strafe gestellt sind.