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920.150

Verordnung zum Integralen Risikomanagement bei Naturgefahren

(IRMV)

Vom 15.12.2020 (Stand 01.01.2021)

Präambel

Gestützt auf Art. 19 des Bundesgesetzes über den Wald[1], Art. 15 Abs. 1 lit. c der Verordnung über den Wald[2], Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über den Wasserbau[3] sowie Art. 28 und Art. 31 des kantonalen Waldgesetzes[4]

von der Regierung erlassen am 15. Dezember 2020

Anhänge

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt den Bereich der Vorbeugung des integralen Risikomanagements bei Naturgefahren.

Art. 2 Definition

Integrales Risikomanagement bei Naturgefahren bezeichnet das systematische Vorgehen zur Erfassung, Reduzierung und Dokumentation von Risiken mittels Gefahren- und Risikogrundlagen, Schutzzielen und integraler Massnahmenplanung, um ein akzeptables Sicherheitsniveau bei Naturgefahren anzustreben.

Art. 3 Zuständigkeiten

Das Amt für Wald und Naturgefahren (Amt) ist die kantonale Fachstelle im Bereich der Vorbeugung des integralen Risikomanagements bei Naturgefahren.

Das Amt ist die zuständige Fachstelle für die Beurteilung von Meteo- und Naturgefahrenwarnungen von Bundesstellen zuhanden der zuständigen Stellen gemäss Bevölkerungsschutzgesetzgebung.

2. Gefahrenbeurteilung

Art. 4 Gefahren- und Risikogrundlagen

Zu den vom Amt zu erarbeitenden Gefahren- und Risikogrundlagen zählen insbesondere:

  1. Ereigniskataster und -analysen;
  2. Schutzbautenkataster;
  3. Gefahrenkarten;
  4. Gefahrenhinweiskarten;
  5. Risikohinweiskarten;
  6. Daten für das Monitoring von Naturgefahren.

Art. 5 Erfassungsbereiche

Die Erfassungsbereiche werden vom Amt im Einvernehmen mit dem Amt für Raumentwicklung festgelegt und in geeigneter Form publiziert.

Art. 6 Leistungsvereinbarungen für Ereigniskataster und Schutzbautenkataster

Zur Sicherstellung der Vollständigkeit des Ereigniskatasters und des Schutzbautenkatasters schliesst das Amt mit den verantwortlichen Infrastrukturbetreibern Leistungsvereinbarungen ab.

Art. 7 Stufen der Gefahrenbeurteilung

Das Amt beurteilt die potenzielle Gefährdung ausserhalb der Erfassungsbereiche mittels Gefahrenhinweiskarten und, insbesondere bei Verkehrsträgern, unter Einbezug des Ereigniskatasters.

Das Amt beurteilt die potenzielle Gefährdung innerhalb der Erfassungsbereiche mit Gefahrenkarten.

Die detaillierte Beurteilung der potenziellen Gefährdung ist Bestandteil von forstlichen Projekten. In der Funktion als Projektleitung sorgt das Amt für deren Erstellung.

Für übrige Vorhaben kann das Amt die potenzielle Gefährdung auf Anfrage in Form von Stellungnahmen beurteilen.

3. Risikobeurteilung

Art. 8 Risikoanalyse

Das Amt erstellt für die Erfassungsbereiche sowie für die nationalen und kantonalen Verkehrsträger Risikohinweiskarten.

Die detaillierte Risikoanalyse ist Bestandteil von forstlichen Projekten. In der Funktion als Projektleitung sorgt das Amt für deren Erstellung.

Für übrige Vorhaben kann das Amt die Risiken auf Anfrage in Form von Stellungnahmen analysieren.

Art. 9 Risikobewertung mit Schutzzielen

Das Amt bewertet die Risiken für die Erfassungsbereiche sowie die nationalen und kantonalen Verkehrsträger und eruiert den Handlungsbedarf anhand von Schutzzielmatrizen (vgl. Anhang 1 und 2).

Die Bewertung der Risiken mittels den schweizweit anerkannten Schutzzielen für Naturgefahren ist Bestandteil von forstlichen Projekten. In der Funktion als Projektleitung sorgt das Amt für deren Bewertung.

Für übrige Vorhaben kann das Amt die Risiken auf Anfrage in Form von Stellungnahmen bewerten.

Art. 10 Risikodialog

Das Amt leistet einen Beitrag zur Information zu Erkenntnissen über die potenziellen Risiken aus Naturgefahren.

4. Schutzmassnahmen

Art. 11 Integrale Massnahmenplanung

Basierend auf den Gefahren- und Risikogrundlagen eruiert das Amt für die Erfassungsbereiche sowie für die nationalen und kantonalen Verkehrsträger eine Übersicht der möglichen Kombinationen von planerischen, organisatorischen, biologischen und forstbaulichen Massnahmen.

In der Funktion als Projektleitung ermittelt das Amt mittels integraler Massnahmenplanung die kostenwirksamsten Massnahmen.

Für übrige Vorhaben kann das Amt die integrale Massnahmenplanung auf Anfrage in Form von Stellungnahmen vornehmen.

Schutzmassnahmen dürfen nicht zu massgeblichen Gefahren- und Risikoverlagerungen führen.

4.1. Planerische Massnahmen

Art. 12 Gefahrenkommissionen

Jede Gefahrenkommission besteht aus drei Mitgliedern: einem Vorsitzenden, einem ständigen Mitglied und einem nicht ständigen Mitglied. Die Mitglieder sind in der Regel Mitarbeitende des Amtes, die diese Aufgabe in Ausübung ihrer Funktion wahrnehmen.

Das Amt sorgt für die Weiterbildung der Mitglieder der Gefahrenkommission und regelt deren Organisation.

Art. 13 Plan der Gefahrenkommission

Die Erfassungsbereiche werden mit dem Plan der Gefahrenkommission flächendeckend beurteilt.

Im Plan der Gefahrenkommission wird die potentielle Gefährdung innerhalb der Erfassungsbereiche in erhebliche Gefährdung (rot) und mittlere Gefährdung (blau) unterteilt.

Organisatorische Massnahmen werden im Plan der Gefahrenkommission nicht berücksichtigt.

Bauliche und biologische Massnahmen können im Plan der Gefahrenkommission berücksichtigt werden.

Das Protokoll der Gefahrenkommission stellt einen integrierenden Bestandteil des Plans der Gefahrenkommission dar.

Art. 14 Anpassung des Plans der Gefahrenkommission

Der Plan der Gefahrenkommission ist zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen:

  1. bei der Revision der Grundordnung;
  2. bei einer Veränderung der Gefährdung;
  3. bei einer neuen Methodik der Gefahrenbeurteilung.

Art. 15 Einzelfallweise Gefahrenbeurteilung

Ausserhalb der Erfassungsbereiche nehmen die Gefahrenkommissionen auf Antrag einzelfallweise Gefahrenbeurteilungen vor.

4.2. Organisatorische Massnahmen

Art. 16 Lokale Naturgefahrenberaterin oder lokaler Naturgefahrenberater

Der Kanton bietet den Gemeinden die Möglichkeit, eine lokale Naturgefahrenberaterin oder einen lokalen Naturgefahrenberater ausbilden zu lassen.

Die lokale Naturgefahrenberaterin oder der lokale Naturgefahrenberater berät die Gemeinde, den Gemeindeführungsstab und die Einsatzkräfte zum Umgang mit Naturgefahren.

Das Amt legt im Einvernehmen mit dem Amt für Militär und Zivilschutz den Inhalt und die Ausführung der Aus- und Weiterbildung der lokalen Naturgefahrenberaterin oder des lokalen Naturgefahrenberaters fest.

Art. 17 Notfallplanungen für Naturgefahren

Das Amt kann auf Antrag der Gemeinde die Projektleitung für die Erstellung und Nachführung von Notfallplanungen für Naturgefahren übernehmen. Die Projektleitung für den Gefahrenprozess Wasser übt das Amt zusammen mit der Gebäudeversicherung aus.

Massgebendes Kriterium für die Subventionierung von Notfallplanungen ist die Integration einer lokalen Naturgefahrenberaterin oder eines lokalen Naturgefahrenberaters im Gemeindeführungsstab.

Das Vorgehen und die Nachführung der Notfallplanungen für Naturgefahren für den Gefahrenprozess Wasser legt das Amt im Einvernehmen mit der Gebäudeversicherung und dem Tiefbauamt als Fachstelle Wasserbau fest.

Art. 18 Beratung

Das Amt kann Gemeinden und zuständige Dritte zum Umgang mit Naturgefahren und der Bewältigung von Naturereignissen beraten.

Egress

2020-073

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
15.12.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 2020-073

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 15.12.2020 01.01.2021 Erstfassung 2020-073