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935.400

Filmverordnung *

Vom 21.05.1966 (Stand 01.06.2000)

Präambel

In Ausführung von Art. 38 des Gesetzes über die Ausübung von Handel und Gewerbe vom 7. April 1929[1] und Art. 18 ff. des Bundesgesetzes über das Filmwesen vom 28. September 1962[2]

vom Grossen Rat erlassen am 21. Mai 1966[3]

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung auf alle öffentlichen Filmvorführungen, auch wenn sie nicht Erwerbszwecken dienen.

Eine Vorführung ist öffentlich, wenn sie nicht nur einem bestimmten begrenzten Personenkreis zugänglich ist.

… *

… *

Art. 1a * Gleichstellung der Geschlechter

Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verordnung nicht etwas anderes ergibt.

2. Eröffnung, Umwandlung und Schliessung von Betrieben

Art. 2 Bewilligung, Voraussetzungen

Die Bewilligung zum Betrieb von Kinos nach Bundesrecht wird vom Gemeindevorstand erteilt. *

… *

Art. 3 Bewilligungsverfahren

Das Gesuch ist beim Gemeindevorstand einzureichen. Dieser lässt es im Kantonsamtsblatt unter Ansetzung einer Frist von 14 Tagen veröffentlichen, innerhalb welcher Personen, die durch die beantragte Bewilligung in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen werden, sowie Berufsverbände des Filmwesens zum Gesuch Stellung nehmen können.

Art. 5 * Entzug der Bewilligung

Die Bewilligung kann vom Gemeindevorstand entzogen werden, wenn

  1. der Inhaber gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstossen hat oder den behördlichen Weisungen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt;
  2. Entzugsgründe der eidgenössischen Filmgesetzgebung vorliegen.

3. Filmpolizei

Art. 9 Kontrollbehörde

Die Überwachung der Filmankündigungen und der Filmvorführungen obliegt den Gemeinden.

Der Gemeindevorstand oder eine von ihm bezeichnete Instanz amtet als Kontrollbehörde.

Art. 10 Prüfung

… *

… *

Die Kontrollbehörde kann sich den Film auf Kosten des Veranstalters zur Vorprüfung vorführen lassen oder am ersten Tag der öffentlichen Vorführung prüfen. *

… *

… *

Art. 11 * Beschränkungen

Gelangt die Kontrollbehörde zum Schluss, ein Film oder eine Filmankündigung gefährde die öffentliche Ordnung, so kann sie die Filmankündigung oder die Vorführung des Filmes verbieten oder die Änderung der Filmankündigung anordnen.

Art. 14 Zutritt

Die Polizeiorgane des Kantons oder die Kontrollbehörden der Gemeinden haben bei der Ausübung von Kontrollen jederzeit Zutritt zu den Betriebsräumen der Kinos. *

… *

… *

… *

Art. 15 * Vorführungszeiten

Die Gemeinden können öffentliche Filmvorführungen aus polizeilichen Gründen zeitlich beschränken. *

… *

… *

4. Jugendschutz

Art. 16 Zutrittsalter, Kontrolle und Ausweispflicht

Der Betriebsinhaber legt das Zutrittsalter für den Besuch einer Filmvorführung fest. *

Er hat für eine wirksame Kontrolle zu sorgen. *

Jugendliche müssen sich über Alter und Identität ausweisen können. *

… *

Art. 17 Erhöhung des Zutrittsalters

Die Kontrollbehörde kann für bestimmte Filme das Zutrittsalter heraufsetzen. *

… *

… *

… *

Art. 18 * Zutritt von Jugendlichen und Kindern

Unbegleitet dürfen Jugendliche unter 16 Jahren und Kinder im Rahmen des festgelegten Zutrittsalters Filmvorführungen besuchen, die bis spätestens 21.00 Uhr beendet sind.

In Begleitung Erwachsener dürfen sie alle Filmvorführungen besuchen, falls sie das festgelegte Zutrittsalter nicht um mehr als zwei Jahre unterschreiten. Die Verantwortung für die Einhaltung der Altersbestimmungen liegt bei der Begleitperson.

Art. 19 Ankündigung des Zutrittsalters

Bei der öffentlichen Ankündigung von Filmvorführungen ist auf das festgelegte Zutrittsalter hinzuweisen. *

… *

5. Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 22 Strafbestimmungen

Wer dieser Verordnung oder einer gestützt darauf erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, wird vom Gemeindevorstand mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. *

Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die erkennende Behörde an den Höchstbetrag von 2000 Franken nicht gebunden.

In leichten Fällen, insbesondere beim Vorliegen leichter Fahrlässigkeit, kann ein Verweis erteilt oder von einer Strafe Umgang genommen werden.

In Verbindung mit dem Strafverfahren kann der Gemeindevorstand die vorübergehende Beschlagnahme von Filmen verfügen.

Art. 27 Inkraftsetzung

Diese Verordnung tritt auf den 1. Oktober 1966 in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung betreffend die Lichtspieltheater vom 30. Mai 1930[4] aufgehoben.

Egress

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Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
21.05.1966 01.10.1966 Erlass Erstfassung -
27.02.1990 24.03.1990 Erlasstitel geändert -
27.02.1990 24.03.1990 Art. 15 totalrevidiert -
28.03.2000 01.06.2000 Art. 1 Abs. 3 aufgehoben -
28.03.2000 01.06.2000 Art. 1 Abs. 4 aufgehoben -
28.03.2000 01.06.2000 Art. 1a eingefügt -
28.03.2000 01.06.2000 Art. 2 Abs. 1 geändert -
28.03.2000 01.06.2000 Art. 2 Abs. 2 aufgehoben -
28.03.2000 01.06.2000 Art. 4 aufgehoben -
28.03.2000 01.06.2000 Art. 5 totalrevidiert -
28.03.2000 01.06.2000 Art. 6 aufgehoben -
28.03.2000 01.06.2000 Art. 7 aufgehoben -
28.03.2000 01.06.2000 Art. 8 aufgehoben -
28.03.2000 01.06.2000 Art. 10 Abs. 1 aufgehoben -
28.03.2000 01.06.2000 Art. 10 Abs. 2 aufgehoben -
28.03.2000 01.06.2000 Art. 10 Abs. 3 geändert -
28.03.2000 01.06.2000 Art. 10 Abs. 4 aufgehoben -
28.03.2000 01.06.2000 Art. 10 Abs. 5 aufgehoben -
28.03.2000 01.06.2000 Art. 11 totalrevidiert -
28.03.2000 01.06.2000 Art. 12 aufgehoben -
28.03.2000 01.06.2000 Art. 13 aufgehoben -
28.03.2000 01.06.2000 Art. 14 Abs. 1 geändert -
28.03.2000 01.06.2000 Art. 14 Abs. 2 aufgehoben -
28.03.2000 01.06.2000 Art. 14 Abs. 3 aufgehoben -
28.03.2000 01.06.2000 Art. 14 Abs. 4 aufgehoben -
28.03.2000 01.06.2000 Art. 15 Abs. 1 geändert -
28.03.2000 01.06.2000 Art. 15 Abs. 2 aufgehoben -
28.03.2000 01.06.2000 Art. 15 Abs. 3 aufgehoben -
28.03.2000 01.06.2000 Art. 16 Abs. 1 geändert -
28.03.2000 01.06.2000 Art. 16 Abs. 2 geändert -
28.03.2000 01.06.2000 Art. 16 Abs. 3 geändert -
28.03.2000 01.06.2000 Art. 16 Abs. 4 aufgehoben -
28.03.2000 01.06.2000 Art. 17 Abs. 1 geändert -
28.03.2000 01.06.2000 Art. 17 Abs. 2 aufgehoben -
28.03.2000 01.06.2000 Art. 17 Abs. 3 aufgehoben -
28.03.2000 01.06.2000 Art. 17 Abs. 4 aufgehoben -
28.03.2000 01.06.2000 Art. 18 totalrevidiert -
28.03.2000 01.06.2000 Art. 19 Abs. 1 geändert -
28.03.2000 01.06.2000 Art. 19 Abs. 2 aufgehoben -
28.03.2000 01.06.2000 Art. 20 aufgehoben -
28.03.2000 01.06.2000 Art. 21 aufgehoben -
28.03.2000 01.06.2000 Art. 22 Abs. 1 geändert -
28.03.2000 01.06.2000 Art. 23 aufgehoben -
28.03.2000 01.06.2000 Art. 24 aufgehoben -
28.03.2000 01.06.2000 Art. 25 aufgehoben -
28.03.2000 01.06.2000 Art. 26 aufgehoben -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 21.05.1966 01.10.1966 Erstfassung -
Erlasstitel 27.02.1990 24.03.1990 geändert -
Art. 1 Abs. 3 28.03.2000 01.06.2000 aufgehoben -
Art. 1 Abs. 4 28.03.2000 01.06.2000 aufgehoben -
Art. 1a 28.03.2000 01.06.2000 eingefügt -
Art. 2 Abs. 1 28.03.2000 01.06.2000 geändert -
Art. 2 Abs. 2 28.03.2000 01.06.2000 aufgehoben -
Art. 4 28.03.2000 01.06.2000 aufgehoben -
Art. 5 28.03.2000 01.06.2000 totalrevidiert -
Art. 6 28.03.2000 01.06.2000 aufgehoben -
Art. 7 28.03.2000 01.06.2000 aufgehoben -
Art. 8 28.03.2000 01.06.2000 aufgehoben -
Art. 10 Abs. 1 28.03.2000 01.06.2000 aufgehoben -
Art. 10 Abs. 2 28.03.2000 01.06.2000 aufgehoben -
Art. 10 Abs. 3 28.03.2000 01.06.2000 geändert -
Art. 10 Abs. 4 28.03.2000 01.06.2000 aufgehoben -
Art. 10 Abs. 5 28.03.2000 01.06.2000 aufgehoben -
Art. 11 28.03.2000 01.06.2000 totalrevidiert -
Art. 12 28.03.2000 01.06.2000 aufgehoben -
Art. 13 28.03.2000 01.06.2000 aufgehoben -
Art. 14 Abs. 1 28.03.2000 01.06.2000 geändert -
Art. 14 Abs. 2 28.03.2000 01.06.2000 aufgehoben -
Art. 14 Abs. 3 28.03.2000 01.06.2000 aufgehoben -
Art. 14 Abs. 4 28.03.2000 01.06.2000 aufgehoben -
Art. 15 27.02.1990 24.03.1990 totalrevidiert -
Art. 15 Abs. 1 28.03.2000 01.06.2000 geändert -
Art. 15 Abs. 2 28.03.2000 01.06.2000 aufgehoben -
Art. 15 Abs. 3 28.03.2000 01.06.2000 aufgehoben -
Art. 16 Abs. 1 28.03.2000 01.06.2000 geändert -
Art. 16 Abs. 2 28.03.2000 01.06.2000 geändert -
Art. 16 Abs. 3 28.03.2000 01.06.2000 geändert -
Art. 16 Abs. 4 28.03.2000 01.06.2000 aufgehoben -
Art. 17 Abs. 1 28.03.2000 01.06.2000 geändert -
Art. 17 Abs. 2 28.03.2000 01.06.2000 aufgehoben -
Art. 17 Abs. 3 28.03.2000 01.06.2000 aufgehoben -
Art. 17 Abs. 4 28.03.2000 01.06.2000 aufgehoben -
Art. 18 28.03.2000 01.06.2000 totalrevidiert -
Art. 19 Abs. 1 28.03.2000 01.06.2000 geändert -
Art. 19 Abs. 2 28.03.2000 01.06.2000 aufgehoben -
Art. 20 28.03.2000 01.06.2000 aufgehoben -
Art. 21 28.03.2000 01.06.2000 aufgehoben -
Art. 22 Abs. 1 28.03.2000 01.06.2000 geändert -
Art. 23 28.03.2000 01.06.2000 aufgehoben -
Art. 24 28.03.2000 01.06.2000 aufgehoben -
Art. 25 28.03.2000 01.06.2000 aufgehoben -
Art. 26 28.03.2000 01.06.2000 aufgehoben -
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