93 (G ve der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (BGS; SR 5.51) das gesamtschweizerische Geldspielkonkordat vom 20. Mai 2019 SK) reinbaren:
935.810
Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Präambel
Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame
Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Vom 20. Mai 2019
Ingress
Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone,
im Bestreben, die mit der IKV 19371
errichtete Zusammenarbeit auch unter dem
geänderten Bundesrecht (Bundesgesetz über die Geldspiele, SR 935.51) weiter zu
führen,
gestützt auf
Art. 48
Art. 1 Leistungsauftrag Swisslos
Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (nachfolgend als «Vereinba- rungskantone» bezeichnet) betreiben die Genossenschaft «Swisslos Interkantonale Landeslotterie» (nachfolgend als „Swisslos“ bezeichnet).
Swisslos veranstaltet Geldspiele im Auftrag der Vereinbarungskantone, nach Massgabe des BGS, des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats sowie der vorliegenden Vereinbarung.
Art. 23
In Anwendung von von Lotterie- und kantone bezeichne 1 Interkantonale Abs. 2 BGS wird Swisslos als einzige Veranstalterin Sportwetten-Grossspielen auf dem Gebiet der Vereinbarungs- t. Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937
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Art. 2 Ablieferung und Verwendung der Reingewinne
Die Reingewinne der Swisslos fallen vollumfänglich den Vereinbarungskanto- nen zu. Sie unterstützen damit gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Berei-
Art. 125
chen Kultur, Soziales und Sport ( Abs. 1 BGS).
Die Vereinbarungskantone verwenden einen Teil der Reingewinne zur Förde-
Art. 34
rung des nationalen Sports. Der Betrag wird nach dem Verfahren gemäss GSK durch die FDKG festgelegt und jährlich in die Stiftung Sportförder ung
Art. 32
Schweiz ( ff. GSK) eingelegt.
Die nach Zuweisung des Reingewinnanteils nach Abs. 2 verbleibenden Reinge- winne sind den Vereinbarungskantonen jährlich nach folgendem Verteilschlüssel abzuliefern:
- Reingewinn aus Losen: Jedem Kanton ein Fixum von CHF 70‘000, der Rest nach Bevölkerungszahlen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl.
- Reingewinn aus übrigen Spielen: 50% nach Bevölkerung, 50% nach Spieleinsätzen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl.
Der Anteil am Reingewinn einer Spielkategorie steht einem Vereinbarungskan- ton nur dann zu, wenn die entsprechende Spielkategorie in seinem Gebiet nicht
Art. 28
verboten ist im Sinne von BGS.
Art. 3
Vertretung der Vereinbarungskantone in der Genossenschaft Die Vereinbarungskantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die General- versammlung der Swisslos.
Art. 4 Gemeinsame Bestimmungen für Kleinlotterien
Die Gesamtsumme (Kontingent) der von einem Vereinbarungskanton in einem
Art. 34
Kalenderjahr bewilligten Kleinlotterien im Sinne des Fr. 2.50 pro Kopf seiner Wohnbevölkerung betragen. Ei 100'000.— steht jedem Kanton unabhängig seiner Bevölk BGS darf höchstens ne Mindestsumme von Fr. erungszahl zur Verfü- gung.
Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem auf das nächste Ka- lenderjahr ist nicht zulässig.
Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem Vereinbarungskanton an einen anderen Vereinbarungskanton ist zulässig.
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Art. 5
Bekanntmachung der Gemeinnützigkeit Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Herkunft der Mittel bei deren Vergabe zu kommunizieren und den Benefiziaren aufzuerlegen, die erhaltene Unterstützung mindestens unter Verwendung des Logos von Swisslos bekannt zu machen.
Art. 6 Änderung der Vereinbarung
Änderungsanträge sind bei der Generalversammlung der Swisslos einzureichen. Sie leitet das Verfahren ein, wenn die Vertretungen von drei Vierteln aller Ver- einbarungskantone der Verfahrenseinleitung zustimmen.
Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zugestimmt haben.
Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfachten Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der Generalversammlung der Swisslos, vorgenommen werden. Die Generalversammlung bringt den Wortlaut des beab- sichtigten Beschlusses vorgängig den Kantonen zur Kenntnis.
Art. 7 Kündigung der Vereinbarung
Die vorliegende Vereinbarung kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Kalenderjahres durch Mitteilung an die Generalversammlung der Swisslos gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttre- ten.
Die Kündigung eines Kantons beendet die Gültigkeit der Vereinbarung auf sei- nem Kantonsgebiet.
Art. 8
Verhältnis zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat Im Falle eines Widerspruchs gehen die Bestimmungen des GSK den Bestimmun- gen der vorliegenden Vereinbarung vor.
Art. 9 Inkrafttreten der Vereinbarung
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone der IKV 1937 beigetreten sind.
Die Zustimmung ist gegenüber der Generalversammlung der Swisslos zu erklä- ren. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit.
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Art. 10
Aufhebung der IKV 1937 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden sämtliche Bestimmungen der IKV 1937 aufgehoben.
Art. 11
Schlussbestimmung Swisslos passt die Statuten innert einer Frist von 6 Monaten ab Inkrafttreten die- ser Vereinbarung an. Beschlossen von den Vertretungen der Kantone der Deutschschweiz und des Kan- tons Tessin der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz zu Handen der Ratifikation in den Kantonen am 20. Mai 2019. Für die Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz (Kantone Deutschschweiz und Kanton Tessin) Dr. Andrea Bettiga, Landammann Präsident FDKL