Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
- sie beantragt dem Departement die Anerkennung der verschiedenen Ausbildungen gemäss Artikel 3 und 4;
- …
- sie beantragt dem Departement die Beiträge gemäss Artikel 8;
- sie fördert die Qualität und Innovationen von Angeboten im Berg- und Schneesportwesen;
- sie berät das Departement in allgemeinen Fragen des Berg- und Schneesportwesens.
Die Kommission wird bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, einberufen. Einzelgeschäfte können auch auf dem Zirkulationsweg behandelt werden.
In der Regel setzt sich die Kommission zusammen aus je einer Vertretung:
- der Wanderleiter;
- der Schneesportlehrerausbildung;
- der Snowboardlehrerausbildung;
- der Schneesportanbieter;
- der Bergführerausbildung;
- der Bergsportanbieter;
- der touristischen Interessenz oder einer Trendbergsportart.
Die Kommission steht unter dem Vorsitz einer von der Regierung gewählten Vertretung des Departements oder Amts. *
Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Zur Beratung besonderer Fragen können Sachverständige zu den Sitzungen beigezogen werden. *
Die Entschädigung der Mitglieder richtet sich nach der Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeiter des Kantons Graubünden. *