In diesem Erlass bedeuten:
- öffentliches Organ: (Dem öffentlichen Organ sind Private gleichgestellt, wenn sie Staatsaufgaben erfüllen.)
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Organ, Behörde oder Dienststelle von:
- 1.
Kanton;
- 2.
selbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalt des Kantons;
- 3.
Gemeinde;
- 4.
selbständigem öffentlich-rechtlichem Gemeindeunternehmen;
- 5.
Gemeindeverband und Zweckverband;
- zuständiges Archiv: das für die öffentlichen Organe des Kantons handelnde Staatsarchiv und die für die öffentlichen Organe der Gemeinden handelnden Gemeindearchive;
- Unterlage:
- 1.
Aufzeichnung des öffentlichen Organs, welche die Erfüllung einer Staatsaufgabe betrifft und auf einem beliebigen Informationsträger enthalten ist;
- 2.
Hilfsmittel, die für Verständnis und Nutzung einer Aufzeichnung notwendig sind;
- Akte: Gesamtheit der Unterlagen zu einem Geschäft;
- Aktenführung: systematische Aufzeichnung von Geschäftsvorgängen;
- Archivwürdigkeit: Eigenschaft einer Unterlage aufgrund ihrer historischen, juristischen oder administrativen Bedeutung;
- Archivierung: Erschliessung, Aufbewahrung, Erhaltung und Vermittlung von archivwürdigen Unterlagen;
- Archivgut: Unterlagen, die das zuständige Archiv als archivwürdig bewertet hat und von diesem dauernd aufbewahrt werden.