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752.519

Vereinbarung über Bau und Betrieb der gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage Bilten

vom 19.07.1977 (Stand 19.07.1977)

Präambel

Die Regierungen der Kantone Glarus und St.Gallen

erlassen

gestützt auf Art. 5 des glarnerischen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 2. Mai 1976 sowie auf Art. 33 des st.gallischen Organisationsgesetzes vom 29. Dezember 1947[1] und auf Art. 56 des st.gallischen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 2. Dezember 1973[2]

als Vereinbarung:

[3]

Art. 1

Der Abwasserverband Weesen-Amden und die Gemeinden Bilten, Niederurnen, Oberurnen, Näfels, Mollis, Netstal, Riedern, Glarus und Ennenda werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage samt Zuleitungen zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.

Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Vertragspartner unter sich und gegenüber dem Verband sind durch Statuten[4] festzulegen. Diese bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörden der Vertragskantone. Sie treten nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.

Art. 2

Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten.

Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.

Art. 3

Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich am Ort der Verwaltung.

Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons Glarus massgebend.

Art. 4

Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit die Statuten keine Vorschriften enthalten.

Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes[5], und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.

Die Aufsicht über die zentrale Abwasserreinigungsanlage wird von den zuständigen Behörden des Kantons Glarus im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen ausgeübt. Den Vertragskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.

Art. 5

Über öffentlich-rechtliche Anstände zwischen dem Verband und einzelnen Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits entscheiden die zuständigen ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone.

Art. 6

Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Verbandsmitgliedern oder zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Delegiertenversammlung vorauszugehen.

Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder einen Vertragspartner je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Dieser darf seinen Wohnsitz in keinem der Vertragskantone haben.

Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so wird die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes getroffen. Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zulasten der unterliegenden Partei. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des glarnerischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege.

Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.

Art. 7

Anstände bei der Wahl von Delegierten und der dabei anzuwendenden Vorschriften sowie Anstände in bezug auf die Rechtsstellung der Delegierten im Verhältnis zu den sie delegierenden Verbandsgemeinden werden durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone, denen die Gemeinden angehören, entschieden.

Art. 8

Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone.

Art. 9

Die Regierungen der Vertragskantone verpflichten sich, den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des anderen Kantons gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.

Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs[6] vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

Art. 10

Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung[7] dem Bundesgericht unterbreitet.

Art. 11

Die Anpassung dieser Vereinbarung an die künftige Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

Art. 12

Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von beiden Vertragskantonen unterzeichnet ist.

Egress

nGS 12–49

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

12–49

19.07.1977

19.07.1977

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

19.07.1977

19.07.1977

Erlass

Grunderlass

12–49