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841.1

Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen aus dem Jahr 2019 (EGöB)

vom 15.11.2022 (Stand 01.06.2023)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 8. März 2022[1] Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen aus dem Jahr 2019[2]

als Gesetz:

[3]

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Einführung der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen aus dem Jahr 2019[4] im Kanton St.Gallen.

Art. 2 Grundsätze

Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber trägt im Beschaffungsverfahren auf geeignete Weise Rechnung:

  1. den Bedürfnissen und der Leistungsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmungen unter Beachtung der Vorgaben des Völkerrechts und des schweizerischen Verfassungsrechts sowie des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995

    [5]

    ;

  2. der Nachhaltigkeit.

Art. 3 Veröffentlichung (Art. 48 Abs. 1 IVöB)

Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber veröffentlicht Zuschläge, die ausserhalb des Staatsvertragsbereichs freihändig nach Art. 21 Abs. 2 IVöB erteilt wurden.

Art. 4 Rechtsschutz (Art. 52 Abs. 1 IVöB)

Die Beschwerde gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers an das Verwaltungsgericht ist ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert zulässig.

Soweit die IVöB keine Regelung enthält, finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965[6] ergänzend Anwendung.

Art. 5 Vollzug

Die Regierung regelt die Einzelheiten des Vollzugs, des Verfahrens und der Organisation, insbesondere:

  1. die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen nach

    Abs. 1 bis 3 IVöB;

  2. die Bezeichnung der für die Teilnahme an Vergabeverfahren erforderlichen Nachweise nach

    IVöB;

  3. die Bezeichnung der für den einheitlichen Vollzug, die Kontrolle, Aufsicht, Auskunft sowie Ausund Weiterbildung verantwortlichen Stellen nach

    Abs. 1,

    Abs. 1 bis 5,

    Abs. 1 und

    Abs. 1 und 2 IVöB;

  4. die Delegation der Mitteilungsbefugnis der Auftraggeberin oder des Auftraggebers zur Eröffnung von Verfügungen nach

    Abs. 1 IVöB;

  5. die Umsetzung der Grundsätze nach Art. 2 dieses Erlasses.

Die Regierung wird zudem ermächtigt:

  1. den Geltungsbereich nach

    IVöB auf weitere Auftraggeberinnen oder Auftraggeber oder Aufträge auszuweiten;

  2. das für die Kontrollen zuständige Organ nach

    Abs. 5 IVöB zu bezeichnen;

  3. ergänzende Vorschriften über den Rechtsschutz zu erlassen;
  4. Änderungen der Vereinbarung nach

    Abs. 2 IVöB zu genehmigen;

  5. Vereinbarungen mit Grenzregionen und Nachbarstaaten nach

    Abs. 4 IVöB abzuschliessen;

  6. den Grossratsbeschluss vom 7. Mai 2002 über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001

    [7]

    aufzuheben, wenn sämtliche Kantone der neuen Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 beigetreten sind.

Egress

nGS 2023-030

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

2023-030

15.11.2022

01.06.2023

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

15.11.2022

01.06.2023

Erlass

Grunderlass

2023-030