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911.51

Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU)

vom 28.06.1979 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 11. Juli 1978[1] Kenntnis genommen und

erlässt

in Anwendung von Art. 131 Abs. 1[2] sowie Art. 290 und Art. 293 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907[3]*

als Gesetz:

[4]

unknown I. Inkassohilfe

Art. 1 Zuständigkeit a) innerstaatliche Inkassohilfe*

Die politische Gemeinde bezeichnet die Fachstelle für innerstaatliche Inkassohilfe bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen nach Art. 3 Abs. 1 und 2 der eidgenössischen Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen vom 6. Dezember 2019[5]. Die Fachstelle ist zuständig für Fälle, bei denen die verpflichtete und die berechtigte Person den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben.*

Zuständig ist die Fachstelle am zivilrechtlichen Wohnsitz[6] des Kindes oder der berechtigten Person.*

Die politischen Gemeinden können den Betrieb der Fachstelle durch Vereinbarung gemeinsam regeln oder die Aufgabe mit Leistungsvereinbarung einer privaten Organisation übertragen.*

Art. 1bis b) grenzüberschreitende Inkassohilfe

Die Regierung bezeichnet die Fachstelle für grenzüberschreitende Inkassohilfe. Diese ist zuständig für die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen nach Massgabe der anwendbaren Amtshilfeübereinkommen und Gegenseitigkeitserklärungen, wenn grenzüberschreitende Verhältnisse sowie anwendbare Amtshilfeübereinkommen oder Gegenseitigkeitserklärungen vorliegen.

Art. 1ter Anspruchsvoraussetzungen

Die Fachstelle leistet Inkassohilfe bei nicht verjährten Unterhaltsansprüchen seit Wohnsitznahme in der Gemeinde, sowohl bei monatlichen als auch bei einmaligen ausstehenden Zahlungen.

Art. 1quater Unterstützende Massnahmen

Die Regierung beauftragt für unterstützende Massnahmen eine Organisation. Diese:

  1. erlässt Richtlinien zur Inkassohilfe;
  2. bietet den Fachstellen Weiterbildungen in Fragen der Inkassohilfe an;
  3. berät die Fachstellen in Einzelfällen.

Die Umsetzung der Inkassohilfe orientiert sich an den Richtlinien der von der Regierung beauftragten Organisation. Die Regierung erklärt diese Richtlinien für allgemeinverbindlich, wenn sie vom Verband St.Galler Gemeindepräsidien anerkannt sind und:*

  1. wenigstens zwei Drittel der Räte der politischen Gemeinden dies beantragen oder
  2. die Räte von politischen Gemeinden, die zusammen wenigstens zwei Drittel der Wohnbevölkerung des Kantons umfassen, dies beantragen oder
  3. wenigstens ein Zehntel der politischen Gemeinden die Richtlinien nicht anwendet.

unknown II. Vorschüsse[7]

Art. 2 Anspruch a) Grundsatz

Das Kind hat für die Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn diese:

  1. in einem vollstreckbaren Urteil nach Art. 285 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches oder in einem Unterhaltsvertrag nach Art. 287 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches festgesetzt sind. Der Unterhaltsbeitrag umfasst Barund Betreuungsunterhalt;
  2. nicht rechtzeitig eingehen.

Bevorschusst werden Unterhaltsbeiträge, die:

  1. ab Beginn des Monats fällig werden, in dem die Anmeldung des Anspruchs erfolgt;
  2. in den letzten drei Monaten vor Anmeldung des Anspruchs fällig geworden sind.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über anrechenbares Einkommen und Mindesteinkommen werden sachgemäss angewendet, wenn das anspruchsberechtigte Kind volljährig ist.*

Art. 3 b) Ausschluss

Kein Anspruch auf Vorschüsse besteht, wenn:

  1. das Kind wirtschaftlich selbständig ist;
  2. der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist;
  3. das Kind sich dauernd im Ausland aufhält;
  4. die Eltern zusammenwohnen;
  5. die erforderlichen Auskünfte vorenthalten werden;
  6. wenn das Kind dauernd nicht bei den Eltern lebt und die nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977

    [8]

    zuständige Gemeinde für den Unterhalt des Kindes aufkommt.

Art. 4 Höhe a) Grundsatz

Der Unterhaltsbeitrag wird bis zum Betrag der höchsten Waisenrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung[9] bevorschusst:*

  1. wenn das anrechenbare Einkommen das Mindesteinkommen nicht übersteigt;
  2. teilweise, wenn das anrechenbare Einkommen die Bevorschussungsgrenze nicht übersteigt.

Art. 4bis b) anrechenbares Einkommen

Anrechenbar ist das Einkommen des obhutsberechtigten Elternteils, des Konkubinatspartners, des Stiefelternteils und des eingetragenen Partners.[10]

Als Einkommen werden angerechnet:

  1. Nettoerwerbseinkommen;
  2. Kinderund Familienzulagen;
  3. Unterhaltsbeiträge;
  4. Kapitalerträge;
  5. Sozialversicherungsrenten;
  6. Erwerbsersatzleistungen;
  7. ein Fünfzehntel des Fr. 30 000.– übersteigenden Reinvermögens.

Der Betrag wird herabgesetzt um:

  1. die Kosten aus einer notwendigen Betreuung des anspruchsberechtigten Kindes durch Dritte;
  2. die ungedeckten Kosten aus Krankheit und für medizinische Hilfsmittel;
  3. die Schuldzinsen, ausgenommen Hypothekarzinsen;
  4. die um die Stipendien verminderten Ausund Weiterbildungskosten des obhutsberechtigten Elternteils, des Konkubinatspartners, des Stiefelternteils und des eingetragenen Partners;
  5. die Unterhaltsbeiträge, die obhutsberechtigter Elternteil, Konkubinatspartner, Stiefelternteil und eingetragener Partner leisten müssen.

Art. 4ter c) Mindesteinkommen

Das Mindesteinkommen entspricht:

  1. beim alleinstehenden obhutsberechtigten Elternteil dem doppelten Betrag des für Alleinstehende massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen, erhöht um einen Zwanzigstel;
  2. beim verheirateten, in einer eingetragenen Partnerschaft

    [11]

    oder im Konkubinat lebenden obhutsberechtigten Elternteil dem doppelten Betrag des für Ehepaare und für eingetragene Partner massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen, erhöht um einen Zwanzigstel.

Leben Kinder, für die eine Unterhaltspflicht der Eltern besteht, mit dem obhutsberechtigten Elternteil im gleichen Haushalt, wird das Mindesteinkommen erhöht für das erste Kind um einen Viertel, für das zweite Kind um einen Fünftel und für jedes weitere Kind um einen Sechstel des doppelten Betrags des für Alleinstehende massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen, erhöht um einen Zwanzigstel.

Art. 4quater d) Bevorschussungsgrenze

Die Bevorschussungsgrenze entspricht dem Mindesteinkommen zuzüglich des um einen Zwanzigstel erhöhten Betrags des für Alleinstehende massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen.

Art. 4quinquies e) teilweise Bevorschussung

Bei teilweiser Bevorschussung werden Bevorschussungsgrenze und anrechenbares Einkommen je um das Mindesteinkommen vermindert.

Der Unterhaltsbeitrag wird im Verhältnis des verminderten anrechenbaren Einkommens zur verminderten Bevorschussungsgrenze gekürzt.

Art. 5 Zuständigkeit

Die Vorschusspflicht obliegt der politischen Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz[12] des Kindes.

Sie kann die Durchführung der Bevorschussung einer öffentlichen oder privaten sozialen Beratungsstelle übertragen. Bei Anständen entscheidet die zuständige Gemeindebehörde durch Verfügung.

Art. 6 Inkassound Prozessvollmacht*

Die gesetzliche Vertretung des Kindes reicht bei der politischen Gemeinde bei der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge eine Inkasso- und Prozessvollmacht ein.*

Art. 7 Rückerstattung

Bezahlt die verpflichtete Person der ehemals berechtigten Person bevorschusste Unterhaltsbeiträge, so sind die Vorschüsse der politischen Gemeinde zurückzuerstatten.*

Solange sie nicht zurückerstattet sind, hat die politische Gemeinde das Recht, diese mit zukünftigen Bevorschussungen zu verrechnen.*

Art. 7bis Erlass und Stundung

Die für die Bevorschussung zuständige Stelle der Gemeinde kann Unterhaltspflichtigen im Rahmen von Schuldensanierungen Zahlungen, auf welche die Gemeinde aus Bevorschussung Anspruch hat, ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

unknown III. Schlussbestimmungen

Art. 10 Vollzugsvorschriften

Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung Vorschriften über das Verfahren.[15]

Art. 11 Gegenrechtsvereinbarungen

Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen.

Art. 12 Vollzugsbeginn

Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

Egress

nGS 34–118

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Erlass

Grunderlass

34–118

28.06.1979

01.01.1980

Ingress

geändert

34–117

11.11.1999

keine Angabe

Art. 1

geändert

42–55

23.01.2007

keine Angabe

Art. 1

Artikeltitel geändert

2022-012

25.01.2022

01.01.2022

Art. 1, Abs. 1

geändert

2022-012

25.01.2022

01.01.2022

Art. 1, Abs. 1, a)

aufgehoben

2022-012

25.01.2022

01.01.2022

Art. 1, Abs. 1, b)

aufgehoben

2022-012

25.01.2022

01.01.2022

Art. 1, Abs. 2

geändert

2022-012

25.01.2022

01.01.2022

Art. 1, Abs. 3

geändert

2022-012

25.01.2022

01.01.2022

Art. 1

bis

eingefügt

2022-012

25.01.2022

01.01.2022

Art. 1

ter

eingefügt

2022-012

25.01.2022

01.01.2022

Art. 1

quater

eingefügt

2022-012

25.01.2022

01.01.2022

Art. 1

quater

, Abs. 2

geändert

2024-051

24.11.2024

01.01.2025

Art. 2

geändert

26–25

10.01.1991

keine Angabe

Art. 2, Abs. 1, a)

geändert

33–104

27.09.1998

keine Angabe

Art. 2, Abs. 1, a)

geändert

2019-024

29.01.2019

01.04.2019

Art. 2, Abs. 1, b)

geändert

2022-012

25.01.2022

01.01.2022

Art. 2, Abs. 3

geändert

47–149

24.04.2012

keine Angabe

Art. 3, Abs. 1, c)

aufgehoben

26–25

10.01.1991

keine Angabe

Art. 3, Abs. 1, e)

aufgehoben

26–25

10.01.1991

keine Angabe

Art. 3, Abs. 1, g)

geändert

2017-064

25.04.2017

01.01.2018

Art. 3, Abs. 1, h)

eingefügt

2017-064

25.04.2017

01.01.2018

Art. 4

geändert

26–25

10.01.1991

keine Angabe

Art. 4, Abs. 1

geändert

34–117

11.11.1999

keine Angabe

Art. 4

bis

geändert

42–55

23.01.2007

keine Angabe

Art. 4

ter

geändert

42–55

23.01.2007

keine Angabe

Art. 4

quater

eingefügt

26–25

10.01.1991

keine Angabe

Art. 4

quater

geändert

34–117

11.11.1999

keine Angabe

Art. 4

quinquies

eingefügt

26–25

10.01.1991

keine Angabe

Art. 6

Artikeltitel geändert

2022-012

25.01.2022

01.01.2022

Art. 6, Abs. 1

geändert

2022-012

25.01.2022

01.01.2022

Art. 7, Abs. 1

geändert

2022-012

25.01.2022

01.01.2022

Art. 7, Abs. 2

geändert

2022-012

25.01.2022

01.01.2022

Art. 7

bis

eingefügt

34–117

11.11.1999

keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum

Vollzugsbeginn

Bestimmung

Änderungstyp

nGS-Fundstelle

28.06.1979

01.01.1980

Erlass

Grunderlass

34–118

10.01.1991

keine Angabe

Art. 2

geändert

26–25

10.01.1991

keine Angabe

Art. 3, Abs. 1, c)

aufgehoben

26–25

10.01.1991

keine Angabe

Art. 3, Abs. 1, e)

aufgehoben

26–25

10.01.1991

keine Angabe

Art. 4

geändert

26–25

10.01.1991

keine Angabe

Art. 4

quater

eingefügt

26–25

10.01.1991

keine Angabe

Art. 4

quinquies

eingefügt

26–25

27.09.1998

keine Angabe

Art. 2, Abs. 1, a)

geändert

33–104

11.11.1999

keine Angabe

Ingress

geändert

34–117

11.11.1999

keine Angabe

Art. 4, Abs. 1

geändert

34–117

11.11.1999

keine Angabe

Art. 4

quater

geändert

34–117

11.11.1999

keine Angabe

Art. 7

bis

eingefügt

34–117

23.01.2007

keine Angabe

Art. 1

geändert

42–55

23.01.2007

keine Angabe

Art. 4

bis

geändert

42–55

23.01.2007

keine Angabe

Art. 4

ter

geändert

42–55

24.04.2012

keine Angabe

Art. 2, Abs. 3

geändert

47–149

25.04.2017

01.01.2018

Art. 3, Abs. 1, g)

geändert

2017-064

25.04.2017

01.01.2018

Art. 3, Abs. 1, h)

eingefügt

2017-064

29.01.2019

01.04.2019

Art. 2, Abs. 1, a)

geändert

2019-024

25.01.2022

01.01.2022

Art. 1

Artikeltitel geändert

2022-012

25.01.2022

01.01.2022

Art. 1, Abs. 1

geändert

2022-012

25.01.2022

01.01.2022

Art. 1, Abs. 1, a)

aufgehoben

2022-012

25.01.2022

01.01.2022

Art. 1, Abs. 1, b)

aufgehoben

2022-012

25.01.2022

01.01.2022

Art. 1, Abs. 2

geändert

2022-012

25.01.2022

01.01.2022

Art. 1, Abs. 3

geändert

2022-012

25.01.2022

01.01.2022

Art. 1

bis

eingefügt

2022-012

25.01.2022

01.01.2022

Art. 1

ter

eingefügt

2022-012

25.01.2022

01.01.2022

Art. 1

quater

eingefügt

2022-012

25.01.2022

01.01.2022

Art. 2, Abs. 1, b)

geändert

2022-012

25.01.2022

01.01.2022

Art. 6

Artikeltitel geändert

2022-012

25.01.2022

01.01.2022

Art. 6, Abs. 1

geändert

2022-012

25.01.2022

01.01.2022

Art. 7, Abs. 1

geändert

2022-012

25.01.2022

01.01.2022

Art. 7, Abs. 2

geändert

2022-012

24.11.2024

01.01.2025

Art. 1

quater

, Abs. 2

geändert

2024-051