Lexipedia

411.001

Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Kindergärten (Kindergartenverordnung)

Vom 24.10.1985 (Stand 01.08.2017)

Präambel

Der Erziehungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und Art. 70 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 27. April 1981[1],

beschliesst:

1 1 Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle nach Schulgesetz und ‑dekret geführten öffentlichen Kindergärten.

Art. 2 Aufgabe und Auftrag

Im Sinne von Art. 28 des Schulgesetzes[2] unterstützt der Kindergarten die Eltern in der Erfüllung der Erziehungsaufgaben: er fördert die seelische, körperliche und geistige Entwicklung der Kinder und bereitet sie auf das Zusammenleben in der Schulgemeinschaft vor, ohne das Arbeitsprogramm des Primarschulunterrichts vorwegzunehmen.

Die Erziehungs- und Bildungsarbeit im Kindergarten richtet sich nach dem entsprechenden Rahmenplan des Erziehungsrates.

2 2 Kindergartenbesuch

Art. 4 Eintritt *

*

Die Schulbehörde bzw. Schulleitung kann, auf begründetes Gesuch der Erziehungsberechtigten, den Eintritt in den Kindergarten und damit den Beginn der Schulpflicht um ein Jahr aufschieben. Nach Eintritt in den Kindergarten ist, auf begründeten Antrag der Lehrperson oder der Erziehungsberechtigten, bis zum Ende des ersten Schulquartals ein Aufschub möglich. *

Ein Kind, das infolge mangelnder Schulreife von der Primarschule zurückgestellt worden ist, hat Anspruch auf eine Wiederaufnahme im Kindergarten, sofern nicht andere Massnahmen angezeigt sind.

Art. 5 Besuchspflicht, Absenzen, Urlaube

Die Erziehungsberechtigten sind für den regelmässigen Kindergartenbesuch des Kindes verantwortlich.

Erkrankungen oder andere Gründe, welche das Kind am Kindergartenbesuch hindern, sind der Kindergärtnerin sofort mitzuteilen. Auf das Absenzen- und Urlaubswesen im obligatorischen Kindergartenjahr[3] findet gemäss Art. 25 Abs. 3 des Schulgesetzes die Schulordnung der Primar- und Orientierungsschulen sinngemäss Anwendung. *

Art. 6 Besondere Förderung

Die Kinder sind grundsätzlich innerhalb der Kindergartenklasse zu fördern.

Erscheinen für körperlich, geistig oder seelisch behinderte sowie verhaltensgestörte, sprachbehinderte oder fremdsprachige Kinder fördernde Massnahmen angezeigt, so setzt die Kindergärtnerin die Eltern oder die Erziehungsberechtigten und die Kindergartenkommission oder die Schulbehörde bzw. Schulleitung davon in Kenntnis. Gleichzeitig müssen die betreffenden Kinder einer anerkannten Fachstelle (Kinderarzt, Schularzt, Erziehungsberatung, Pro Infirmis und andere) gemeldet werden. Die beigezogene Fachstelle beantragt bei der Schulbehörde bzw. Schulleitung im Einvernehmen mit den Eltern und der Kindergärtnerin eine bessere Förderungsmöglichkeit. *

Die Schulbehörde bzw. Schulleitung ordnet im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten die entsprechenden Massnahmen im Rahmen der Sonderschulung gemäss Art. 52 Schulgesetz an. *

3 3 Organisation

Art. 8 Unterrichtszeit

Die Unterrichtszeit für die Kindergärtnerin ergibt sich aus dem jeweils gültigen Regierungsratsbeschluss über die Bewilligungspraxis für die Lektionenzuteilung am Kindergarten und an der Volksschule.

4 4 Kindergärtnerinnen

Art. 11 Arbeitsverhältnis, Rechte und Pflichten

Das Arbeitsverhältnis, die Rechte und die Pflichten der Kindergärtnerinnen sind durch die Schulgesetzgebung geregelt. Soweit diese keine besonderen Vorschriften aufstellt, gelten die Bestimmungen des Personalgesetzes[4] sinngemäss auch für die Kindergärtnerinnen.

Art. 12 Zusammenarbeit

Neben der in § 7 des Schuldekretes[5] näher geregelten Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Eltern obliegt der Kindergärtnerin namentlich die Orientierung der Erziehungsberechtigten und des Schularztes über die Anzeichen mangelnder Schulreife des Kindes sowie die Einleitung von Schulreifeabklärungen bei der kantonalen Erziehungsberatungsstelle.

5 5 Rekurswesen

Art. 14 Instanzen, Fristen, Verfahren

Gegen Entscheide der Schulbehörde bzw. Schulleitung im Rahmen dieser Verordnung kann beim Erziehungsrat Rekurs erhoben werden. *

Die Frist für sämtliche Rekurse beträgt 20 Tage, sofern nicht in besonders dringlichen Fällen die Schulbehörde bzw. Schulleitung die Frist abkürzt. *

Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen[6].

6 6 Schlussbestimmung

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Regierungsrat[7] am 14. April 1986 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[8] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 1985, S. 993

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle

24.10.1985

14.04.1986

Erlass

Erstfassung

Abl. 1985, S. 993

25.06.2003

01.08.2003

§ 9

aufgehoben

Abl. 2003, S. 1077

25.06.2003

01.08.2003

§ 13

aufgehoben

Abl. 2003, S. 1077

23.06.2004

01.08.2004

§ 5 Abs. 2

geändert

Abl. 2004, S. 935

31.05.2006

01.08.2006

§ 10

aufgehoben

Abl. 2006, S. 750

25.06.2014

01.08.2014

§ 3

aufgehoben

Abl. 2014, S. 964

25.06.2014

01.08.2014

§ 4

Titel geändert

Abl. 2014, S. 964

25.06.2014

01.08.2014

§ 4 Abs. 1

aufgehoben

Abl. 2014, S. 964

25.06.2014

01.08.2014

§ 4 Abs. 2

geändert

Abl. 2014, S. 964

25.06.2014

01.08.2014

§ 7

aufgehoben

Abl. 2014, S. 964

24.06.2015

01.08.2015

§ 8

totalrevidiert

Abl. 2015, S. 906

24.05.2017

01.08.2017

§ 4 Abs. 2

geändert

Abl. 2017, S. 1007

24.05.2017

01.08.2017

§ 6 Abs. 2

geändert

Abl. 2017, S. 1007

24.05.2017

01.08.2017

§ 6 Abs. 3

geändert

Abl. 2017, S. 1007

24.05.2017

01.08.2017

§ 14 Abs. 1

geändert

Abl. 2017, S. 1007

24.05.2017

01.08.2017

§ 14 Abs. 2

geändert

Abl. 2017, S. 1007

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle

Erlass

24.10.1985

14.04.1986

Erstfassung

Abl. 1985, S. 993

§ 3

25.06.2014

01.08.2014

aufgehoben

Abl. 2014, S. 964

§ 4

25.06.2014

01.08.2014

Titel geändert

Abl. 2014, S. 964

§ 4 Abs. 1

25.06.2014

01.08.2014

aufgehoben

Abl. 2014, S. 964

§ 4 Abs. 2

25.06.2014

01.08.2014

geändert

Abl. 2014, S. 964

§ 4 Abs. 2

24.05.2017

01.08.2017

geändert

Abl. 2017, S. 1007

§ 5 Abs. 2

23.06.2004

01.08.2004

geändert

Abl. 2004, S. 935

§ 6 Abs. 2

24.05.2017

01.08.2017

geändert

Abl. 2017, S. 1007

§ 6 Abs. 3

24.05.2017

01.08.2017

geändert

Abl. 2017, S. 1007

§ 7

25.06.2014

01.08.2014

aufgehoben

Abl. 2014, S. 964

§ 8

24.06.2015

01.08.2015

totalrevidiert

Abl. 2015, S. 906

§ 9

25.06.2003

01.08.2003

aufgehoben

Abl. 2003, S. 1077

§ 10

31.05.2006

01.08.2006

aufgehoben

Abl. 2006, S. 750

§ 13

25.06.2003

01.08.2003

aufgehoben

Abl. 2003, S. 1077

§ 14 Abs. 1

24.05.2017

01.08.2017

geändert

Abl. 2017, S. 1007

§ 14 Abs. 2

24.05.2017

01.08.2017

geändert

Abl. 2017, S. 1007