Als beitragsberechtigte Betriebskosten gelten grundsätzlich die für die Unterrichtserteilung und für die Verwaltung der anerkannten Schule erforderlichen Kosten. Nicht beitragsberechtigt sind die Gebäudekosten, insbesondere Aufwendungen für Mieten, Investitionen, Annuitäten, Unterhalt, Versicherungen, Heizung, Elektrizität und Reinigung.
Die Beitragsberechtigung erstreckt sich ausserdem nur auf den im Kanton Schaffhausen erteilten Unterricht für im Kanton wohnhafte nichterwerbstätige Schüler, welche das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben, und zwar über folgende Unterrichtsbereiche:
- Musikalische Früherziehung bzw. Grundschulung und Rhytmik (Gruppenunterricht) für Kinder
- Instrumentalund Gesangsunterricht, unter Einbezug von Jazz-, Volksund Unterhaltungsmusik (in der Regel Einzelunterricht, ausnahmsweise Unterricht in kleinen Gruppen)
- Theoretische Fächer, insbesondere Solfège für Instrumental und Gesangsschüler (Gruppenunterricht)
- Einrichtungen zur Ergänzung des Instrumentalund Gesangsunterrichtes durch gemeinsames Singen und Musizieren (Singund Spielkreise, Kammermusikensembles, Chor und Orchester)
Der Regierungsrat kann für abgelegene Gemeinden Spezialregelungen mit Nachbarkantonen treffen.