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730.001

Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss für eine sparsame und rationelle Energienutzung (ENVV)

Vom 10.03.1992 (Stand 20.03.1992)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

in Ausführung des Bundesbeschlusses für eine sparsame und rationelle Energienutzung vom 14. Dezember 1990 (ENB)[1] und der Verordnung über eine sparsame und rationelle Energienutzung vom 22. Januar 1992 (ENV)[2],

beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit

Das Baudepartement ist für die Erteilung der gemäss Art. 9–13 ENV erforderlichen Bewilligungen zuständig. Es kann die Zuständigkeit zur Erteilung von Bewilligungen für ortsfeste Elektroheizungen delegieren.

Die Baubewilligungsbehörden vollziehen Art. 4 Abs. 1 und 2 ENB. Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 8 Abs. 3 ENV erteilt das Baudepartement.

Art. 2 Koordination mit Baubewilligungsverfahren

Ist für eine bewilligungspflichtige Massnahme eine Baubewilligung des Gemeinderates erforderlich oder besteht ein enger Sachzusammenhang mit einem Baubewilligungsverfahren, hat der Gemeinderat das energierechtliche Gesuch bzw. die entsprechenden Unterlagen dem Baudepartement zu überweisen.

Die energierechtliche Bewilligung des Baudepartementes ist zusammen mit dem Baubewilligungsentscheid zu eröffnen.

Art. 3 Verfahren

Die öffentlichen Energieversorgungsunternehmen leiten die nach ihren Bestimmungen genehmigten Anschlussgesuche an das Baudepartement weiter.

Art. 4 Anschlussbedingungen für Selbstversorger

Zuständige Behörde in Streitfällen (Art. 7 Abs. 5 ENB) ist der Regierungsrat.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft[3] und ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 1992, S. 333

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Fundstelle

10.03.1992

20.03.1992

Erlass

Erstfassung

Abl. 1992, S. 333

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Fundstelle

Erlass

10.03.1992

20.03.1992

Erstfassung

Abl. 1992, S. 333