Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (FAP).
Es bezweckt die Förderung der Ausbildung von Personen, welche
- den Bildungsgang Pflege an einer Höheren Fachschule (HF) nach Art. 29 des Berufsbildungsgesetzes (BBG)
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, oder
- einen Bachelorstudiengang in Pflege nach Art. 2 Abs. 2 a Ziff. 1 des Gesundheitsberufegesetzes
[3]
an einer Fachhochschule (FH) absolvieren.
Zu diesem Zweck werden Beiträge an die praktische Ausbildung von Pflegefachpersonen, Beiträge an die Fachhochschulen bzw. an die Höheren Fachschulen zur Förderung der Anzahl Abschlüsse und Beträge an Studierende zur Sicherung des Lebensunterhaltes entrichtet.