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Übereinkommen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Solothurn einerseits und dem Bischof und dem Synodalrat der christkatholischen Kirche der Schweiz anderseits, über die Anerkennung der staatlich-be

i_mit_der_wirkung_dass_die_nachgenannten_staatlich_bernischen_beziehungsweise_kirchlichen_pruefungen_an_stelle_der_in_der_solothurnischen I. Mit der Wirkung, dass die nachgenannten staatlich-bernischen beziehungsweise kirchlichen Prüfungen an Stelle der in der solothurnischen

Art. 3 20. Juni 1927,

. Juni 1927,

Absatz 1 litera d;

  1. die Verordnung über die Studien der christkatholischen Theologiestudenten, erlassen vom Synodalrat am 20. Juni 1927, § 6. Für die Einzelheiten der diesem Übereinkommen zugrunde liegenden Studienund Prüfungsordnung wird auf die genannten Erlasse und den Schriftenwechsel verwiesen. II. Den in Ziffer I umschriebenen, durch die staatlich-bernischen und kirchlichen Erlasse vorgesehenen staatlich-bernischen beziehungsweise kirchlichen Ausweisen werden seitens des Staates Solothurn gleichgestellt die vom christkatholischen Synodalrat beziehungsweise vom Herrn Bischof ausgestellten Ausweise über die Absolvierung derjenigen Studien und Prüfungen, welche von Theologie-Studierenden vor Inkrafttreten der derzeitigen Studienund Prüfungs-Ordnung der christkatholischen Kirche der Schweiz nach Massgabe der für diese damals in Geltung gestandenen staatlich-bernischen und kirchlichen Bestimmungen erworben wurden und welche nach den Bestimmungen der staatlich-bernischen und kirchlichen Instanzen den Inhabern die staatliche und kirchliche Berechtigung zu entsprechender Betätigung im Pfarrdienste gaben. III. Der Bischof der christkatholischen Kirche der Schweiz wird dem Kultus- Departement des Kantons Solothurn ein Verzeichnis der im Kanton Solothurn derzeit tätigen Pfarrgeistlichen, Hilfsgeistlichen und Vikare, welche gemäss ihren staatlichen beziehungsweise kirchlichen Ausweisen gestützt auf Ziffern I und II für die staatliche Anerkennung als Pfarrer in Betracht fallen, mit Angabe der Dauer und des Ortes der theologischen Studien sowie mit Nennung der abgelegten staatlichen beziehungsweise kirchlichen Prüfungen übermitteln. Der Regierungsrat wird von seiner hierauf beruhenden Feststellung der den Geistlichen seitens des Staates fortan zukommenden Bezeichnung dem bischöflichen Ordinariat, dem Synodalrat, den betreffenden Geistlichen und den Pfarrgemeinden derselben Kenntnis geben. IV. Hinsichtlich der im Kanton Solothurn bisher nicht im Pfarrdienst tätig gewesenen Geistlichen, welche nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens in diesen eintreten, entscheidet der Regierungsrat über die Berechtigung zur Führung der staatlichen Bezeichnung als Pfarrer jeweilen auf Grund der in Ziffer I genannten Ausweise, die der Staatskanzlei mit der Bewerbung um die staatlich ausgeschriebenen Stellen eingereicht werden. _______________

) Heute Prüfungsreglement vom 9. Dezember 1960 und G über die Organisation des Kirchenwesens vom 6. Mai 1945. -- 2 of 3 --

Bewerber, welche ihre Studien und Prüfungen vor Inkrafttreten der Erlasse von 1927 abschlossen, haben ihren Ausweisen Bescheinigungen des Bischofs der christkatholischen Kirche im Sinne von Ziffer II beizulegen.

v_der_synode_und_dem_synodalrat_der_christkatholischen_kirche_der V. Der Synode und dem Synodalrat der christkatholischen Kirche der