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Übereinkunft zwischen den Ständen Bern und Solothurn über die kirchlichen Verhältnisse in den evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Bucheggberges und der Bezirke Solothurn, Lebern und Kriegstett

Art. 1 Bezirken gelegenen Kirchgemeinden im Synodal- Bern. Demgemäss sind sie Weise durch Abgeordnete vertreten und ha-

Zur Ordnung ihrer Kultus-Angelegenheiten stehen die in den genannten solothurnischen verband mit der Evangelisch-Reformierten Kirche des Kantons 1. an den Verhandlungen der bernischen Kirchensynode in der in Artikel 2 hienach bestimmten ben sich

  1. in allen innerkirchlichen Angelegenheiten, die sich auf die christliche Lehre, den Kultus und die Seelsorge beziehen, nach den Beschlüssen und Erlassen der bernischen Kirchensynode und des bernischen Synodalrates zu richten. -- 1 of 3 --

Art. 2

Zur Wahl der Abgeordneten in die bernische Kirchensynode werden 4 Wahlkreise gebildet:

  1. Bezirk Bucheggberg, bestehend aus den Kirchgemeinden Messen (bernisch-solothurnisch), Oberwil (bernisch-solothurnisch), Aetingen und Lüsslingen (beide solothurnisch).
  2. Bezirk Kriegstetten, bestehend, aus den Kirchgemeinden des Bezirks;
  3. Bezirk Solothurn mit den der Kirchgemeinde Solothurn angeschlossenen Gemeinden des Bezirks Lebern;
  4. Bezirk Lebern, soweit nicht zur Kirchgemeinde Solothurn gehörend.

Hinsichtlich der Zahl der in jedem dieser Wahlkreise zu wählenden Abgeordneten, ihrer Amtsdauer und des Verfahrens bei den Wahlen, mit Einschluss der Prüfung ihrer Gültigkeit, gilt das bernische Recht.

Die Stimmberechtigung und Wählbarkeit für diese Wahlen richten sich für die bernischen Angehörigen der jeweiligen Kirchgemeinden nach dem bernischen und für die solothurnischen Angehörigen nach dem solothurnischen Recht.

Die Abgeordneten der solothurnischen Wahlkreise haben in der bernischen Kirchensynode Sitz und Stimme gleich den bernischen Synodalen.

Art. 3 Kirch-

Die in den genannten solothurnischen Bezirken bestehenden gemeinden bilden miteinander die Bezirkssynode Solothurn.

Art. 4

Als Pfarrer, Hilfspfarrer und Vikare der bernisch-solothurnischen Kirchgemeinden Messen und Oberwil sind nur die nach bernischem Recht wahlfähigen Geistlichen wählbar. In den übrigen Gemeinden sind ausnahmsweise auch Bewerber mit auswärts bestandener Prüfung wählbar. Doch haben diese vor ihrer Bewerbung um eine Pfarrstelle bei der Evangelisch-Theologischen Prüfungskommission des Kantons Bern die Voraussetzungen für ihre Aufnahme in den bernischen Kirchendienst abklären zu lassen und die Aufnahme innerhalb Jahresfrist nach ihrer Wahl zu erwirken.

Den solothurnischen Kirchgemeinden steht die Bezirkshelferei Büren- Solothurn zur Verfügung.

Art. 5

Die reformierten Pfarrer, Hilfspfarrer und Vikare werden auf Grund der solothurnischen Gesetzgebung gewählt.

Den Regierungen der beiden vertragsschliessenden Stände steht jedoch in Anwendung der betreffenden kantonalen Gesetze das Recht der Anerkennung beziehungsweise Bestätigung dieser Wahlen zu.

Art. 6

Bildung und Organisation der Kirchgemeinden der genannten solothurnischen Bezirke erfolgen nach solothurnischem Recht.

Art. 7

Über Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 5 und 6 entscheiden die Regierungen der beiden Stände Bern und Solothurn.

Art. 8

Der Bestand allfälliger vermögensrechtlicher Verhältnisse in bezug auf Kirchengüter, Nutzungen und Unterhalt von Pfarrhäusern nebst Dependenzen wird durch die beiden Regierungen gewährleistet, wie sich solche durch Urbar und bisherige Übung, durch frühere Übereinkünfte -- 2 of 3 --

und durch Verfassung und gesetzmässige Erlasse der beiden Kantonsbehörden entwickelt haben.

Die Aufsicht über die Kirchengüter und ihre Verwendung erfolgt in den solothurnischen Kirchgemeinden mit Einschluss der Kirchgemeinde Messen nach solothurnischem Recht. Für die Kirchgemeinde Oberwil gilt das bernische Recht.

Art. 9 Rechte

Insbesondere wird über die in Artikel 8 Absatz 1 hievor bezeichneten Verhältnisse das Folgende erneuert, soweit die bezüglichen nicht ausgekauft, abgeändert oder ersetzt worden sind:

  1. Hinsichtlich der Pfarrei Oberwil verbleibt es bei den Bestimmungen der Übereinkunft vom 13. Februar 18511).
  2. Den Pfarreien Messen und Aetingen wird der seitens des Staates Bern auszurichtende Besoldungsbeitrag in seinem bisherigen Bestand sowie der Unterhalt der Pfarrgebäude zugesichert. Überdies geniessen beide Pfarreien den Ertrag der solothurnischen Pfarrfonds, inbegriffen die freie Benützung des Pfarrlandes und die Holzberechtigung in der Gemeinde gemäss Urbar.
  3. Die Pfarrei Lüsslingen hat den Genuss ihres Pfarrfonds gemäss Urbar und nach den Bestimmungen der Übereinkunft vom 15. September 18712).
  4. Die Berechtigung der Kirchgemeinde Solothurn auf den bisherigen Staatsbeitrag des Kantons Bern wird gewährleistet.

Art. 10 Zweck

Die Ortskirchengüter der Kirchgemeinden dürfen nur ihrem und ihrer Bestimmung gemäss verwaltet und verwendet werden.

Art. 11 Beide Kantone behalten sich vor, nach Erfordernis der Umstände,

die angemessenen Modifikationen und Abänderungen dieser Übereinkunft gemeinschaftlich zu treffen.

Art. 12 Grossen

Diese Übereinkunft unterliegt der Genehmigung des Rates des Kantons Bern und des Kantonsrates von Solothurn; sie tritt mit ihrer Genehmigung in Kraft und wird in die Gesetzessammlung der Kantone Bern und Solothurn aufgenommen. Damit werden die Übereinkunft vom 17. Februar 18753) und die seitherigen Nachträge und Abänderungen vom 29. Juli 1884/20. August 1884 und 28. November 1939 ausser Kraft gesetzt.

Also vereinbart auf der Abgeordnetenkonferenz in Solothurn, den

  1. Dezember 1958. Vom Grossen Rat des Kantons Bern am 18. Februar 1959 genehmigt Vom Kantonsrat von Solothurn am 30. Juni 1959 genehmigt Vom Schweizerischen Bundesrat am 25. September 1959 genehmigt ________________