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120.200

Kantonsratswahlgesetz (KRWG)

(Vom 17. Dezember 2014)

Präambel

SRSZ 1.2.2023 1

Kantonsratswahlgesetz (KRWG) 1

(Vom 17. Dezember 2014)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

Art. 48 in Ausführung von Vorlage des Regier

der Kantonsverfassung, 2 nach Einsicht in Bericht und ungsrates, beschliesst:

i_allgemeine_bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Die Wahlen in den Kantonsrat erfolgen durch Urnenabstimmung in den Gemeinden nach dem Verhältniswahlverfahren (Proporz).

Anwendbar sind die Bestimmungen des Wahlund Abstimmungsgesetzes vom

  1. Oktober 1970,3 soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes davon nicht abweichen.

Art. 2 Sitzverteilung

Die 100 Sitze des Kantonsrates werden nach folgendem Verfahren auf die Gemeinden (Wahlkreise) verteilt:

  1. Vorwegverteilung:
    1. Die ständige Wohnbevölkerung des Kantons wird durch 100 geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl über dem Ergebnis bildet die erste Verteilungszahl. Jede Gemeinde, deren Bevölkerung diese Zahl nicht erreicht, erhält einen Sitz; sie scheidet für die weitere Verteilung aus.
    2. Die Wohnbevölkerung der verbleibenden Gemeinden wird durch die Zahl der noch nicht zugeteilten Sitze geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl über dem Ergebnis bildet die zweite Verteilungszahl. Jede Gemeinde, deren Bevölkerung diese Zahl nicht erreicht, erhält einen Sitz, sie scheidet für die weitere Verteilung aus.
    3. Dieses Verfahren wird wiederholt, bis die verbleibenden Gemeinden die letzte Verteilungszahl erreichen.
  2. Hauptverteilung: Jede verbleibende Gemeinde erhält so viele Sitze, als die letzte Verteilungszahl in ihrer Bevölkerungszahl enthalten ist.
  3. Restverteilung: Die restlichen Sitze werden auf die Gemeinden mit den grössten Restzahlen verteilt. Erreichen mehrere Gemeinden die gleiche Restzahl, so scheiden sie in der Reihenfolge der kleinsten Reste aus, die sich nach der Teilung ihrer Bevölkerungszahl durch die erste Verteilungszahl ergeben. Sind auch diese Reste gleich, so entscheidet das Los.

Massgebend ist die ständige Wohnbevölkerung per Ende des Jahres, das der Wahlankündigung vorausgeht.

Der Regierungsrat nimmt die Sitzverteilung vor und veröffentlicht das Ergebnis im Amtsblatt. -- 1 of 8 --

II. Wahlvorbereitung

Art. 3 Wahlvorschläge

  1. Bezeichnung und Zeitpunkt der Einreichung Jeder Wahlvorschlag muss zu seiner Unterscheidung von den anderen Wahlvorschlägen eine Überschrift oder Parteibezeichnung tragen.

Der Regierungsrat bestimmt einen Donnerstag im ersten Quartal des Wahljahres als letzten Termin für den Wahlanmeldeschluss. Die Wahlvorschläge müssen am Tag des Wahlanmeldeschlusses spätestens um 11.00 Uhr bei der Gemeindekanzlei eintreffen.

Ein einmal eingegebener Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Eingabefrist nicht mehr zurückgezogen werden.

Art. 4 4 b) Inhalt

b) Inhalt

Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als der Gemeinde Sitze zugeteilt wurden, und keinen Namen mehr als zweimal.

Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen oder wird der gleiche Name mehr als zweimal aufgeführt, werden die letzten überzähligen Namen gestrichen.

Die Vorgeschlagenen sind im Wahlvorschlag mit Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Berufsbezeichnung sowie Wohnadresse einschliesslich Postleitzahl anzugeben. Zudem haben die Vorgeschlagenen gleichzeitig ihre Interessenbindungen gemäss Transparenzgesetz vom 6. Februar 20195 offenzulegen.

Art. 5 c) Unterzeichnung

Die Eingaben müssen von fünf Stimmberechtigten je volles Tausend Einwohner der Gemeinde (Stichtag 31. Dezember des Wahlvorjahres), mindestens aber von fünf und höchstens von 25 Stimmberechtigten unter Angabe ihres eigenen Namens, Vornamens, Geburtsjahres und ihrer Wohnadresse eigenhändig unterzeichnet sein. Der gleiche Stimmberechtigte darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Die Unterzeichnenden müssen eine Vertretung des Wahlvorschlags und deren Stellvertretung bezeichnen. Fehlt eine Bezeichnung, gilt die erstunterzeichnende Person als Vertretung, die zweitunterzeichnende als Stellvertretung.

Jeder Vorgeschlagene muss auf dem Wahlvorschlag schriftlich bestätigen, dass er den Wahlvorschlag annimmt. Fehlt diese Bestätigung, wird der betreffende Name gestrichen.

Art. 6 Bereinigung der Wahlvorschläge

  1. Öffentliche Auflage Die Wahlvorschläge werden bis Montag, 11.00 Uhr, auf der Gemeindekanzlei zur Einsicht der Stimmberechtigten aufgelegt.

Es können gegen die Gültigkeit der Unterschriften und gegen die Wählbarkeit der Vorgeschlagenen beim Gemeindeschreiber zu Handen des kommunalen Wahlund Abstimmungsbüros schriftlich Einwände gemacht werden. -- 2 of 8 -- SRSZ 1.2.2023 3

Werden durch den Präsidenten und zwei weitere Mitglieder des kommunalen Wahlund Abstimmungsbüros Mängel festgestellt, gibt der Präsident hievon dem Vertreter des Wahlvorschlages sofort Kenntnis mit der Aufforderung, den Mangel zu beseitigen.

Art. 7 b) Mehrfach Vorgeschlagene

Steht der Name eines Vorgeschlagenen auf mehr als einem Wahlvorschlag der Gemeinde, so wird er vom Wahlund Abstimmungsbüro unverzüglich auf allen diesen Wahlvorschlägen gestrichen.

Die Staatskanzlei (kantonales Wahlund Abstimmungsbüro) streicht unverzüglich jene Vorgeschlagenen, deren Namen auf Wahlvorschlägen aus mehreren Gemeinden steht.

Art. 8 c) Ergänzungsvorschläge

Wenn infolge Streichung oder Verlust der Wahlfähigkeit Vorgeschlagene von einem Wahlvorschlag wegfallen, wird durch den Präsidenten des kommunalen Wahlund Abstimmungsbüros der Vertreter des betreffenden Wahlvorschlages aufgefordert, bis Dienstag 11.00 Uhr den Wahlvorschlag zu ergänzen. Es genügt, wenn diese Ergänzungsvorschläge vom Vertreter allein unterzeichnet sind.

Wenn bis Dienstag 11.00 Uhr ein Wahlvorschlag die vorgeschriebene Zahl von gültigen Unterschriften noch nicht erhalten hat, ist der Wahlvorschlag ungültig; betrifft der Mangel nur einzelne der Vorgeschlagenen, werden lediglich deren Namen gestrichen.

Nach Dienstag 11.00 Uhr dürfen keine Ergänzungen oder Abänderungen mehr an den Wahlvorschlägen vorgenommen werden.

Art. 9 Listen

Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen. Listenverbindungen sind ausgeschlossen.

Die Listen sind mit der von den Eingebern gewählten Bezeichnung bis spätestens Mittwochabend der Staatskanzlei zwecks Veröffentlichung im Amtsblatt einzusenden.

Die Veröffentlichung enthält die in den Gemeinden eingegebenen Listen mit dem Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Berufsbezeichnung, Wohnadresse und bei bisherigen Mitgliedern dem Zusatz «Kantonsrat».

Art. 10 Listengruppen

Mehrere Listen mit gleicher Bezeichnung bilden im Kanton eine Listengruppe.

Wird eine Liste nur in einer Gemeinde eingereicht, gilt diese Liste ebenfalls als Listengruppe.

Die Staatskanzlei bereinigt in Zusammenarbeit mit den Vertretern der Listen Differenzen in den Listenbezeichnungen und bei der Bildung der Listengruppen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Staatskanzlei.

Überdies druckt die Gemeinde die Listen und stellt den Stimmberechtigten frühestens vier Wochen und spätestens zehn Tage vor dem Wahltag einen vollständigen Satz aller Listen sowie einen leeren Wahlzettel zu. -- 3 of 8 --

III. Wahlakt

Art. 11 Ausübung des Stimmrechts

Jeder Stimmberechtigte verfügt über so viele Einzelstimmen, als Kantonsräte in seiner Gemeinde zu wählen sind.

Er kann seine Stimme nur für Personen abgeben, die in seiner Gemeinde gültig zur Wahl vorgeschlagen worden sind.

Er kann sich dafür eines amtlichen gedruckten oder leeren Wahlzettels bedienen. Das Abändern und das Ausfüllen haben handschriftlich zu erfolgen.

Art. 12 Ausfüllen des Wahlzettels

Auf geänderten oder selbst geschriebenen Wahlzetteln dürfen insgesamt nicht mehr Namen aufgeführt werden, als in der Gemeinde Kantonsräte zu wählen sind, ansonsten die letzten Namen von unten nach oben und von rechts nach links als überzählig zu streichen sind.

Jeder Vorgeschlagene darf auf dem gleichen Wahlzettel höchstens zweimal aufgeführt werden (kumulieren); überzählige Wiederholungen werden gestrichen.

Bei einer gedruckten Liste können vorgedruckte Namen gestrichen und durch Vorgeschlagene anderer Listen ersetzt werden; selbst geschriebene Wahlzettel dürfen Vorgeschlagene aus allen Listen enthalten (panaschieren). IV. Ermittlung des Ergebnisses

Art. 13 Listenund Kandidatenstimmen

Die auf dem Wahlzettel aufgeführten Kandidaten erhalten je eine Kandidatenstimme.

Die Summe der Kandidatenstimmen und der Zusatzstimmen gemäss § 14 ergibt die Parteistimmen der einzelnen Liste.

Art. 14 Zusatzstimmen

Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen, als im Wahlkreis Sitze zu besetzen sind, gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen der auf dem Wahlzettel bezeichneten Liste.

Fehlt eine Bezeichnung oder kann der Wahlzettel nicht eindeutig einer Liste zugeordnet werden, zählen die leeren Linien nicht (leere Stimmen).

Wurden Namen gestrichen, werden die auf sie entfallenden Stimmen als Zusatzstimmen gezählt, wenn der Wahlzettel eine Listenbezeichnung trägt. Fehlt eine solche, zählen diese Stimmen nicht (leere Stimmen).

Art. 15 Zusammenstellung der Ergebnisse

Das Wahlund Abstimmungsbüro jeder Gemeinde hat folgende Werte zu ermitteln:

  1. die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden;
  2. die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Wahlzettel; -- 4 of 8 -- SRSZ 1.2.2023 5
  3. die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidaten jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen);
  4. die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste;
  5. die Summe der Kandidatenund Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Parteistimmen);
  6. die Zahl der leeren Stimmen.

Diese Ergebnisse sind unverzüglich der Staatskanzlei elektronisch zu übermitteln.

Das Wahlund Abstimmungsbüro der Gemeinde hat die Ergebnisse in einem Protokoll festzuhalten, das der Staatskanzlei einzureichen ist.

Art. 16 Mandatsverteilung

  1. allgemein Die Mandatsverteilung erfolgt durch die Staatskanzlei.

Ergeben sich bei der Oberoder Unterzuteilung mehrere Lösungen, welche die in §§ 17 und 18 genannten Bedingungen gleichermassen erfüllen, entscheidet die Staatskanzlei durch Los.

Eine Listengruppe nimmt an der Mandatsverteilung nur teil, wenn sie im ganzen Kanton eine Wählerzahl erreicht, die einem Wähleranteil von mindestens 1% entspricht.

Art. 17 b) Mandatszuteilung auf die Listengruppen (Oberzuteilung)

Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch die Zahl der im betreffenden Wahlkreis zu vergebenden Sitze geteilt. Dies ergibt die Wählerzahl der Liste.

In jeder Listengruppe werden die Wählerzahlen der Listen zusammengezählt. Die Summe wird durch den Kantonswahlschlüssel geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das ergibt die Zahl der Mandate der betreffenden Listengruppe.

Die Staatskanzlei berechnet den Kantonswahlschlüssel so, dass beim Vorgehen gemäss Abs. 2 genau 100 Mandate vergeben werden.

Art. 18 c) Mandatszuteilung auf die Wahlkreislisten (Unterzuteilung)

Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch den Wahlkreisdivisor und den Listengruppendivisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das ergibt die Zahl der Mandate dieser Liste.

Die Staatskanzlei legt für jeden Wahlkreis einen Wahlkreisdivisor und für jede Listengruppe einen Listengruppendivisor so fest, dass beim Vorgehen gemäss Abs. 1:

  1. jeder Wahlkreis die ihm vom Regierungsrat zugewiesenen Sitze erhält und
  2. jede Listengruppe die ihr gemäss Oberzuteilung zustehende Zahl von Mandaten erhält.

Art. 19 d) Mandatsverteilung innerhalb der Listen

Die einer Liste zugewiesenen Mandate werden nach Massgabe der erreichten Kandidatenstimmen auf die Kandidaten verteilt. Bei gleicher Stimmenzahl erhält der auf der Liste zuerst genannte Kandidat das Mandat. -- 5 of 8 --

Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Kandidatenstimmen.

Werden einer Liste mehr Mandate zugeteilt, als sie Kandidaten enthält, so kann die Mehrheit der Unterzeichner dieser Liste der Staatskanzlei einen Ersatzvorschlag einreichen. Geht innert Frist kein gültiger Ersatzvorschlag ein, ordnet der Regierungsrat eine Ersatzwahl an, wobei gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat.

v_besondere_faelle V. Besondere Fälle

Art. 20

In Gemeinden, in denen kein Wahlvorschlag eingereicht worden ist, findet am Wahltag eine Wahl nach Abs. 3 statt. So besetzte Sitze werden von der Mandatsverteilung gemäss §§ 16 ff. ausgenommen.

Können bei der Mandatsverteilung in einer Gemeinde Sitze nicht besetzt werden, findet eine Nachwahl nach Abs. 3 statt.

Bei diesen Wahlen kann für jede wählbare Person gestimmt werden. Gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält. VI. Nachrücken und Ersatzwahl

Art. 21

Scheidet ein Mitglied des Kantonsrates vor Ablauf der Amtsdauer aus, erklärt der Regierungsrat den ersten Ersatz der gleichen Liste als gewählt, sofern dieser nicht schriftlich seinen Verzicht erklärt. Bei gleicher Stimmenzahl erhält der auf der Liste zuerst genannte Kandidat das Mandat.

Verzichtet eine Ersatzperson, rückt die nachfolgende Person an ihre Stelle. Es gilt wiederum das Vorgehen nach Abs. 1.

Ist ein Ersatz nicht möglich, hat der Regierungsrat für das ausgeschiedene Mitglied eine Ersatzwahl anzuordnen, wenn die Amtsdauer des Kantonsrates noch mindestens sechs Monate beträgt. Dabei ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. VII. Schlussbestimmungen

Art. 22 Veröffentlichung

Die Staatskanzlei veröffentlicht im Amtsblatt:

  1. vor der Wahl das Dekret für die Gesamterneuerungswahl und je Gemeinde die Listen sowie die Zugehörigkeit zu den einzelnen Listengruppen;
  2. nach der Wahl die Ergebnisse mit den jeweiligen Verteilungsdivisoren und die Verteilung der Mandate auf die Gemeinden und Listen;
  3. das Nachrücken sowie die Anordnung und das Ergebnis einer Ersatzwahl. -- 6 of 8 -- SRSZ 1.2.2023 7

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Kantonsratswahlgesetz vom 28. November 19066 wird aufgehoben.

Art. 24 Referendum, Publikation, Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung. Das Gesetz wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Es kann nur in Kraft gesetzt werden, wenn der Kantonsratsbeschluss vom

  1. Dezember 2014 betreffend die Änderung der Kantonsverfassung (Gegenvorschlag zur Majorzinitiative) in Kraft tritt.

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.7

GS 24-28 mit Änderungen vom 6. Februar 2019 (TPG, GS 25-45b).

SRSZ 100.100.

SRSZ 120.100.

Abs. 3 in der Fassung vom 6. Februar 2019

SRSZ 140.700.

SRSZ 120.200; GS 5-312.

Am 1. Juli 2015 in Kraft getreten (Abl 2015 1427); Änderungen vom 6. Februar 2019 am 1. Juli 2022 (Abl 2022 1366) in Kraft getreten. -- 7 of 8 -- -- 8 of 8 --