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140.200

Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (AVG)

Präambel

SRSZ 1.2.2026 1

Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen 1

(Vom 13. Mai 1987) 2

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

nach Einsicht einer Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:

i_allgemeine_bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 3 Amtliche Veröffentlichungen

Amtliche Veröffentlichungen

Die amtlichen Veröffentlichungen erfolgen im Amtsblatt und nach Massgabe dieses Gesetzes in andern Publikationsorganen. Sie werden in elektronischer Form verfügbar gemacht.

Bestandteile von rechtsetzenden Erlassen, die sich zur Veröffentlichung nicht eignen, werden durch öffentliche Auflage amtlich bekannt gemacht. Die öffentliche Auflage ist im Amtsblatt anzuzeigen.

In Notfällen genügt eine vorläufige Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts durch Anschlag, Verbreitung durch die Medien oder auf andere Weise. Die ordentliche Veröffentlichung ist sobald wie möglich nachzuholen.

Art. 2 Anordnung

Die amtlichen Veröffentlichungen werden, soweit sie nicht durch die Rechtsordnung vorgeschrieben sind, durch die Behörde angeordnet, welche den entsprechenden Beschluss fasst.

Art. 3 Wirkung

Mit dem Tag der amtlichen Veröffentlichung gilt deren Inhalt als bekannt.

Rechtsetzende Erlasse und Konkordate verpflichten den Einzelnen nur, sofern sie nach diesem Gesetz bekannt gemacht worden sind.

Sofern keine abweichende Regelung im Erlass selbst getroffen wird, treten kantonale Erlasse am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft, referendumspflichtige Erlasse am Tag nach der Annahme durch das Volk oder am Tag nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist.

Art. 3a

Datensicherheit Der Regierungsrat legt die notwendigen Massnahmen fest, um die Authentizität, die Integrität und die Aufbewahrung der auf der Publikationsplattform veröffentlichten Texte sowie den störungsfreien Betrieb der Publikationsplattform zu gewährleisten. Er berücksichtigt dabei den Stand der Technik. -- 1 of 4 --

Art. 3b 5 Datenschutz

Datenschutz

Die amtlichen Veröffentlichungen können Personendaten enthalten, sofern dies für eine in einem Gesetz vorgesehene Veröffentlichung notwendig ist.

Texte, die besonders schützenswerte Personendaten enthalten, dürfen online nicht länger öffentlich zugänglich sein und nicht mehr Informationen enthalten, als es ihr Zweck erfordert.

Der Regierungsrat legt die weiteren notwendigen Massnahmen fest, um bei der Online-Veröffentlichung den Schutz von besonders schützenswerten Personendaten sicherzustellen. Er berücksichtigt dabei den Stand der Technik. II. Amtliche Publikationsorgane

  1. Amtsblatt des Kantons Schwyz

Art. 4 6 Zweck und Publikation

Zweck und Publikation

Das Amtsblatt des Kantons Schwyz ist das allgemeine Publikationsorgan für amtliche Bekanntmachungen im Kanton.

Es wird elektronisch publiziert. Die Publikation erfolgt in der Regel wöchentlich. Der Regierungsrat legt den Publikationszeitpunkt fest.

Der Regierungsrat bestimmt die Stellen, bei denen ein gedrucktes Exemplar des Amtsblattes gegen eine Gebühr bezogen werden kann.

Art. 5 Inhalt

Das Amtsblatt besteht aus einem amtlichen und einem nichtamtlichen Teil.

Im amtlichen Teil werden die rechtsetzenden Erlasse des Kantons sowie Beschlüsse und Mitteilungen der Behörden veröffentlicht, deren Publikation vorgeschrieben oder von allgemeinem Interesse ist.

Im nichtamtlichen Teil können private Anzeigen veröffentlicht werden, die keine Werbezwecke verfolgen und für die Öffentlichkeit oder einen grösseren Personenkreis von Interesse sind. Der Regierungsrat kann in Weisungen näher bestimmen, welche Anzeigen in den nichtamtlichen Teil des Amtsblattes aufgenommen werden.

  1. Gesetzsammlung des Kantons Schwyz 7

Art. 6 8 Fortlaufende Gesetzsammlung

Fortlaufende Gesetzsammlung

Die fortlaufende Gesetzsammlung (GS) ist eine chronologisch nachgeführte Sammlung des kantonalen Rechts.

In die fortlaufende Gesetzsammlung werden aufgenommen:

  1. die Kantonsverfassung;
  2. die Gesetze;
  3. die rechtsetzenden Erlasse des Kantonsrates und die Konkordate;
  4. die rechtsetzenden Erlasse des Regierungsrates, der Departemente, des Erziehungsrates, der kantonalen Gerichte sowie der Konkordatsorgane, die zur Rechtsetzung befugt sind, unter Vorbehalt von Absatz 3. -- 2 of 4 -- SRSZ 1.2.2026 3

Nicht in die fortlaufende Gesetzsammlung aufgenommen werden rechtsetzende Erlasse der in Absatz 2 Bst. d genannten Behörden, die

  1. lediglich einen eng begrenzten, bestimmbaren Adressatenkreis betreffen oder
  2. deren Gültigkeitsdauer auf höchstens zwei Jahre befristet ist.

Art. 6a 9 Systematische Gesetzsammlung

Systematische Gesetzsammlung

Die systematische Gesetzsammlung (SRSZ) ist eine nach Sachgebieten geordnete Sammlung der geltenden Erlasse.

In die systematische Gesetzsammlung werden die in § 6 Abs. 2 und Abs. 3 Bst. b aufgeführten Erlasse mit ihrem Inkrafttreten aufgenommen.

Art. 7

Rechtswirkung Für rechtsetzende Erlasse ist die Veröffentlichung im Amtsblatt rechtswirksam und massgebend.

Art. 8

Sprachliche Gleichstellung Sämtliche Personenund Funktionsbezeichnungen in rechtsetzenden Erlassen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer, sofern sich im Einzelnen nicht etwas anderes ergibt. III. Gebühren

Art. 9 12 Gebührenpflicht

Gebührenpflicht

Für den Bezug der Gesetzsammlung in gedruckter Form sowie für die Veröffentlichungen im Amtsblatt werden Gebühren erhoben.

Die gebührenpflichtigen Behörden und Amtsstellen können die Publikationsgebühren den Personen auferlegen, welche die amtliche Veröffentlichung verursacht haben.

Der Regierungsrat legt die Gebührenansätze fest, bezeichnet die gebührenpflichtigen Veröffentlichungen und bestimmt die Personen und Amtsstellen, denen die Gesetzsammlung unentgeltlich zugestellt wird. IV. Übergangsund Schlussbestimmungen13

Art. 10 Abänderung und Aufhebung bisherigen Rechts

§ 92 des Gesetzes vom 29. Oktober 1969 über die Organisation der Gemeinden und Bezirke14 wird wie folgt geändert:

Die Gemeindeordnungen und Reglemente können auf der Gemeindekanzlei eingesehen und bezogen werden.

Die Genehmigung von Gemeindeordnungen und Reglementen durch den Regierungsrat wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: -- 3 of 4 --

GS 17-681 mit Änderung vom 23. Mai 2007 (Öffentlichkeitsund Datenschutzgesetz, GS 21- 153c), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80c), vom

  1. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 16. April 2025 (GS 27-63).

Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Oktober 1987 mit 16 631 Ja gegen 9272 Nein (AbI 1987 1016).

Abs. 1 in der Fassung vom 16. April 2025.

Neu eingefügt am 16. April 2025.

Neu eingefügt am 16. April 2025.

Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 16. April 2025.

Abschnittstitel A und B aufgehoben am 23. Mai 2007.

Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 16. April 2025.

Neu eingefügt am 16. April 2025.

Neu eingefügt am 25. September 2013.

Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 16. April 2025.

Haupttitel in der Fassung vom 16. April 2025.

SRSZ 152.100.

GS 11-203.

GS 16-2.

Neu eingefügt am 16. April 2025.

Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. Schwyz; 15

  1. der Kantonsratsbeschluss vom 27. Januar 1971 über die Rechtskrafterklärung der neuen Gesetzsammlung.16

Art. 10a 17 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. April 2025

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. April 2025

Ein Ausdruck des digitalen Amtsblattes kann noch bis Ende 2028 gegen eine Gebühr abonniert werden. Der Regierungsrat legt den Gebührenansatz fest. Wenn die Abonnentenzahl unter ein Prozent der ständigen Wohnbevölkerung fällt, kann der Abonnentenservice eingestellt werden.

Für den Fristenlauf ist in der Übergangszeit das digitale Amtsblatt massgeblich.

Art. 11 18 Referendum, Publikation, Inkrafttreten

Referendum, Publikation, Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.19 -- 4 of 4 --