Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz ist administrativ dem Finanzdepartement zugeordnet. II. Öffentlichkeit der Verwaltung
140.411
Verordnung zum Öffentlichkeitsund Datenschutzgesetz (ÖDSV)
(Vom 28. Oktober 2008)
Präambel
Verordnung zum Öffentlichkeitsund Datenschutzgesetz 1
(Vom 28. Oktober 2008)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 42 Abs. 3 des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung
und den Datenschutz vom 23. Mai 2007 (ÖDSG), 2
beschliesst:
i_allgemeine_bestimmung I. Allgemeine Bestimmung
Art. 1 Beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz
Art. 2
. Begriffe
- Amtliches Dokument Als fertig gestellt im Sinne von § 4 Bst. b ÖDSG gilt ein Dokument:
- das vom öffentlichen Organ, welches es erstellt hat, unterzeichnet ist, oder
- das der Adressatin oder dem Adressaten definitiv übergeben wurde.
Als zum persönlichen Gebrauch bestimmt (§ 4 Bst. b ÖDSG) gilt ein amtliches Dokument, das lediglich der Person, welche es verfasst hat und ihren Mitarbeitenden als Arbeitshilfsmittel dient, wie Gesprächsnotizen, Skizzen.
Art. 3 b) Ausserordentlich hoher Aufwand
Der Aufwand für die Bearbeitung eines Gesuchs gilt im Sinne von § 5 Abs. 2 ÖDSG als ausserordentlich hoch, wenn er vier Arbeitsstunden übersteigt oder Kosten von mehr als Fr. 400.-- verursacht.
Art. 4
. Veröffentlichung Die öffentlichen Organe können ihre amtlichen Dokumente unter Vorbehalt von
Art. 6
ÖDSG von sich aus im Internet oder auf andere Weise veröffentlichen.
Art. 5
. Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten
- Allgemeines
Das Gesuch um Auskunftserteilung über den Inhalt eines amtlichen Dokuments oder um Einsichtnahme in ein solches (§ 7 ÖDSG) kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. SRSZ 1.1.2015 -- 1 of 3 --
Es muss die Angaben enthalten, die zur Identifizierung des gewünschten Dokuments erforderlich sind.
Reichen die Angaben zur Identifizierung des gewünschten Dokuments nicht aus, setzt das öffentliche Organ der gesuchstellenden Person eine Frist von
Tagen zur Ergänzung der Angaben.
Verstreicht die Frist unbenutzt, gilt das Gesuch als zurückgezogen.
Art. 6 b) Prüfung der Zuständigkeit
Das öffentliche Organ, das um Auskunft über den Inhalt eines amtlichen Dokuments oder um Einsichtnahme in ein solches ersucht wird, prüft seine Zuständigkeit. Wird sie verneint, ist das Gesuch an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Sind nach Massgabe von § 27 Abs. 1 ÖDSG mehrere öffentliche Organe zuständig, ist das Gesuch von jenem öffentlichen Organ zu behandeln, welches das Dokument erstellt hat.
Art. 7 c) Prüfung entgegenstehender Interessen
Das zuständige öffentliche Organ prüft in jedem Fall, ob der Auskunftserteilung oder der Gewährung der Einsicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (§ 6 Abs. 2 ÖDSG).
Art. 8 4. Auskunft
. Auskunft
Mündliche Anfragen werden in der Regel mündlich, schriftliche Anfragen in der Regel schriftlich beantwortet.
Würde die Auskunftserteilung schutzwürdige öffentliche oder private Interessen berühren, hat die gesuchstellende Person eine schriftliche Anfrage einzureichen. Diese wird sinngemäss in der für Gesuche um Einsichtnahme vorgeschriebenen
Art. 10 Weise (
) behandelt.
Art. 9
. Einsichtnahme
- Form
Einsicht in amtliche Dokumente wird gewährt, indem das öffentliche Organ der gesuchstellenden Person das Dokument während der ordentlichen Büroöffnungszeiten vorlegt, ihr eine Kopie aushändigt oder sie auf die Veröffentlichung des Dokuments in einem amtlichen Publikationsorgan oder auf einer Internetseite hinweist.
Das öffentliche Organ entscheidet frei, in welcher Form es die Einsichtnahme gewährt.
Art. 10 b) Bei entgegenstehenden Interessen
Stehen der Einsichtnahme öffentliche oder private Interessen entgegen, werden diese nach Möglichkeit durch Abdecken der kritischen Stellen geschützt. -- 2 of 3 --
Können die in Frage stehenden öffentlichen oder privaten Interessen durch Abdecken nicht hinreichend geschützt werden, hat die gesuchstellende Person ihr Interesse an der Einsichtnahme darzulegen.
Das weitere Vorgehen richtet sich nach § 33 ÖDSG. III. Datenschutz
Art. 11 Kontrollorgan
Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz ist Kontrollorgan im Sinne von Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz.
Art. 12 Register der Datensammlungen
Das Register der Datensammlungen (§ 23 ÖDSG) wird für den Kanton von der Staatskanzlei, für den Bezirk von der Bezirkskanzlei und für die Gemeinde von der Gemeindekanzlei geführt. IV. Schlussbestimmungen
Art. 13 Änderung eines Erlasses
Die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 19753 wird wie folgt geändert:
Art. 12a Verwaltung
(neu) Gesuche nach dem Gesetz über die Öffentlichkeit der und den Datenschutz
Die Bearbeitung von Gesuchen, welche die eigenen Personendaten betreffen, ist gebührenfrei.
Die Bearbeitung von andern Gesuchen nach dem Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz ist gebührenfrei, wenn die nach §§ 10 und
berechnete Gebühr den Betrag von Fr. 40.-- nicht erreicht.
Art. 14 Veröffentlichung, Inkrafttreten
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Er tritt am 1. November 2008 in Kraft. 4
SRSZ GS 22-36.
SRSZ 140.410.
SRSZ 173.111; GS 16-638.
Abl 2008 2248. SRSZ 1.1.2015 -- 3 of 3 --