Dieses Gesetz regelt das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter des Kantons in Ver- waltung, Anstalten und Gerichten. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmun- gen der Spezialgesetzgebung für einzelne Gruppen von Mitarbeitern. 2 Die Schwyzer Kantonalbank ist mit ihren Mitarbeitern diesem Gesetz nicht un- terstellt.
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Personalund Besoldungsgesetz (Personalgesetz, PG)
Präambel
SRSZ 1.2026 1 145.110 Personalund Besoldungsgesetz (Personalgesetz, PG) 1 (Vom 26. Juni 1991) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 2 Geltungsbereich
Art. 2 3 Mitarbeiter
Es werden folgende Gruppen von Mitarbeitern des Kantons unterschieden: a) Beamte, die vom Kantonsrat auf eine feste Amtsdauer gewählt werden; b) Angestellte; c) nebenamtliche Mitarbeiter, die ohne Begründung eines Arbeitsverhältnisses ausserhalb der engeren Verwaltungs-, Anstaltsund Gerichtsorganisation tätig sind.
Art. 3 4
Art. 4 5 Stellenplan
Der Regierungsrat erlässt einen verbindlichen Stellenplan. Miteinbezogen werden die durch die Gesetzgebung vorgesehenen und die von den Gerichten beanspruch- ten Stellen.
Art. 5 6 Besetzung offener Stellen
Offene Stellen werden zur Bewerbung öffentlich ausgeschrieben. 2 Die Anstellungsbehörde kann in begründeten Fällen auf die öffentliche Aus- schreibung verzichten.
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145.110 2 II. Arbeitsverhältnis der Beamten und Angestellten 7 A. Rechtsnatur 8
Art. 6 9 Grundsätze
Das Arbeitsverhältnis ist öffentlich-rechtlich. 2 Kann diesem Gesetz oder seinen Vollzugserlassen keine Vorschrift entnommen werden, gilt ergänzend das Obligationenrecht. B. Beamte 10
Art. 7 11 Begründung
Das Arbeitsverhältnis der Beamten wird durch Annahme der Wahl begründet. 2 Mit Ausnahme der Wahl, Wiederwahl und Nichtwiederwahl übt der Regierungs- rat die Aufgaben der Anstellungsbehörde für den Kantonsrat aus, indem er ins- besondere: a) die Anstellungsbedingungen in einem schriftlichen Vertrag regelt; b) die Einreihung der Beamten in die Lohnbänder vornimmt; c) den Einstiegslohn und die individuelle Lohnentwicklung festlegt; d) über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund entscheidet.
Art. 8 12 Amtsdauer
Das Arbeitsverhältnis der Beamten dauert unabhängig vom Stellenantritt bis zum Ablauf der jeweiligen Amtsperiode des Regierungsrates.
Art. 9 13 Beendigung
a) Gründe 1 Das Arbeitsverhältnis der Beamten endet durch: a) Ablauf der Amtsperiode; b) Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen; c) Rücktritt; d) Auflösung aus wichtigen Gründen; e) vorzeitige Pensionierung; f) Anspruch auf eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung; g) Erreichen der Altersgrenze am Letzten des Monats, in welchem der Beamte das 65. Altersjahr vollendet; h) Tod. 2 Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis maximal bis zum 70. Altersjahr des Beamten verlängert werden. Bis zum 67. Altersjahr besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung, sofern keine sachlichen Gründe im Sinne von
§ 21a Abs. 2 gegen eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses vorliegen.
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Art. 9a 14 b) Nichtwiederwahl
Beabsichtigt die zuständige Kommission des Kantonsrates, einen Beamten nicht zur Wiederwahl vorzuschlagen, hat sie ihm das rechtliche Gehör zu gewäh- ren. Die Anhörung erfolgt in der Regel mindestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer. 2 Die Nichtwiederwahl darf nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts sein und setzt einen sachlich zureichenden Grund gemäss
§ 21a Abs. 2 voraus. Sie ist zu begründen. 3 Kann die Anhörungsfrist gemäss Abs. 1 nicht eingehalten werden, hat der Beamte im Falle einer Nichtwiederwahl Anspruch auf eine anteilsmässige Abfin- dung bis maximal einem halben Jahreslohn.
Art. 10 15 c) Rücktritt
Der Beamte kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende jedes Monats zurücktreten.
Art. 11 16 Anwendbare Bestimmungen
Die Bestimmungen betreffend das Arbeitsverhältnis der Angestellten gelten sinn- gemäss hinsichtlich: a) Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen; b) vorzeitige Pensionierung; c) Folgen einer unzulässigen Kündigung oder Auflösung gemäss
§ 21f Abs. 2; d) Abfindung und Entschädigung. C. Angestellte 17
Art. 12 18 Begründung
a) Vertrag Das Arbeitsverhältnis der Angestellten wird durch schriftlichen Vertrag begründet.
Art. 13 19 b) Anstellungsbehörde
Anstellungsbehörde sind der Regierungsrat und die Gerichte. 2 Sie können ihre Kompetenzen als Anstellungsbehörde an die Vorsteher der De- partemente und Anstalten, die Amtsvorsteher, die Präsidenten der Gerichte sowie an das Personalamt delegieren. Davon ausgenommen ist die Anstellung von Füh- rungskräften I gemäss Einreihungsplan.
Art. 14 20 c) Anforderungen
Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses setzt die fachliche und persönliche Eignung für die Stelle voraus. 2 Die Gesetzgebung und die Anstellungsbehörde können weitere Voraussetzungen für die Anstellung verlangen, die in die Ausschreibung aufzunehmen sind.
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Art. 15 21 Dauer
Das Arbeitsverhältnis der Angestellten ist in der Regel unbefristet.
Art. 16 22
Art. 17 23 Probezeit
Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. 2 Die Probezeit kann durch schriftliche Vereinbarung oder durch Entscheid der Anstellungsbehörde auf höchstens sechs Monate verlängert werden. 3 Während der ersten drei Monate der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jeder- zeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden. Danach beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage.
Art. 18 24 Beendigung
Die Anstellungsbehörde und der Mitarbeiter können das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen auf jeden Zeitpunkt ändern oder beendigen. 2 Das Arbeitsverhältnis endet durch: a) Kündigung; b) Auflösung aus wichtigen Gründen; c) vorzeitige Pensionierung. 3 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung durch: a) Ablauf einer befristeten Anstellung; b) Anspruch auf eine ganze Rente der Eidg. Invalidenversicherung; c) Erreichen der Altersgrenze am Letzten des Monats, in welchem der Mitarbeiter das 65. Altersjahr vollendet; d) Tod. 4 Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis maximal bis zum 70. Altersjahr des Angestellten verlängert werden. Bis zum 67. Altersjahr besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung, sofern keine sachlichen Gründe im Sinne von
§ 21a Abs. 2 gegen eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses vorliegen.
Art. 19 25 Kündigung
a) Form Das Arbeitsverhältnis kann seitens des Mitarbeiters oder seitens der Anstellungs- behörde schriftlich gekündigt werden.
Art. 20 26 b) Fristen
Die Fristen für die Kündigung betragen beidseitig nach Ablauf der Probezeit: a) im ersten Anstellungsjahr ein Monat; b) ab zweitem Anstellungsjahr drei Monate. 2 Im Anstellungsvertrag kann in begründeten Fällen eine längere Kündigungsfrist von maximal sechs Monaten vereinbart werden. 3 Das Arbeitsverhältnis kann jeweils auf Ende eines Monats beendigt werden.
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Art. 21 27 Kündigungsschutz
a) Verfahren 1 Will die Anstellungsbehörde einem Mitarbeiter kündigen, hat sie ihm zuerst das rechtliche Gehör zu gewähren. 2 Die Kündigung ist von der Anstellungsbehörde schriftlich zu begründen. 3 Bevor einem Mitarbeiter nach Ablauf der Probezeit gekündigt werden kann, der nicht geeignet ist, seine Aufgabe zu erfüllen oder dessen Leistung und Verhalten nicht befriedigen, sind ihm die Beanstandungen vorzuhalten und ist ihm eine Be- währungsfrist von mindestens drei Monaten anzusetzen. Auf die Ansetzung einer Bewährungsfrist kann verzichtet werden, wenn diese ihren Zweck nicht erfüllen kann.
Art. 21a 28 b) sachlicher Kündigungsschutz
Die Kündigung durch die Anstellungsbehörde darf nicht missbräuchlich sein nach den Bestimmungen des Obligationenrechts und setzt einen sachlich zurei- chenden Grund voraus. 2 Ein sachlich zureichender Grund liegt vor, wenn: a) ein Mitarbeiter längerfristig oder dauernd verhindert ist, seine Aufgabe zu er- füllen; b) ein Mitarbeiter nicht geeignet ist, seine Aufgabe zu erfüllen oder wenn seine Leistung und sein Verhalten nicht befriedigen; c) ein Mitarbeiter seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis schwer oder wieder- holt verletzt hat; d) ein Mitarbeiter eine strafbare Handlung begangen hat, die nach Treu und Glauben mit der ordnungsgemässen Aufgabenerfüllung nicht vereinbar ist; e) eine Stelle aufgehoben oder in Bezug auf den Aufgaben-, Kompetenzoder Verantwortungsbereich umgestaltet wird und der Mitarbeiter nicht bereit ist, die umgestaltete Stelle oder eine andere zumutbare Stelle anzunehmen oder wenn es nicht möglich ist, dem Mitarbeiter eine andere zumutbare Stelle an- zubieten.
Art. 21b 29 c) zeitlicher Kündigungsschutz
Die Anstellungsbehörde darf nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: a) während sowie vier Wochen vor und nach einer mindestens elf Tage dauernden obligatorischen Dienstleistung; b) während eines unbesoldeten Urlaubs, der für eine freiwillige gemeinnützige Dienstleistung bewilligt worden ist; c) während 30 Tagen im ersten Dienstjahr, während 90 Tagen ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr und während 180 Tagen ab sechstem Dienstjahr im Fall unverschuldeter ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall, ausser bei einem laufenden Kündigungsverfahren auf- grund von
§ 21a Abs. 2 Bst. b bis d; d) während der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin und in den 16 Wochen nach der Niederkunft;
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145.110 6 e) solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub besteht, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt. 2 Ist die Kündigung vor Beginn einer Sperrfrist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis zum Beginn der Sperrfrist noch nicht abgelaufen, so wird die Kündigungsfrist bis zum Ablauf der Sperrfrist unterbrochen.
Art. 21c 30 Auflösung aus wichtigen Gründen
Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen jederzeit aufgelöst werden. Die Auflösung hat schriftlich und mit Begründung zu erfolgen. 2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.
Art. 21d 31 Vorzeitige Pensionierung
Die Mitarbeiter können sich nach Vollendung des 59. Altersjahres unter Ein- haltung der Kündigungsfrist vorzeitig pensionieren lassen. 2 Die Anstellungsbehörde kann einen Mitarbeiter nach Vollendung des 63. Alters- jahres und im gegenseitigen Einvernehmen in den vorzeitigen Ruhestand verset- zen.
Art. 21e 32 AHV-Ersatzrente
Der Regierungsrat kann Mitarbeitern, welche vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, eine monatliche AHV-Ersatzrente gewähren, wenn sie nach Massgabe des Gesetzes über die Pensionskasse des Kantons Schwyz vom 21. Mai 2014 (Pen- sionskassengesetz, PKG)33 ganze Altersleistungen erhalten. 2 Die AHV-Ersatzrente kann frühestens ab Vollendung des 63. Altersjahres ge- währt werden und endet mit Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters. 3 Die Höhe der AHV-Ersatzrente entspricht grundsätzlich der maximalen AHV-Al- tersrente, multipliziert mit dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad beim Kanton während der letzten zehn Jahre vor der Pensionierung. 4 Besteht ein Anspruch auf eine Viertelrente, eine halbe Rente oder eine Dreivier- telrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung, entspricht die Höhe der Überbrückungsrente drei Vierteln, der Hälfte bzw. einem Viertel davon. Besteht ein Anspruch auf eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung, kann keine AHV-Ersatzrente gewährt werden.
Art. 21f 34 Folgen einer unzulässigen Kündigung oder Auflösung
Eine Kündigung, die während einer Sperrfrist nach
Art. 21b ausgesprochen wird,
ist nichtig und entfaltet keine Rechtswirkung. 2 Ist eine Kündigung missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationen- rechts, ist eine Kündigung ohne sachlich zureichenden Grund nach
§ 21a Abs. 2 oder in Missachtung der Verfahrensvorschriften nach
Art. 21 ausgesprochen worden
oder ist eine fristlose Entlassung nach
Art. 21c ohne wichtigen Grund erfolgt, ent-
stehen finanzielle Ansprüche nach
Art. 21g , sofern der betroffene Mitarbeiter nicht
wiedereingestellt wird. Hingegen kann in diesen Fällen kein Anspruch auf die Fortführung des Arbeitsverhältnisses abgeleitet werden.
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Art. 21g 35 Abfindung und Entschädigung
Wird ein Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Anstellungsbehörde im gegen- seitigen Einvernehmen beendigt, wird ein Mitarbeiter vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder kann einem Mitarbeiter, dessen Stelle aufgehoben wird, keine an- dere zumutbare Stelle angeboten werden, erhält der betroffene Mitarbeiter eine Abfindung. 2 Die Abfindung entspricht höchstens neun Monatslöhnen und wird vom Regie- rungsrat nach den Umständen des Einzelfalls festgesetzt. Berücksichtigt werden das Alter, die Dienstjahre und die persönlichen Verhältnisse des Mitarbeiters sowie der Grund, der zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat. 3 Ist eine Kündigung missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationen- rechts, ist eine Kündigung ohne sachlich zureichenden Grund nach
§ 21a Abs. 2 oder in Missachtung der Verfahrensvorschriften nach
Art. 21 ausgesprochen worden
oder ist eine fristlose Entlassung nach
Art. 21c ohne wichtigen Grund erfolgt, hat der
betroffene Mitarbeiter Anspruch auf eine Abfindung nach Abs. 2 und auf eine zu- sätzliche Entschädigung, die höchstens dem letzten halben Jahreslohn entspricht.
Art. 21h 36 Ausnahmen
a) Gewählte Angestellte 1 Das Arbeitsverhältnis mit den gewählten Angestellten wird durch die Anstel- lungsbehörde mit schriftlichem Vertrag begründet. 2 Die Bestimmungen betreffend Arbeitsverhältnis der Angestellten sind unter Vor- behalt folgender Abweichungen und Präzisierungen analog anwendbar: a) Die Wahl, Wiederwahl und Nichtwiederwahl fallen in die ausschliessliche Kompetenz des Regierungsrates. Vorbehalten bleibt
§ 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzkontrolle vom 25. April 2012.37 b) Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beidseitig unter Berück- sichtigung von
§ 17 Abs. 3 aufgehoben werden. c) Nach Ablauf der Probezeit endet das Arbeitsverhältnis mit einer auf Amts- dauer gewählten Person im gegenseitigen Einvernehmen, durch Ablauf der Amtsperiode, Rücktritt, Auflösung aus wichtigen Gründen, vorzeitige Pensio- nierung oder einen Beendigungsgrund gemäss
§ 18 Abs. 3. d) Die auf Amtsdauer gewählte Person kann unter Einhaltung der Kündigungs- fristen gemäss
Art. 20 auf das Ende jedes Monats zurücktreten.
e) Beabsichtigt die Anstellungsbehörde, eine auf Amtsdauer gewählte Person nicht zur Wiederwahl vorzuschlagen, hat sie ihr unter Einhaltung der Kündi- gungsfristen gemäss
Art. 20
vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren.
§ 21 Abs. 3 findet keine Anwendung. f) Die Nichtwiederwahl darf nicht missbräuchlich sein nach den Bestimmungen des Obligationenrechts und setzt einen sachlich zureichenden Grund gemäss
§ 21a Abs. 2 voraus. Sie ist zu begründen. g) Ist eine Nichtwiederwahl in Missachtung der Anhörungsfrist gemäss Bst. e erfolgt, hat die auf Amtsdauer gewählte Person Anspruch auf eine anteilsmäs- sige Abfindung in der Höhe der geltenden Kündigungsfrist gemäss
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Art. 21i 38 b) Lehrpersonen
In den Vollzugserlassen wird die Anpassung der Arbeitsverhältnisse der Lehrper- sonen von kantonalen Schulen an die Anforderungen des Schulbetriebes geregelt.
Art. 21j 39 c) Auszubildende
Bei Ausbildungsverhältnissen können von diesem Gesetz abweichende Regelun- gen getroffen werden. 2 Für Lernende wird ein Lehrvertrag nach Obligationenrecht abgeschlossen. III. Rechte und Pflichten der Beamten und Angestellten 40
Art. 22 Besoldung und Versicherung
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Besoldung und wird gegen die wirtschaftlichen Folgen von Unfall, Invalidität, Alter und Tod versichert.
Art. 23 41 Ferien
Der Ferienanspruch der Mitarbeiter beträgt jährlich: a) bis zum 49. Altersjahr 25 Arbeitstage; b) ab dem 50. Altersjahr 30 Arbeitstage. 2 Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das Altersjahr erfüllt wird. 3 Der Ferienanspruch der Lehrpersonen an kantonalen Schulen, der Auszubilden- den und der jugendlichen Mitarbeiter sowie der anteilmässige Ferienanspruch werden in den Vollzugserlassen geregelt.
Art. 24 42 Urlaub
Besoldeter oder unbesoldeter Urlaub kann gewährt werden, sofern der ordentli- che Dienstbetrieb sichergestellt ist. 2 In den Vollzugserlassen wird insbesondere der besoldete Kurzurlaub für persön- liche Anlässe, der Mutterschaftsurlaub, der Urlaub bei Geburt oder Adoption eines Kindes, der Betreuungsurlaub sowie der besoldete Urlaub im öffentlichen Inter- esse geregelt. 3 Die Anstellungsbehörde ist zuständig, unbesoldeten Urlaub zu gewähren.
Art. 25 43 Verbandsfreiheit und Streikrecht
Die Verbandsfreiheit ist gewährleistet. Die Mitarbeiter können insbesondere Per- sonalorganisationen gründen und ihnen angehören. 2 Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit sowie des Eigentums, des Schutzes der Gesundheit, der Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder der Erbringung wichtiger öffentlicher Dienstleistungen kann der Regierungsrat das Streikrecht für bestimmte Gruppen von Mitarbeitern beschränken oder aufheben.
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Art. 26 Mitwirkung
Die Personalorganisationen und die einzelnen Mitarbeiter haben das Recht, zu betrieblichen und beruflichen Angelegenheiten Vorschläge zu machen. 2 Die Personalorganisationen werden über Änderungen von Personalvorschriften vorzeitig informiert und haben das Recht, dazu Stellung zu nehmen.
Art. 27 Rechtsschutz
Mitarbeiter, gegen die im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung ein ge- richtliches Verfahren angehoben wird, können um Rechtsschutz ersuchen. 2 Der Regierungsrat entscheidet über Gewährung, Art und Umfang des Schutzes.
Art. 28 Personaldaten
Der Mitarbeiter kann Einsicht in seine Personaldaten nehmen. 2 Er kann verlangen, dass falsche persönliche Daten berichtigt und unvollständige ergänzt werden.
Art. 29 44 Arbeitszeugnis
Der Mitarbeiter kann jederzeit vom Vorgesetzten ein Zeugnis verlangen, das sich über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten ausspricht. 2 Die Angaben haben sich auf die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu be- schränken, wenn es der Mitarbeiter verlangt.
Art. 29a 45 Mitarbeiterbeurteilung
Die Vorgesetzten beurteilen Leistung und Verhalten der ihnen unterstellten Mit- arbeiter. Sie führen mit ihnen periodisch Gespräche, bei denen die Beurteilung besprochen wird und Ziele für die nächste Beurteilungsperiode schriftlich verein- bart werden. 2 Ist ein Mitarbeiter mit der Beurteilung durch den Vorgesetzten nicht einverstan- den, kann er deren Überprüfung verlangen. 3 Der Regierungsrat regelt Zuständigkeiten und Verfahren der Mitarbeiterbeurtei- lung und der Überprüfung.
Art. 30 Allgemeine Dienstpflichten
Der Mitarbeiter ist zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet. Er hat die Inte- ressen des Kantons zu wahren und seine Aufgaben rechtmässig, loyal, wirtschaft- lich und initiativ zu erfüllen. 2 Der Mitarbeiter hat die Arbeitszeit für die Aufgabenerfüllung zu verwenden. 3 Der Mitarbeiter untersteht im Rahmen der Gesetzgebung dem dienstlichen und fachlichen Weisungsrecht seiner Vorgesetzten.
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Art. 30a 46 Verweis
Bei Arbeitspflichtverletzungen kann die Anstellungsbehörde einen Verweis aus- sprechen. 2 Sie klärt den Sachverhalt ab und gewährt dem Mitarbeitenden das rechtliche Gehör. 3 Erfolgt die Anhörung des Mitarbeiters oder der Verweis mündlich, ist dies zu protokollieren.
Art. 31 Zusammenarbeit
Die Mitarbeiter haben sich bei der Aufgabenerfüllung gegenseitig zu unterstützen. 2 Sie sind verpflichtet, Stellvertretungen zu übernehmen oder vorübergehend Ar- beiten auszuführen, die nicht zu ihrem eigentlichen Aufgabenbereich gehören.
Art. 32 47 Arbeitszeit
a) Normalarbeitszeit 1 Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt 42 Stunden. 2 In den Vollzugserlassen wird geregelt: a) die Form der Arbeitszeit und Arbeitserbringung; b) die Feiertagsordnung; c) der Nacht-, Sonntagsund Pikettdienst; d) die Arbeitszeit der Lehrer von kantonalen Schulen.
Art. 33 b) Überstunden
Der Mitarbeiter ist verpflichtet, ausnahmsweise und in zumutbarem Ausmass Überstunden zu leisten. 2 In den Vollzugserlassen wird die Kompensation als Regelfall und die Vergütung von Überstunden als Ausnahme geregelt.
Art. 34 48 c) Teilzeitarbeit
Die Anstellungsbehörde kann die Normalarbeitszeit im Einzelfall verkürzen oder eine Stelle mit mehreren Mitarbeitern besetzen, wenn es der Dienstbetrieb ge- stattet.
Art. 35 49 Amtsgeheimnis
Die Mitarbeiter sind verpflichtet, über Angelegenheiten zu schweigen, die ihnen in ihrer amtlichen Stellung zur Kenntnis gelangen und an denen ein öffentliches Geheimhaltungsinteresse oder ein Persönlichkeitsschutzinteresse besteht oder die gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. Die Geheimhaltungs- pflicht gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 2 Nach den gleichen Grundsätzen dürfen dienstliche Akten und Daten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. 3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht:
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145.110 SRSZ 1.2.2026 11 a) wenn die Gesetzgebung zur Anzeige oder zur Auskunft verpflichtet; b) im Rahmen der Zeugnispflicht, wenn die vorgesetzte Behörde zur Aussage ermächtigt.
Art. 36 50 Geschenkannahme
Dem Mitarbeiter ist es untersagt, für sich oder Dritte im Zusammenhang mit seiner Aufgabenerfüllung Geschenke oder andere Vorteile zu fordern, anzunehmen oder versprechen zu lassen. 2 Ausgenommen sind Auszeichnungen, Ehrungen oder sozial übliche Geschenke, sofern diese die Unabhängigkeit des Mitarbeiters nicht beeinträchtigen.
Art. 37 51
Art. 38 52 Wohnsitz
Der Mitarbeiter kann von der Anstellungsbehörde verpflichtet werden, aus dienstlichen Gründen im Kanton zu wohnen. 2 Dabei kann angeordnet werden, dass der Mitarbeiter einen bestimmten Wohnsitz zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen hat.
Art. 39 53 Nebenbeschäftigung
Der Mitarbeiter darf keine Nebenbeschäftigungen ausüben, die seine Aufgaben- erfüllung beeinträchtigen können. Die Anstellungsbehörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen. 2 In den Vollzugserlassen wird die Bewilligungspflicht, die Beanspruchung von Arbeitszeit und die Ablieferung von Entschädigungen und Besoldungsbeiträgen Dritter geregelt.
Art. 40 54 Ausund Weiterbildung
Der Kanton fördert die Ausund Weiterbildung seiner Mitarbeiter. 2 In den Vollzugserlassen wird die Beanspruchung von Arbeitszeit und die Über- nahme der Kosten geregelt. IV. Besoldung
Art. 41 55 Bestandteile
Die Besoldung setzt sich aus dem Jahreslohn gemäss §§ 44 f. sowie allfälligen Zulagen gemäss §§ 52 und 53 zusammen.
Art. 42 56 Lohnsystem
Das Lohnsystem umfasst 20 Lohnbänder. 2 Die Lohnminima und -maxima richten sich nach der Lohntabelle im Anhang.
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145.110 12 3 Die Lohnansätze entsprechen dem Landesindex der Konsumentenpreise von 167.9 Punkten (Basisindex Dezember 1982 = 100).
Art. 43 57
Art. 44 58 Einreihung und Festlegung des Lohns
a) Einreihung 1 Der Regierungsrat setzt den Einreihungsplan nach Funktionsgruppen und Lohn- bändern fest. Der Einreihungsplan ist in die Vollzugserlasse aufzunehmen. 2 Er regelt die Grundlagen der Funktionsbewertung sowie die Zuständigkeiten für die Einreihung der einzelnen Stellen in die Lohnbänder.
Art. 45 59 b) Festlegung des Jahreslohns
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Festlegung des Jahreslohns inner- halb des der Funktion zugeordneten Lohnbandes. 2 Er berücksichtigt dabei: a) die beruflichen und ausserberuflichen Kenntnisse und Erfahrungen; b) die Vorbildung; c) das Lebensalter; d) interne und externe Lohnvergleiche. 3 Werden die Anforderungen einer Stelle, insbesondere betreffend beruflicher und ausserberuflicher Kenntnisse und Erfahrungen sowie Vorbildung, bei Stellenantritt nicht vollständig erfüllt, kann das Lohnminimum des massgebenden Lohnbands um bis zu 10% unterschritten werden.
Art. 46 60 Neubewertung
Ändert bei einer Funktion der Aufgaben-, Kompetenzoder Verantwortungsbe- reich, kann der Mitarbeiter eine Überprüfung der Funktionsbewertung verlangen.
Art. 46a 61
Art. 47 62 Individuelle Lohnentwicklung
a) Kriterien Die individuelle Lohnentwicklung erfolgt anhand folgender Kriterien: a) die Leistung und das Verhalten; b) die Lage im Lohnband; c) das Lebensalter und die Erfahrung.
Art. 47a 63 b) Verfahren und Zuständigkeit
Der Regierungsrat legt einmal pro Jahr fest, welche Gesamtsumme für die indi- viduelle Lohnentwicklung zur Verfügung steht. Er berücksichtigt dabei das wirt- schaftliche Umfeld und den Finanzhaushalt.
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145.110 SRSZ 1.2.2026 13 2 Er teilt den Departementen, Anstalten und Gerichten ihren Anteil zu. 3 Er regelt die Zuständigkeit für die Festlegung der individuellen Lohnentwick- lung.
Art. 47b 64
Art. 48 65 Teuerungsausgleich
Der Regierungsrat passt die Lohnansätze nach
Art. 42 dem Landesindex der Kon-
sumentenpreise an. Er berücksichtigt dabei angemessen das wirtschaftliche Um- feld, den Finanzhaushalt und den allenfalls in den Vorjahren nicht gewährten Teuerungsausgleich. 2 Ein Teuerungsausgleich wird Ende Jahr für das folgende Kalenderjahr festge- setzt. Es wird Bezug genommen auf den Stand des Landesindexes der Konsu- mentenpreise von Ende November. 3 Ist der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise tiefer als im Vorjahr, wird der höhere Indexstand beibehalten.
Art. 49 13. Monatslohn
Der Jahreslohn wird in 13 gleichen Teilbeträgen ausbezahlt. Vor jedem Monats- ende wird ein Teilbetrag und im Monat November zusätzlich ein Teilbetrag als 13. Monatslohn ausbezahlt.
Art. 50 66 Leistungszulage
Der Regierungsrat, die Anstalten und die Gerichte können gestützt auf die Be- urteilung durch die Vorgesetzten einzelnen Mitarbeitern für herausragende Leis- tungen eine Leistungszulage ausrichten. 2 Die Leistungszulage wird nicht in den anrechenbaren Jahresverdienst nach dem Pensionskassengesetz einbezogen. 3 Der Regierungsrat bestimmt die Summe, die gesamthaft für an Mitarbeiter aus- zurichtende Leistungszulagen jährlich zur Verfügung steht und regelt deren Zu- teilung.
Art. 51 67 Dienstaltersgeschenk
Wenn ein Mitarbeiter sein zehntes Dienstjahr erfüllt, wird ihm ein Dienstalters- geschenk von 3% der Jahresbesoldung ausgerichtet. Nach je fünf weiteren Dienst- jahren wird ihm ein jeweils um 1% höheres Dienstaltersgeschenk ausgerichtet. 2 Endet das Arbeitsverhältnis eines anspruchsberechtigten Mitarbeiters während einer Fünfjahresperiode nach Abs. 1 zufolge Erreichens der Altersgrenze, Arbeits- unfähigkeit oder Aufhebung der Stelle, so wird ihm das nächstfällige Dienstalters- geschenk anteilmässig ausgerichtet. 3 Wenn es der Dienstbetrieb zulässt, kann der Mitarbeiter das Dienstaltersge- schenk ganz oder teilweise in Form eines bezahlten Urlaubes beziehen.
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Art. 52 68 Arbeitsmarktzulage
Zur Gewinnung oder Erhaltung eines besonders qualifizierten Mitarbeiters kön- nen der Regierungsrat und die Gerichte ausnahmsweise eine Arbeitsmarktzulage bis zu 20 % des Jahreslohnes zusprechen. 2 Sie überprüfen periodisch, ob die Arbeitsmarktzulage weiterhin ausgerichtet, gekürzt oder gestrichen wird.
Art. 52a 69 Funktionszulage
Übernimmt ein Mitarbeiter vorübergehend, aber für länger als zwei Monate eine zusätzliche Funktion oder erheblich erweiterte Aufgaben, können ihm der Regierungsrat und die Gerichte für die Dauer der Mehrbelastung eine Funktions- zulage gewähren. 2 Die Funktionszulage beträgt höchstens 20 % des Jahreslohnes. Sie bemisst sich nach der Art, dem Umfang und den Anforderungen der übernommenen Funktion oder Aufgaben. 3 Dauert die Übernahme der zusätzlichen Funktion oder erheblich erweiterten Aufgaben länger als zwei Jahre, ist eine Neubewertung der Funktion zu prüfen. 4 Ist zum Zeitpunkt der Zusprechung der Funktionszulage davon auszugehen, dass sie länger als ein Jahr ausgerichtet wird, ist sie in den versicherten Jahresverdienst nach dem Pensionskassengesetz einzubeziehen.
Art. 53 70 Sozialzulagen
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Kinderund Geburtszulagen nach dem Gesetz über die Familienzulagen.71 2 Der Mitarbeiter hat Anspruch auf eine Familienzulage nach Massgabe der Voll- zugserlasse. Die Familienzulage beträgt höchstens 2400 Franken im Jahr.
Art. 54 72 Ausnahmen
a) Auszubildende Der Regierungsrat regelt die Besoldung der Praktikanten und Lernenden.
Art. 55 73 b) Anteilmässige Besoldung
Ein anteilmässiger Besoldungsanspruch auf die Leistungen nach §§ 44 f., 49 und 51 bis 53 besteht, wenn: a) eine Teilzeitarbeit geleistet wird; b) das Arbeitsverhältnis nicht während eines ganzen Kalenderjahres besteht; c) während eines Kalenderjahres ein unbesoldeter Urlaub bezogen wird.
Art. 55a 74
Art. 56 75 Lohnzahlung bei Arbeitsverhinderung
In den Vollzugserlassen wird die Lohnzahlung geregelt während:
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145.110 SRSZ 1.2.2026 15 a) Militärund Zivilschutzdienst; b) Krankheit und Unfall sowie im Todesfall; c) Schwangerschaft und nach der Niederkunft; d) Urlaub bei Geburt oder Adoption eines Kindes; e) Betreuungsurlaub.
Art. 57 Leistungen im Todesfall
In den Vollzugserlassen werden die Leistungen im Todesfall geregelt. V. Vergütungen
Art. 58 Nebenamtliche Mitarbeiter
Der Regierungsrat regelt die Vergütungen von nebenamtlichen Mitarbeitern.
Art. 59 76 Sonderfälle
In den Vollzugserlassen wird die Vergütung geregelt für: a) Nacht-, Sonntagsund Pikettdienst; b) Überstunden im Ausnahmefall; c) Ferien, die nicht bezogen werden können; d) Polizeidienst; e) unversicherten Sachschaden, den Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung erleiden; f) Verbesserungsvorschläge von Mitarbeitern; g) Kleiderentschädigung; h) Büroentschädigung.
Art. 60 77 Spesen
In den Vollzugserlassen wird der Ersatz der Auslagen und Spesen geregelt, so namentlich: a) der Ersatz der Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel als Regelfall; b) der Ersatz der Kosten für ein Privatfahrzeug als Ausnahmefall; c) der Ersatz der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung; d) der Ersatz der Kosten für auswärtige Übernachtung; e) der Ersatz der Telefonund Postgebühren; f) der Ersatz der Kosten für einen angeordneten Umzug.
Art. 61 Naturalleistungen
Der Regierungsrat regelt die Anrechnung von Naturalleistungen an den Lohn.
Art. 61a 78
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145.110 16 VI. Rechtsschutz
Art. 62 79 Verwaltungsgerichtliche Klage
Das Verwaltungsgericht entscheidet im Klageverfahren über die Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Kanton und den Mitarbeitern. Der Kanton wird im Verfahren durch die Anstel- lungsbehörde vertreten. 2 Bevor die Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht wird, hat der Kläger dem Beklagten seine Forderung schriftlich anzumelden. Der Beklagte hat dazu innert 60 Tagen Stellung zu nehmen. Das Verwaltungsgericht tritt auf die Klage nur ein, wenn dieses Vorverfahren durchgeführt oder auf seine Veranlassung nachgeholt wurde und wenn der Beklagte die Forderung nicht anerkennt. 3 Für Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30 000.-- werden den Parteien keine Kosten auferlegt.
Art. 63 80 Verjährung
Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Kanton und den Mitarbei- tern verjähren mit Ablauf von fünf Jahren. VII. Übergangsund Schlussbestimmungen
Art. 64 81 Anpassung der Arbeitsverhältnisse
Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter werden auf den 1. Januar 1992 dem neuen Recht angepasst. 2 Privatrechtliche Arbeitsverträge werden auf den 1. Januar 1992 nach den Vor- schriften des neuen Rechts in öffentlich-rechtliche Verträge umgestaltet. 3 Die bis Ende der Amtsperiode 1996-2000 gewählten Beamten gelten ab 1. Juli 2000 als unbefristet angestellt, ohne dass ein schriftlicher Vertrag abge- schlossen werden muss. Vorbehalten bleibt die Auflösung des Dienstverhältnisses vor oder auf diesen Zeitpunkt nach bisherigem Recht.
Art. 65 82 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Mai 2022
a) Garantie des Besitzstandes 1 Der Regierungsrat ordnet die Funktionen der Mitarbeiter auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts den Lohnbändern gemäss Anhang zu. Der bis- herige Jahreslohn der einzelnen Mitarbeiter wird übernommen. 2 Ist der bisherige Jahreslohn geringer als der Minimallohn des der Funktion des Mitarbeiters zugeordneten Lohnbandes, so wird der Lohn auf das Minimum an- gehoben. 3 Ist der bisherige Jahreslohn grösser als der Maximallohn des der Funktion des Mitarbeiters zugeordneten Lohnbandes, so wird der Jahreslohn beibehalten bis er innerhalb des Lohnbandes liegt.
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Art. 65a 83 b) Überbrückungsrente
Überbrückungsrenten, welche vor Inkrafttreten dieser Änderung zugesprochen wurden, werden weiterhin nach altem Recht ausgerichtet. 2 Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Jahren seit dem Inkraft- treten dieser Änderung endet, und welche die Voraussetzungen für eine Überbrü- ckungsrente nach altem Recht erfüllen, behalten ihren Anspruch auf eine Über- brückungsrente.
Art. 65b 84 c) Dienstaltersgeschenk
Es besteht kein Anspruch auf eine rückwirkende Ausrichtung des Dienstaltersge- schenkes für Mitarbeitende, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset- zes bereits zehn Dienstjahre absolviert haben.
Art. 66 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieses Erlasses wird die Verordnung über die Besoldung der Be- hörden und das Dienstverhältnis des Staatspersonals vom 20. November 1968 85 mit Ausnahme der §§ 15 bis 20 aufgehoben.
Art. 66a 86 Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WOV) vom 17. März 199987 wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 2 2 Zu diesem Zweck enthält die Verordnung besondere Instrumente, Zuständig- keiten und Verfahren, die von den allgemeinen Vorschriften über die Organisation und den Finanzhaushalt abweichen. §§ 19 bis 22 werden aufgehoben.
Art. 67 88 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung. 2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen. 3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 89
Art. 68 90
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145.110 18 Anhang: Lohntabelle 91 Lohntabelle (Index 167.9) Lohnband Minimum Maximum 01 52 143 75 607 02 54 786 82 180 03 57 602 89 284 04 60 604 95 754 05 63 803 100 810 06 67 217 106 202 07 70 861 111 959 08 74 750 118 106 09 78 907 124 672 10 83 349 131 691 11 88 099 139 197 12 93 183 147 229 13 98 625 155 828 14 104 454 165 037 15 110 700 174 906 16 117 397 185 488 17 124 582 196 840 18 132 293 209 024 19 140 893 222 611 20 150 755 238 194 1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 18-129 mit Änderungen vom 12. Mai 1993 (GS 18-343), vom 15. Dezember 1994 (GS 18-533), vom 9. Dezember 1997 (GS 19-267), vom 13. Mai 1998 (GS 19-306), vom 14. Dezember 1999 (GS 19-476), vom 22. März 2000 (GS 19-559), vom 12. Dezember 2000 (GS 19-649), vom 11. Dezember 2001 (GS 20-165), vom 10. Dezember 2002 (GS 20-352), vom 10. Dezember 2003 (GS 20-470), vom 19. Mai 2004 (Pensionskassenverordnung, GS 20-567), vom 14. Dezem- ber 2004 (GS 20-623), vom 6. Dezember 2005 (GS 21-47), vom 12. Dezember 2006 (GS 21- 102), vom 25. April 2007 (GS 21-125), vom 11. Dezember 2007 (GS 21-157), vom 10. Dezember 2008 (GS 22-48), vom 14. Dezember 2010 (GS 22-132), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpas- sung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 21. Mai 2014 (Pensionskassengesetz, GS 24- 7a), vom 21. Mai 2014 (KRB Entlastungsprogramm 2014-2017, GS 24-10a), vom 25. Mai 2022 (GS 26-79), vom 25. Mai 2022 (MaG, GS 26-80c), vom 6. Dezember 2022 (GS 26-93), vom 5. Dezember 2023 (GS 27-25), vom 3. Dezember 2024 (GS 27-51) und vom 2. Dezember 2025 (GS 27-84).
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145.110 SRSZ 1.2.2026 19 2 Abs. 1 in der Fassung vom 22. März 2000; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022. 3 Abs. 1 in der Fassung vom 22. März 2000; Überschrift in der Fassung vom 25. Mai 2022. 4 Aufgehoben am 25. Mai 2022. 5 Abs. 2 aufgehoben am 25. Mai 2022. 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 25. Mai 2022. 7 Fassung vom 22. März 2000. 8 Gliederungstitel in der Fassung vom 25. Mai 2022. 9 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 22. März 2000. 10 Gliederungstitel in der Fassung vom 25. Mai 2022. 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022. 12 Fassung vom 22. März 2000 (Abs. 2 aufgehoben). 13 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 25. Mai 2022. 14 Neu eingefügt am 25. Mai 2022. 15 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. Mai 2022. 16 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. Mai 2022. 17 Gliederungstitel in der Fassung vom 25. Mai 2022. 18 Fassung vom 22. März 2000 (Abs. 2 aufgehoben). 19 Abs. 1 in der Fassung vom 25. April 2007; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022. 20 Fassung vom 22. März 2000 (Abs. 2 neu). 21 Fassung vom 22. März 2000 (Abs. 2 und 3 aufgehoben); Gliederungstitel in der Fassung vom 25. Mai 2022. 22 Aufgehoben am 25. Mai 2022. 23 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. April 2007 (Abs. 2 und 3 neu); Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 25. Mai 2022. 24 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 22. März 2000 (Abs. 3 neu); Abs. 4 neu eingefügt am 25. Mai 2022. 25 Fassung vom 22. März 2000. 26 Abs. 2 in der Fassung vom 25. April 2007 und Abs. 3 neu eingefügt am 22. März 2000. 27 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. März 2000 (Abs. 3 neu); Abs. 3 in der Fassung vom 25. Mai 2022. 28 Neu eingefügt am 22. März 2000. 29 Neu eingefügt am 22. März 2000; Abs.1 Bst. c in der Fassung vom und Bst. e neu eingefügt am 25. Mai 2022. 30 Neu eingefügt am 22. März 2000. 31 Abs. 1 in der Fassung vom 19. Mai 2004; Überschrift in der Fassung vom 25. Mai 2022. 32 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 25. Mai 2022. 33 SRSZ 145.210. 34 Neu eingefügt am 22. März 2000. 35 Neu eingefügt am 22. März 2000; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022. 36 Neu eingefügt am 22. März 2000; Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu ein- gefügt am 25. Mai 2022. 37 SRSZ 144.210. 38 Neu eingefügt am 22. März 2000; Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgeho- ben am 25. Mai 2022. 39 Neu eingefügt am 25. Mai 2022. 40 Fassung vom 22. März 2000. 41 Abs. 3 in der Fassung vom 22. März 2000; Abs. 1 Bst. a und b in der Fassung vom und Bst. c aufgehoben am 25. Mai 2022. 42 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 25. Mai 2022. 43 Überschrift in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 25. Mai 2022. 44 Fassung vom 22. März 2000 (Begriff «Dienstverhältnis» durch «Arbeitsverhältnis» ersetzt). 45 Neu eingefügt am 25. Mai 2022. 46 Neu eingefügt am 22. März 2000; Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 25. Mai 2022. 47 Abs. 2 Bst. a in der Fassung vom 25. Mai 2022. 48 Fassung vom 22. März 2000 (Begriff «Wahlbehörde» durch «Anstellungsbehörde» ersetzt). 49 Fassung vom 22. März 2000. 50 Überschrift in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 25. Mai 2022, Abs. 2 in der Fas- sung des gleichentags erlassenen MaG (GS 26-80c).
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145.110 20 51 Aufgehoben am 22. März 2000. 52 Abs. 1 in der Fassung vom 22. März 2000 (Begriff «Wahlbehörde» durch «Anstellungsbehörde» ersetzt). 53 Abs. 1 in der Fassung vom 22. März 2000 (Begriff «Wahlbehörde» durch «Anstellungsbehörde» ersetzt). 54 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. April 2007. 55 Fassung vom 25. Mai 2022. 56 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 4 und 5 aufgehoben am 25. Mai 2022; Abs. 3 in der Fassung vom 2. Dezember 2025. 57 Aufgehoben am 25. Mai 2022. 58 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022. 59 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 25. Mai 2022. 60 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. Mai 2022. 61 Aufgehoben am 25. Mai 2022. 62 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 bis 4 aufgehoben am 25. Mai 2022. 63 Neu eingefügt am 25. April 2007; Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 25. Mai 2022. 64 Aufgehoben am 25. Mai 2022. 65 Abs. 2 (neu) in der Fassung vom 25. April 2007; Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 3 neu einge- fügt am 25. Mai 2022. 66 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 25. Mai 2022. 67 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 25. Mai 2022. 68 Abs. 2 in der Fassung vom 25. April 2007 (Abs. 2 neu); Abs. 1 in der Fassung vom 25. Mai 2022. 69 Neu eingefügt am 25. April 2007; Abs. 2 bis 4 in der Fassung vom 25. Mai 2022. 70 Abs. 1 in der Fassung vom 22. März 2000; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022. 71 SRSZ 370.100. 72 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 2. Mai 2022. 73 Fassung vom 25. April 2007; Einleitungssatz in der Fassung vom 25. Mai 2022. 74 Aufgehoben am 22. März 2000. 75 Abs. 1 in der Fassung vom 25. Mai 2022. 76 Fassung vom 22. März 2000; Bst. g und h neu eingefügt am 25. Mai 2022. 77 Bst. g und h aufgehoben am 25. Mai 2022. 78 Aufgehoben am 22. März 2000. 79 Fassung vom 22. März 2000 (Abs. 3 neu). 80 Fassung vom 22. März 2000. 81 Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 22. März 2000. 82 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 25. Mai 2022. 83 Neu eingefügt am 25. April 2007; Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022. 84 Neu eingefügt am 21. Mai 2014; Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. Mai 2022. 85 GS 15-549; SRSZ 140.510. 86 Neu eingefügt am 25. April 2007. 87 SRSZ 143.210; GS 19-384. 88 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 89 In Kraft getreten am 1. Januar 1992 (Abl 1991 747); Änderungen vom 22. März 2000 am 1. Juli 2000 (Abl 2000 819), vom 10. Dezember 2002 am 1. Januar 2003 (Abl 2002 2135), vom 10. Dezember 2003 am 1. Januar 2004 (Abl 2003 2044), vom 19. Mai 2004, vom 14. Dezember 2004 am 1. Januar 2005 (Abl 2004 1418 bzw. Abl 2004 2102), vom 6. Dezember 2005 am 1. Januar 2006 (Abl 2005 2022), vom 12. Dezember 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2174), vom 25. April 2007 und 11. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2298 und 2300), vom 10. Dezember 2008 am 1. Januar 2009 (Abl 2008 2628), vom 14. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2771), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 21. Mai 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 1906, 2178), vom 25. Mai 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3081), vom 25. Mai 2022 (GS 26-80c) am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3159), vom 6. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3082), vom 5. Dezember 2023 am 1. Januar 2024 (Abl 2023 2885), vom 3. Dezember 2024 am 1. Januar 2025 (Abl 2024 2948) und vom 2. Dezember 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 3092) in Kraft getreten. 90 Aufgehoben am 17. Dezember 2013. 91 Fassung vom 2. Dezember 2025.
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