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153.111

Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG)

(Vom 25. Juni 2019)

Präambel

SRSZ 1.2.2021 1

Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG) 1

(Vom 25. Juni 2019)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf §§ 4 Abs. 3, 15 Abs. 2, 26 Abs. 2, 34 Abs. 3, 36 Abs. 2, 42 Abs. 2

und 57 Abs. 3 des Finanzhaushaltsgesetzes für die Bezirke und Gemeinden (FHG-

BG) vom 30. Mai 2018,2

beschliesst:

i_allgemeine_bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

. Geltungsbereich Die Bestimmungen über die Gemeinden gelten für die Bezirke und deren Anstalten sinngemäss.

Art. 2 2. Unabhängigkeit der Bezirksgerichte

. Unabhängigkeit der Bezirksgerichte

Die finanzielle Unabhängigkeit der Bezirksgerichte ist gewährleistet.

Sie reichen dem Bezirksrat zuhanden der Bezirksgemeinde jährlich die Jahresrechnung und einen Entwurf des Finanzplans ein.

Art. 3

. Grundsätze Im Sinne von § 3 FHG-BG bedeuten:

  1. Gesetzmässigkeit: Ausgaben und Einnahmen bedürfen einer Rechtsgrundlage.
  2. Sparsamkeit: Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit zu prüfen. Die Ausgaben sind in der Reihenfolge der Dringlichkeit vorzunehmen.
  3. Wirtschaftlichkeit: Für jedes Vorhaben ist die wirtschaftlich günstigste Lösung vorzuziehen. Vermögenswerte sind sorgfältig zu bewirtschaften, um ihre Substanz und Gebrauchsfähigkeit zu erhalten.
  4. Haushaltsgleichgewicht: Die Erfolgsrechnung ist mittelfristig auszugleichen.
  5. Verursacherfinanzierung: Wer besondere Leistungen beansprucht, hat die zumutbaren Kosten zu tragen.
  6. Vorteilsabgeltung: Wer besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Anordnungen und Einrichtungen gewinnt, hat dafür zumutbare Beiträge zu leisten, deren Höhe die Kosten nicht übersteigen dürfen.
  7. Ordnungsgemässe Rechnungslegung: Die Rechnungslegungsgrundsätze werden befolgt und Abweichungen ausgewiesen. -- 1 of 16 --

Art. 4 4. Handbuch

. Handbuch

Das Finanzdepartement erstellt ein Handbuch über die Steuerung der Finanzen, die Ausgaben und deren Bewilligung sowie die Rechnungslegung.

Das Handbuch enthält verbindliche Weisungen und Empfehlungen und wird durch den Regierungsrat genehmigt. Die nicht verbindlichen Empfehlungen werden durch das Finanzdepartement nachgeführt.

Der Erlass besonderer Weisungen über Einzelaspekte bei der Steuerung der Finanzen sowie die Rechnungslegung bleibt vorbehalten.

Art. 5

. Darstellung

  1. Detaillierungsgrad

Der Kontenrahmen gemäss dem harmonisierten Rechnungslegungsmodell wird in Voranschlag, Finanzplan, Erfolgsund Investitionsrechnung wie folgt aufgeschlüsselt:

  1. in der ordentlichen Darstellung nach den zweistelligen Sachgruppen;
  2. in der detaillierten Darstellung nach den dreistelligen Sachgruppen.

Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Darstellung der Bilanz.

Gegenüber der Aufsichtsbehörde oder der Rechnungsprüfungskommission müssen sämtliche Sachgruppen ausweisbar sein.

Art. 6 b) Vergleichbarkeit

Im Finanzplan werden tabellarisch gegenübergestellt:

  1. der zu genehmigende Voranschlag;
  2. die Finanzplanjahre;
  3. die letzte abgeschlossene Rechnung;
  4. der letzte Voranschlag.

In der Jahresrechnung werden tabellarisch gegenübergestellt:

  1. die zu genehmigende Rechnung;
  2. der dazugehörige Voranschlag;
  3. die Rechnung des vorangehenden Jahres. II. Steuerung

Art. 7 1. Risikobewirtschaftung

. Risikobewirtschaftung

Die Gemeinden identifizieren und überprüfen periodisch ihre Risiken, bewerten sie hinsichtlich ihrer Eintretenswahrscheinlichkeit sowie ihres Schadensausmasses.

Sie treffen Vorkehrungen und Massnahmen zur Vermeidung von Risikoverwirklichungen und zur Bewältigung sowie Minimierung der negativen Auswirkungen von Schadenereignissen.

Unter Risiken werden Ereignisse und Entwicklungen verstanden, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten und wesentliche negative Auswirkungen auf die Zielerreichung oder die Aufgabenerfüllung der Gemeinde haben. -- 2 of 16 -- SRSZ 1.2.2021 3

Art. 8 2. Internes Kontrollsystem

. Internes Kontrollsystem

Der Gemeinderat sorgt für ein zweckmässiges und risikoorientiertes internes Kontrollsystem (IKS).

Er trifft die notwendigen regulatorischen, organisatorischen, betrieblichen und technischen Massnahmen, um:

  1. ein wahrheitsgetreues Abbild der finanziellen Lage sicherzustellen;
  2. die Einhaltung der massgebenden Gesetze und Vorschriften zu gewährleisten;
  3. ein strafbares Verhalten zu verhindern;
  4. Fehler zu erkennen, zu beheben und zu vermeiden;
  5. die wesentlichen operativen Risiken in Bezug auf den Schutz des Vermögens zu eliminieren;
  6. Effizienz und Effektivität der Geschäftstätigkeiten sicherzustellen.

Art. 9

. Controlling

  1. Controlling-System

Der Gemeinderat hat ein auf seinen Finanzhaushalt abgestimmtes Controlling- System festzulegen.

Er regelt insbesondere Ablauf, Umfang, Periodizität, Empfängerkreis und Dokumentation des Controllings.

Art. 10 b) bei Beteiligungen

Das Beteiligungscontrolling bezieht sich auf Beteiligungen der Gemeinde an öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Körperschaften und Anstalten.

Instrumente des Beteiligungscontrollings sind insbesondere:

  1. Eigentümerstrategien für bedeutende Beteiligungen;
  2. Berichterstattung im Rahmen des Jahresberichts.

Der Gemeinderat bezeichnet die bedeutenden Beteiligungen.

Art. 11 c) bei Leistungsvereinbarungen und Beiträgen

Wird die Erfüllung einer Aufgabe einem Dritten übertragen, sorgt der Gemeinderat dafür, dass:

  1. er die Aufgabenerfüllung überprüfen kann;
  2. die finanzielle Einflussnahme erhalten bleibt, namentlich indem ein Budgetvorbehalt vereinbart wird.

Art. 12 4. Mittelfristigkeit

. Mittelfristigkeit

Die Mittelfristigkeit gemäss § 6 FHG-BG umfasst einen Zeitraum von acht Jahren.

Für die finanzpolitische Steuerung massgebend sind:

  1. die drei zurückliegenden Rechnungsjahre;
  2. das laufende Rechnungsjahr;
  3. die vier auf das laufende Rechnungsjahr folgenden Planjahre.

Spezialfinanzierungen sind auf den Lebenszyklus einer Anlage auszurichten. -- 3 of 16 --

Art. 13

. Voranschlag

  1. Voranschlagskredite Die Hauptkonten des Voranschlages im Sinne von § 10 FHG-BG sind die in Anhang I aufgeführten zweistelligen Sachgruppen der Erfolgsund Investitionsrechnung gemäss dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungslegungsmodells (HRM).

Art. 14

. Unerlässliche Ausgaben Unerlässliche Ausgaben im Sinne von § 11 Abs. 2 FHG-BG sind insbesondere:

  1. Personalausgaben für die bestehenden Anstellungen und für die bewilligte Wiederbesetzung vakanter Stellen;
  2. Ausgaben, für die aufgrund von § 13 FHG-BG eine Kreditüberschreitung bewilligt werden könnte;
  3. weitere Ausgaben, ohne deren Tätigung gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltführung oder den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen würde.

Art. 15 7. Anlage von Finanzvermögen

. Anlage von Finanzvermögen

Das Finanzvermögen kann angelegt werden in:

  1. Bargeld;
  2. Forderungen, die auf einen bestimmten Betrag lauten, namentlich Postcheckoder Bankguthaben sowie Festgeldanlagen, die bei Unternehmungen von guter Bonität oder mit Staatsgarantie angelegt sind;
  3. Obligationen in Schweizer Franken der öffentlichen Hand oder von Privatunternehmungen und Banken von guter Bonität;
  4. kotierte Aktien von inländischen Schuldnern;
  5. Grundstücke.

Nicht zulässig sind:

  1. Obligationen in Fremdwährungen;
  2. ausländische Aktien;
  3. alternative Anlagen wie Hedge Funds, Derivate oder andere Anlagen mit stark spekulativem Charakter.

Die Bonität eines Institutes oder einer Privatunternehmung wird anhand von anerkannten Standards beurteilt.

Art. 16

. Zusätzliche Abschreibungen Solange ein Bilanzfehlbetrag besteht, dürfen keine zusätzlichen Abschreibungen vorgenommen werden. -- 4 of 16 -- SRSZ 1.2.2021 5 III. Ausgaben

Art. 17

. Arten Ausgaben werden beschlossen für:

  1. Einzelvorhaben (einmalig und wiederkehrend);
  2. in einem Programm zusammengefasste Einzelvorhaben;
  3. Projektierungen.

Art. 18 2. Einheit der Materie

. Einheit der Materie

Ausgaben für ein bestimmtes Vorhaben, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder die sich gegenseitig bedingen, werden in dieselbe Ausgabenbewilligung aufgenommen.

Enthält ein Vorhaben gebundene und neue Ausgaben, können die gebundenen ausgeschieden werden, wenn sie nicht notwendigerweise mit den neuen zusammenhängen. Sie sind im Bericht auszuweisen.

Art. 19 3. Berechnung der Ausgabenhöhe

. Berechnung der Ausgabenhöhe

In der Berechnung der Ausgabenhöhe ist der gesamte einmalige und wiederkehrende Aufwand zu berücksichtigen, der von der konkreten Projektierung des geplanten Vorhabens bis zu dessen betriebsfähigem Gebrauch anfällt.

Dazu gehört insbesondere der Projektierungsaufwand, der Landerwerb, die Materialbeschaffung oder die Übertragung von Vermögenswerten vom Finanzins Verwaltungsvermögen, die Erstellungskosten einschliesslich der Kosten für Provisorien und der für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstattungen.

Nicht eingerechnet werden Ausgaben, für welche bereits eine frühere Ausgabenbewilligung erteilt wurde.

Art. 20

. Information über weitere Kosten Weitere Kosten, wie namentlich Folgekosten, die in der Berechnung gemäss § 19 nicht enthalten sind, werden im Bericht zur Ausgabenbewilligung ausgewiesen.

Art. 21 5. Kontrolle

. Kontrolle

Der Gemeinderat bezeichnet das für die Ausführung des Vorhabens zuständige Organ.

Das Kontrollorgan hat namentlich folgende Aufgaben:

  1. es führt über die bereits eingegangenen und die künftigen Verpflichtungen im Rahmen einer genehmigten Ausgabenbewilligung Kontrolle;
  2. es erstellt regelmässig Endkostenschätzungen, um die Einhaltung der Ausgabenbewilligung sicherzustellen und um nötigenfalls frühzeitig eine Erhöhung der Ausgabenbewilligung anzufordern;
  3. es ermittelt laufend die teuerungsbedingten Mehrkosten nach Massgabe des Baupreisbzw. Produzentenpreisindexes. -- 5 of 16 --

IV. Rechnungslegung

Art. 22 1. Anwendbare Normen

. Anwendbare Normen

Für die Rechnungslegung gelten die in Anhang III aufgeführten Fachempfehlungen gemäss HRM.

Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in Gesetz, Verordnung oder im Handbuch gemäss § 4.

Art. 23

. Detaillierungsgrad Bilanz Die Bilanz wird sowohl in der ordentlichen wie auch in der detaillierten Darstellung entsprechend dem vollständigen Kontenrahmen gemäss HRM dargestellt.

Art. 24 3. Spezialfinanzierung

. Spezialfinanzierung

Als Spezialfinanzierungen sind zu führen:

  1. Feuerschutzwesen;
  2. Abwasserbeseitigung;
  3. Abfallbeseitigung;
  4. Schutzraumabgeltung;
  5. Parkplatzabgeltung;
  6. Altersund Pflegeheime;
  7. Kurtaxen;
  8. Kinderspielplatzabgeltung;
  9. Wasserversorgung;
  10. Elektrizitätsversorgung, Energieversorgung;
  11. Gemeinschaftsantenne, Kabelfernsehen;
  12. Ausgleich von Planungsvorteilen;
  13. weitere, durch die Gemeinden errichtete Spezialfinanzierungen.

Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierungen sowie Guthaben von Sonderrechnungen sind intern zu verzinsen. Der Regierungsrat legt den Zinssatz fest.

Art. 25

. Investitionsrechnung Investitionen bis Fr. 75 000.- im Einzelfall werden der Erfolgsrechnung, darüber liegende der Investitionsrechnung belastet.

Art. 26

. Bewertung der Aktiven

  1. Finanzvermögen

Der Verkehrswert des Finanzvermögens wird auf Basis der folgenden Werte und unter Berücksichtigung einer allfälligen Wertberichtigung ermittelt:

  1. flüssige Mittel und Guthaben: Nominalwert;
  2. festverzinsliche Wertpapiere, Darlehen und Hypotheken: Nominalwert;
  3. Aktien und Anteilscheine: Jahresschlusskurs der Börse oder Steuerwert;
  4. Liegenschaften: Anschaffungswert;
  5. Vorräte: Einstandspreis. -- 6 of 16 -- SRSZ 1.2.2021 7

Die Buchwerte des Finanzvermögens werden jährlich überprüft und gegebenenfalls neu bewertet. Bei Sachanlagen erfolgt die Überprüfung alle fünf Jahre.

Wesentliche Forderungen, deren Einzug gefährdet ist, sind entsprechend zu berichtigen. Sämtliche übrigen Guthaben sind jährlich im Umfang eines Abzuges von 5% zu berichtigen.

Art. 27 b) Verwaltungsvermögen

Der Anschaffungswert entspricht der Nettoinvestition.

Das Verwaltungsvermögen wird gemäss Anhang II abgeschrieben.

Darlehen und Beteiligungen sind nach dem Anschaffungswert zu bewerten und jährlich auf ihre Werthaltigkeit zu überprüfen.

Art. 28 c) Wechsel zwischen Finanzund Verwaltungsvermögen

Bei der Übertragung von Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen ist der Verkehrswert massgebend.

Vermögenswerte, die für die öffentliche Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind ins Finanzvermögen zu übertragen.

Art. 29 d) Anlagebuchhaltung

Die Vermögenswerte des Finanzund Verwaltungsvermögens, die über mehrere Jahre genutzt werden, sind in einer Anlagenbuchhaltung zu führen.

Die Anlagenbuchhaltung weist detaillierte Angaben über die Entwicklung dieser Vermögenswerte aus.

Die Anlagekategorien richten sich nach Anhang II.

Art. 30

. Bewertung der Passiven

  1. Grundsatz Die Passiven werden zum Nominalwert bilanziert.

Art. 31 b) Rückstellungen

aa) Bildung

Rückstellungen sind Passiven im Sinne von § 34 Abs. 2 FHG-BG, deren Höhe oder Fälligkeit ungewiss, aber zuverlässig schätzbar ist.

Sie werden bilanziert, wenn sie auf einem konkreten Sachverhalt beruhen und vom Betrag her wesentlich sind.

Für Vorfinanzierungen und Sanierungspflichten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen werden keine Rückstellungen gebildet.

Art. 32 bb) Verwendung und Auflösung

Rückstellungen dürfen nur für das Vorhaben verwendet werden, für das sie gebildet wurden.

Rückstellungen sind aufzulösen, wenn sie die Passivierungskriterien nicht mehr erfüllen. -- 7 of 16 --

Art. 33 7. Aufbewahrung von Unterlagen

. Aufbewahrung von Unterlagen

Unterlagen des Rechnungswesens sind solange aufzubewahren, wie es das übergeordnete Recht verlangt oder sie als Beweismittel sowie zur Festlegung von Schuldund Forderungsverhältnissen zur Verfügung stehen müssen, mindestens jedoch während zehn Jahren.

Die Unterlagen sind vor Verlust, Zerstörung, nachträglicher Veränderung und unberechtigtem Zugriff zu schützen.

Art. 34

. Elektronische Belege und Unterschriften Elektronische Belege und Unterschriften sind den schriftlichen gleichgesetzt, sofern:

  1. die Identifizierung, Authentisierung und Autorisierung der Personen, welche die Genehmigung erteilen und die Freigabe bewilligen, gewährleistet ist;
  2. die Genehmigung und die Freigabe protokolliert wird und
  3. die Integrität der Daten über erfasste Belege und der dokumentierten Genehmigungsvorgänge sichergestellt ist.

v_wirkungsorientierte_verwaltungsfuehrung V. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung

Art. 35 1. Allgemeines

. Allgemeines

Die Gemeinde, welche die Verwaltung oder Teile davon den Grundsätzen der wirkungsorientierten Verwaltungsführung (WOV) unterstellt, hat deren Umsetzung in einem Konzept festzulegen.

Das Konzept ist gemäss den Vorschriften von §§ 36-38 zu erlassen und hat den Rahmenbedingungen von §§ 39-45 zu entsprechen.

Art. 36

. Einführung

  1. Grundsatzbeschluss Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne über die Grundsätze der Umsetzung, indem sie:
  2. die Teile der Verwaltung, auf welche sich die wirkungsorientierte Verwaltungsführung bezieht, bezeichnen;
  3. die inhaltlichen Grundzüge der Leistungsaufträge und des Globalbudgets festlegen;
  4. das Verfahren zur Erteilung der Leistungsaufträge und der Globalbudgets regeln;
  5. die Modalitäten der Berichterstattung des Gemeinderates an die Gemeindeversammlung festlegen;
  6. die Mitwirkung der Rechnungsprüfungskommission vorsehen.

Art. 37 b) Umsetzung

Der Gemeinderat trifft die notwendigen Vollzugsentscheide, indem er:

  1. die Inhalte der Leistungsaufträge festlegt; -- 8 of 16 -- SRSZ 1.2.2021 9
  2. das Globalbudget vorbereitet;
  3. das Controllingsystem einführt;
  4. die Delegation von Ausgabekompetenzen regelt;
  5. die weiteren Steuerungsentscheide fällt.

Art. 38 c) Genehmigung

Der Gemeinderat reicht für die Genehmigung der Einführung beim Regierungsrat die folgenden Unterlagen ein:

  1. den Grundsatzbeschluss der Stimmberechtigten;
  2. für jede Verwaltungseinheit die geplante Umsetzung einschliesslich seiner Vollzugsentscheide.

Art. 39

. Rahmenbedingungen

  1. Verwaltungseinheit Die Verwaltung wird in Verwaltungseinheiten gegliedert, die der funktionalen Gliederung gemäss HRM oder einer anderen nach Aufgabenbereichen gegliederten Aufteilung entspricht.

Art. 40 b) Darstellung

Im Voranschlag sind die dem Globalbudget zu Grunde liegenden Bruttoaufwendungen und -erträge aufzuzeigen.

Den Leistungsaufträgen sind Hintergrundinformationen wie Grundauftrag, Leistungen (Produkte) und Kennziffern der betreffenden Verwaltungseinheit beizufügen.

Die Finanzplanjahre sind der Darstellung von Globalbudget und Leistungsaufträgen beizufügen. Sie müssen die geplante Entwicklung des Globalbudgets ausweisen.

Art. 41 c) Leistungsauftrag und Globalbudget

Der Gemeinderat entscheidet über den Inhalt des Leistungsauftrages und über das Globalbudget.

Die Gemeindeversammlung genehmigt jeden Leistungsauftrag als Ganzes und beschliesst über das Globalbudget.

Eine teilweise Umsetzung eines Leistungsauftrages oder eine Staffelung von einzelnen Teilen ist nicht möglich.

Art. 42 d) Controlling

Mittels Controlling ist sicherzustellen, dass:

  1. die Informationen für die Beurteilung der Leistungsund Wirkungsziele erfasst und beurteilt werden;
  2. die erforderlichen Massnahmen ergriffen werden, falls sich ein Nichterreichen des Leistungsauftrages abzeichnet. -- 9 of 16 --

Art. 43 e) Freiwillige Instrumente

Der Gemeinderat kann:

  1. einen integrierten Aufgabenund Finanzplan führen, der die Leistungsund Finanzsicht in einer rollenden, mehrjährigen Planung verknüpft und nach Verwaltungseinheiten gegliedert ist;
  2. Kontoüberträge innerhalb eines Globalbudgets für gewisse Einzelfälle einschränken (Steuerungsentscheide).

Art. 44 f) Rechnungslegung

Für die Rechnungslegung bleiben die übrigen Finanzhaushaltsvorschriften anwendbar.

Die Gliederung der Verwaltungseinheiten hat keinen Einfluss auf die Darstellung der Jahresrechnung.

Art. 45 g) Berichterstattung und Rechnungsprüfung

Die mit einem Leistungsauftrag ausgestatteten Verwaltungseinheiten besorgen das Berichtswesen.

Der Gemeinderat gewährleistet, dass die Rechnungsprüfungskommission über die Ausführung der Leistungsaufträge und die Einhaltung des Globalbudgets ausreichend informiert ist.

Die Rechnungsprüfungskommission beurteilt die vorgelegten Leistungsaufträge und deren Ausführung und erstattet der Gemeindeversammlung Bericht und Antrag. VI. Rechnungsprüfungskommission (RPK)

Art. 46 Prüfung des Finanzhaushalts

Die RPK prüft den Finanzhaushalt mit:

  1. ordentlichen Prüfungen, die sich nach einem durch sie definierten Prüfplan mit Schwerpunkten richten;
  2. Zwischenprüfungen und
  3. unangemeldeten Prüfungen.

Diese Prüfungen umfassen:

  1. in formeller Hinsicht insbesondere die rechnerische Richtigkeit der Daten und die Vollständigkeit der Aufzeichnungen und Belege;
  2. in rechtlicher Hinsicht insbesondere die Einhaltung der für den Finanzhaushalt massgeblichen Verfassungs-, Gesetzes-, Verordnungsund weiteren Ausführungsbestimmungen;
  3. in materieller Hinsicht insbesondere die Überprüfung der Tragbarkeit der Ausgaben, die Angemessenheit der Investitionen und die Entwicklung des Finanzhaushalts. -- 10 of 16 -- SRSZ 1.2.2021 11 VII. Übergangsbestimmungen

Art. 47

. Abschreibung des Verwaltungsvermögens (§ 54 Abs. 2 FHG-BG)

Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Finanzhaushaltsgesetzgebung für die Bezirke und Gemeinden die Restnutzungsdauer von Sachwerten im Verwaltungsvermögen bereits abgelaufen, so werden diese während eines Zeitraums von acht Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens abgeschrieben.

Führt die Inkraftsetzung der Finanzhaushaltsgesetzgebung für die Bezirke und Gemeinden während der letzten drei Jahre vor Ablauf der Nutzungsdauer von Sachwerten im Verwaltungsvermögen zu einer grossen Härte für die betroffene Gemeinde, kann das Finanzdepartement auf deren Gesuch hin die Abschreibungsdauer auf acht Jahre verlängern. Die gewährte Verlängerung beginnt ab dem Tag der Inkraftsetzung.

Art. 48

. Neubewertungsreserve (§ 54 Abs. 3 FHG-BG)

Die Reserven aus der Neubewertung von Finanzvermögen sind am Ende des Jahres nach der Inkraftsetzung des Finanzhaushaltsgesetzes für die Bezirke und Gemeinden zu Gunsten des Eigenkapitals aufzulösen.

Bei Reserven aus der Neubewertung von Grundstücken kann auf die Auflösung verzichtet werden.

Entnahmen aus den Reserven:

  1. sind zwingend vorzunehmen, wenn ein zuvor aufgewerteter Vermögenswert veräussert wird;
  2. können vorgenommen werden, wenn an zuvor aufgewerteten Vermögenswerten Verluste aufgrund von Wertverminderungen entstehen.

Art. 49

. Aufwertungsreserve (§ 54 Abs. 3 FHG-BG) Die Reserven aus der Aufwertung des Verwaltungsvermögens sind am Ende des Jahres nach der Inkraftsetzung des Finanzhaushaltsgesetzes für die Bezirke und Gemeinden zu Gunsten des Eigenkapitals aufzulösen. VIII. Schlussbestimmungen

Art. 50

. Aufhebung bisherigen Rechts Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:

  1. Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden vom 19. Dezember 19953;
  2. Verordnung über die versuchsweise Einführung der wirkungsorientierten Verwaltungsführung in den Gemeinden und Bezirken vom 7. Juni 20054. -- 11 of 16 --

Art. 51

. Änderung bisherigen Rechts Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzausgleich vom 15. Januar 20025 wird wie folgt geändert:

Art. 2

Die Bezirke und Gemeinden haben dem Finanzdepartement für die jährliche Gemeindefinanzstatistik einzureichen:

  1. Finanzplan (einschliesslich Voranschlag) bis 31. Dezember jeden Jahres;
  2. Jahresrechnung bis 15. Mai jeden Jahres.

Art. 52 3. Publikation, Inkrafttreten

. Publikation, Inkrafttreten

Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Sie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.6 Anhang I Voranschlagskredite gemäss § 13:

  1. Erfolgsrechnung

Aufwand 4 Ertrag

Personalaufwand 40 Fiskalertrag

Sachund übriger Betriebsaufwand

Regalien und Konzessionen

Abschreibungen Verwaltungsvermögen

Entgelte

Finanzaufwand 43 Verschiedene Erträge

Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen

Finanzertrag

Transferaufwand 45 Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen

Durchlaufende Beiträge 46 Transferertrag

Ausserordentlicher Aufwand 47 Durchlaufende Beiträge

Interne Verrechnungen 48 Ausserordentlicher Ertrag

Interne Verrechnungen -- 12 of 16 -- SRSZ 1.2.2021 13

  1. Investitionsrechnung

Investitionsausgaben 6 Investitionseinnahmen

Sachanlagen 60 Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen

Investitionen auf Rechnung Dritter 61 Rückerstattungen

Immaterielle Anlagen 62 Übertragung immaterielle Anlagen in das Finanzvermögen

Darlehen 63 Investitionsbeiträge für eigene Rechnung

Beteiligungen und Grundkapitalien 64 Rückzahlung von Darlehen

Eigene Investitionsbeiträge 65 Übertragung von Beteiligungen

Durchlaufende Investitionsbeiträge 66 Rückzahlung eigener Investitionsbeiträge

Ausserordentliche Investitionsausgaben

Durchlaufende Investitionsbeiträge

Übertrag an Bilanz 68 Ausserordentliche Investitionseinnahmen

Übertrag an Bilanz Anhang II Anlagekategorien gemäss HRM und Abschreibungen: Anlagekategorie Nutzungsdauer in Jahren Abschreibungssatz (in %)

Grundstücke – –

a Gebäude/Hochbauten 25 4.00

b Altersund Pflegeheime 33 3.03

a Strassen 25 4.00

b Brücken 25 4.00

Wald – –

a Kanalbauten 40 2.50

b Gewässerverbauungen 40 2.50

Orts-/Regionalplanungen – –

a Mobilien 5 20.00

b Maschinen 5 20.00

c Fahrzeuge, Rettungsfahrzeuge Bezirke

20.00

Spezialfahrzeuge 15 6.67

Informatik, Hardware 5 20.00

a immaterielle Anlagen 5 20.00

b Informatik, Software 5 20.00 -- 13 of 16 --

Anlagekategorie Nutzungsdauer in Jahren Abschreibungssatz (in %)

a Investitionsbeiträge für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nach Nutzungsdauer des finanzierten Objekts

b Investitionsbeiträge an Private 5 20

Anlagen im Bau - -

,

Darlehen und Beteiligungen im Verwaltungsvermögen

  1. -

Abwasseranlagen 25 4.00

Abfallanlagen 25 4.00 Anhang III Es gelten folgende Fachempfehlungen des harmonisierten Rechnungslegungsmodells (§ 26 Abs. 2 FHG-BG): Nr. Fachempfehlung Gültige Version Abweichung

Elemente des Rechnungsmodells

.01.2008

Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung

.01.2008

Kontenrahmen und funktionale Gliederung

.01.2008

Erfolgsrechnung 30.01.2015

Aktive und passive Rechnungsabgrenzung

.01.2008

Wertberichtigungen 25.01.2008

Steuererträge 25.01.2008

Spezialfinanzierungen und Vorfinanzierung

.01.2008 Spezialfonds werden nur in der Bilanz ausgewiesen. Ausgaben und Einnahmen (Fondsrechnung) erfolgen ausserhalb der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung. Die Bildung von Reserven für noch nicht beschlossene Vorhaben (Vorfinanzierungen) ist nicht zu lässig. -- 14 of 16 -- SRSZ 1.2.2021 15 Nr. Fachempfehlung Gültige Version Abweichung

Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten

.01.2008 Für künftige Arbeitgeber-Sanierungsbeiträge an die Pensionskasse des Kantons Schwyz im Fall einer Unterdeckung gemäss § 11 des Gesetzes über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (PKG) vom 21. Mai 20147 oder andere Vorsorgeeinrichtungen werden weder Rückstellungen gebildet noch passive Rechnungsabgrenzungen verbucht. Die Arbeitgeber- Sanie rungsbeiträge werden wie die ordentlichen Beiträge im Jahr der Fälligkeit verbucht sowie im Voranschlag und Finanzplan berücksichtigt. Im Anhang der Jahresrechnung wird jeweils der Deckungsgrad per 31. Dezember ausgewiesen.

Investitionsrechnung 30.01.2015

Bilanz 12.05.2016

Anlagegüter und Anlagebuchhaltung

.01.2008

Konsolidierte Betrachtungsweise

.01.2008

Geldflussrechnung 30.01.2015

Eigenkapitalnachweis 25.01.2008

Anhang zur Jahresrechnung

.01.2008

Finanzpolitische Zielgrössen und Instrumente

.01.2008

Finanzkennzahlen 25.01.2013

Vorgehen beim Übergang zu HRM2

.01.2008 Die Reserven aus Neubewertung des Finanzvermögens und aus Aufwertung des Verwaltungsvermögens sind nach einem Jahr aufzulösen. Bei Reserven aus Neubewertung von Grundstücken kann auf die Auflösung verzichtet werden. -- 15 of 16 --

Nr. Fachempfehlung Gültige Version Abweichung

Finanzinstrumente 25.01.2013 Anlagen von Finanzvermögen in Obligationen in Fremdwährungen, ausländische Aktien und alternative Anlagen wie Hedge Funds, Derivate oder andere Anlagen mit stark spekulativem Charakter sind nicht zulässig.

GS 25-56.

SRSZ 153.100.

GS 19-84.

GS 21-28.

SRSZ 154.111.

Abl 2019 1581.

SRSZ 145.210. -- 16 of 16 --