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171.211

Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (KVStV)

Präambel

171.211 SRSZ 1.2.2019 1 Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (KVStV) 1 (Vom 13. Februar 2001) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf

Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer

vom 13. Oktober 1965 (VStG) 2 und

Art. 231 des Steuergesetzes vom 9. Februar

2000 (StG), 3 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält die kantonalen Vollzugsvorschriften für die Rückerstat- tung der Verrechnungssteuer von natürlichen Personen.

Art. 2 Verweis auf das kantonale Recht

Soweit Organisation und Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt sind, finden die Vorschriften des kantonalen Rechts sinngemäss Anwendung. II. Behörden

Art. 3 Aufsichtsbehörde

Das Finanzdepartement überwacht als kantonale Aufsichtsbehörde den Vollzug des Verrechnungssteuergesetzes, soweit er dem Kanton übertragen ist.

Art. 4 4 Kantonales Verrechnungssteueramt

Kantonales Verrechnungssteueramt ist die kantonale Steuerverwaltung. 2 Ihr kommen alle Aufgaben und Befugnisse zu, welche durch das Bundesrecht dem Kanton zugewiesen sind.

Art. 5 Einspracheinstanz

Der Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung entscheidet über Einsprachen.

Art. 6 Rekurskommission

Rekurskommission ist das kantonale Verwaltungsgericht.

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171.211 2 III. Rückerstattungsverfahren

Art. 7 5 Antrag auf Rückerstattung im ordentlichen Veranlagungsverfahren

Der Rückerstattungsantrag ist unter Verwendung des amtlichen Formulars zu- sammen mit der Steuererklärung für die Einkommensund Vermögenssteuern einzureichen. 2 Anträge auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen können frühestens im ordentlichen Veranlagungsverfahren gestellt werden.

Art. 8 6

Art. 9 Antrag auf vorzeitige Rückerstattung

Anträge auf vorzeitige Rückerstattung nach

Art. 29 Abs. 3 VStG sind unter

Angabe des Grundes auf amtlichem Formular bei der kantonalen Steuerverwal- tung einzureichen. 2 Dem Antrag sind die Ausweise über die zu Lasten der antragstellenden Person abgezogenen und bezahlten Verrechnungssteuern beizulegen.

Art. 10 7

Art. 11 Rückerstattungsentscheid

Der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch wird in der Regel mit der Veranlagung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode eröffnet. 2 Ausnahmsweise kann die Eröffnung in einem besonderen Entscheid erfolgen.

Art. 12 8 Rückerstattungsart

Die Rückerstattung erfolgt in der Regel durch Verrechnung mit den kantonalen Steuern oder mit der direkten Bundessteuer. 2 Die kantonale Steuerverwaltung kann stattdessen die Rückerstattung mittels Bankoder Postüberweisung vornehmen. IV. Abrechnung mit dem Bund

Art. 13 9

Die kantonale Steuerverwaltung stellt der Eidgenössischen Steuerverwaltung periodisch Rechnung über die Rückerstattungen.

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171.211 SRSZ 1.2.2019 3 V. Widerhandlungen

Art. 14 1 Die kantonale Steuerverwaltung kann für Ordnungswidrigkeiten gemäss

Art. 64 VStG Bussen bis zu 500 Franken verhängen.

2 Die Bussen fallen dem Kanton zu. 3 Für das Bussenverfahren gelten sinngemäss die Vorschriften der §§ 210 ff. StG. VI. Schlussbestimmungen

Art. 15 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund 10 rück- wirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.11 Sie gilt für die ab diesem Zeitpunkt fälligen steuerbaren Einkünfte und ersetzt die kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 3. Oktober 1966. 12

Art. 16 13 Übergangsbestimmung zur Teilrevision 2018 14

Die Bestimmung betreffend Rückerstattungsart (

Art. 12 ) findet erstmals auf Rück-

erstattungen ab dem 1. Januar 2019 Anwendung.

Art. 17 Veröffentlichung

Diese Verordnung wird nach Genehmigung durch den Bund im Amtsblatt veröf- fentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. 1 GS 20-93 mit Änderungen vom 29. November 2005 (GS 21-44) und vom 25. September 2018 (GS 25-36). 2 SR 642.21. 3 SRSZ 172.200. 4 Abs. 3 aufgehoben am 25. September 2018. 5 Abs. 2 neu eingefügt am 25. September 2018. 6 Aufgehoben am 25. September 2018. 7 Aufgehoben am 29. November 2005. 8 Fassung vom 25. September 2018. 9 Fassung vom 25. September 2018. 10 Vom Eidg. Finanzdepartement am 25. April 2001 genehmigt; Änderung vom 29. November 2005 wurde vom Eidg. Finanzdepartement am 20. Dezember 2005 genehmigt. 11 Änderungen vom 29. November 2005 sind am 1. Januar 2006 (Abl 2005 1970) und vom 25. September 2018 am 1. Januar 2019 (Abl 2018 2709) in Kraft getreten. 12 GS 15-286. 13 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2018. 14 Änderungen vom 25. September 2018 wurden vom Eidg. Finanzdepartement am 26. Novem- ber 2018 genehmigt.

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