a) Volle Geltung Dieses Gesetz ordnet das Verfahren für den Erlass, die Abänderung oder die Auf- hebung von Verfügungen und Entscheiden, welche getroffen werden: a) von den Verwaltungsbehörden der Gemeinden, der Bezirke und des Kantons, ihrer Anstalten und der von ihnen gegründeten Zweckverbände; b) von den Organen privatrechtlicher Organisationen, soweit sie mit einer öffent- lichen Aufgabe betraut sind; c) von selbständigen Rekurskommissionen und vom Verwaltungsgericht.
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Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP)
Präambel
SRSZ 1.2.2025 1 234.110 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP) 1 (Vom 6. Juni 1974) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst: I. Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 1. Geltungsbereich
Art. 2 2 b) Teilweise Geltung
Die Vorschriften über das Einspracheund Rechtsmittelverfahren gelten auch: a) für die Anfechtung von Anordnungen, welche Organe anderer als der in
Art. 1 Buchstabe a bezeichneten öffentlich-rechtlichen Körperschaften treffen;
b) für die durch besondere Vorschriften vorgesehene Anfechtung von Wahlen und Volksabstimmungen. 2 Für die Beurteilung von Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen sind die §§ 67 bis 70 anwendbar.
Art. 3 3 c) Ausnahmen
Das Gesetz ist nicht anwendbar auf: a) das Verwaltungsstrafverfahren, soweit nicht Verwaltungsbehörden für den Ver- fügungserlass zuständig sind; b) die Gewährung und Verweigerung von Zahlungserleichterungen für öffentliche Abgaben, namentlich deren Stundung. c) …. d) Weisungen und Dienstbefehle an untergeordnete Behörden und Funktionäre; e) Verfügungen und Entscheide, für welche das Bundesrecht oder das kantonale Recht abweichende Verfahrensvorschriften vorsieht.
Art. 4 4 d) Anwendung des Justizgesetzes
Die Bestimmungen über den Ausstand, über Vorladungen und andere Zustellun- gen, Fristen, Erläuterung und Berichtigung sowie die allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts im Justizgesetz gelten sinngemäss auch für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und den selbständigen Rekursbehörden.
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234.110 2 2 Auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind die Vorschriften des Justiz- gesetzes anwendbar, soweit dieses Gesetz das Verfahren nicht selbst regelt.
Art. 5 2. Begriffe
a) Behörde Als Behörden im Sinne dieses Gesetzes gelten neben den in
Art. 1 und
§ 2 Abs. 1 Buchstabe a bezeichneten auch Departemente, Amtsstellen und Funktionäre, welche Verfügungen und Entscheide treffen oder vorbereiten.
Art. 6 b) Verfügungen
Verfügungen sind hoheitliche, individuelle und einseitige Anordnungen einer Behörde, mit welchen: a) Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründet, abgeändert oder auf- gehoben werden; b) das Bestehen, Nichtbestehen oder der Inhalt von Rechten und Pflichten fest- gestellt wird; c) Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rech- ten und Pflichten abgewiesen oder durch Nichteintreten erledigt werden; d) die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen angeordnet wird. 2 Den Verfügungen ist die unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung gleich- gestellt. 3 Den Verfügungen sind Anordnungen gleichgestellt, welche Verwaltungsbehörden von Gemeinwesen in Anwendung privatrechtlicher Vorschriften treffen.
Art. 7 c) Entscheid
Entscheide sind: a) Erkenntnisse, durch welche ein Rechtsstreit erstinstanzlich endgültig beur- teilt wird; b) Einspracheentscheide; c) Rechtsmittelentscheide.
Art. 8 d) Zwischenbescheid
Zwischenbescheide sind verfahrensleitende Anordnungen, welche die Behörde im Verwaltungsoder Verwaltungsgerichtsverfahren trifft. II. Allgemeine Verfahrensvorschriften A. Zuständigkeit
Art. 9 5 1. Festsetzung der Zuständigkeit
Die Zuständigkeit wird durch Gesetz oder Verordnung bestimmt.
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234.110 SRSZ 1.2.2025 3 2 Sind in der gleichen Angelegenheit neben dem Regierungsrat noch kantonale Amtsstellen zum Erlass von Anordnungen zuständig, kann der Regierungsrat eine einheitliche Verfügung treffen. 3 Vorbehalten bleiben Schiedsgerichtsvereinbarungen für die Beurteilung von Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen und Konzessionen.
Art. 10 2. Prüfung der Zuständigkeit
Betrachtet sich die Behörde als zuständig, so stellt sie dies durch einen Zwi- schenbescheid fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet. 2 Verneint die Behörde ihre Zuständigkeit, so erlässt sie einen Nichteintretens- entscheid. Bleibt dieser unangefochten, so leitet sie die Sache an die zuständige Instanz weiter, nötigenfalls nach vorangegangenem Meinungsaustausch. 3 Wird eine Behörde irrtümlich angegangen, leitet sie die Sache unter Mitteilung an die Parteien an die zuständige Instanz weiter. B. Parteien
Art. 11 1. Parteifähigkeit
Parteifähig sind natürliche und juristische Personen oder Personenvereinigungen, welche nach Privatrecht oder öffentlichem Recht unter eigenem Namen Rechte und Pflichten haben können.
Art. 12 2. Verfahrensfähigkeit
Verfahrensfähig ist, wer nach Privatrecht oder öffentlichem Recht selbständig handeln oder einen Vertreter bestellen kann.
Art. 13 6 3. Streitgenossenschaft, Parteiwechsel
Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über die Streitgenos- senschaft und den Parteiwechsel sind für das Verfahren vor den Verwaltungsbe- hörden, den selbständigen Rekurskommissionen und dem Verwaltungsgericht sinngemäss anwendbar.
Art. 14 4. Beiladung
Werden durch eine Verfügung oder einen Entscheid voraussichtlich schützens- werte Interessen eines Dritten betroffen, so kann ihn die Behörde auf sein Gesuch hin oder auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen als Nebenpartei in das Verfahren einbeziehen. 2 Der Beigeladene kann im Verfahren Parteirechte ausüben; er kann Anträge nur zu Gunsten oder zu Lasten der Hauptparteien stellen. 3 Die Verfügung oder der Entscheid wird auch gegenüber dem Beigeladenen rechtswirksam.
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Art. 15 7 5. Vertretung
a) Zulässigkeit 1 Wer nicht verfahrensfähig ist, wird durch seine gesetzlichen Vertreter vertreten. 2 Im Übrigen können sich die Parteien unter dem Vorbehalt der folgenden Be- stimmungen und der Bestimmungen über die Ausübung des Rechtsanwaltsberu- fes durch eine verfahrensfähige und gut beleumundete Person vertreten lassen. 3 In Angelegenheiten der Sozialversicherung und der öffentlichen Abgaben sind auch gut beleumundete Steuerberater mit juristischem oder ökonomischem Ab- schluss an einer Hochschule oder Universität oder mit eidgenössischem Experten- diplom oder eidgenössischem Fachausweis zur gewerbsmässigen Vertretung vor selbständigen Rekurskommissionen und dem Verwaltungsgericht zugelassen, so- fern sie bei diesem registriert sind. Die Eintragung oder Löschung in diesem Re- gister wird im Amtsblatt publiziert.
Art. 16 b) Vollmacht
Der von einer Partei bestellte Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht des Auf- traggebers einzureichen. 2 Im Unterlassungsfall kann ihm die Behörde zur Einreichung der Vollmacht eine Frist ansetzen mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Aufforderung auf das Verfahren nicht eingetreten werde. 3 Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, gilt ihr Vertreter als Empfänger aller behördlichen Zustellungen.
Art. 16a 8 6. Massenverfahren
Treten in einer Sache mehr als 20 Parteien mit weitgehend identischen Einga- ben auf, um gleiche Interessen wahrzunehmen, so kann die Behörde verlangen, dass sie für das Verfahren einen oder mehrere Zustellempfänger bestellen. 2 Kommen sie dieser Aufforderung nicht innert angemessener Frist nach, so be- auftragt die Behörde einen oder mehrere Zustellempfänger. 3 Anordnungen über die Ansetzung einer Frist zur Bestellung eines Zustellempfän- gers oder über die Bezeichnung eines Zustellempfängers können nur mit der Hauptsache angefochten werden. C. Verfahrensgrundsätze
Art. 17 1. Schriftlichkeit des Verfahrens
Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, den selbständigen Rekurskommis- sionen und dem Verwaltungsgericht ist unter Vorbehalt abweichender Vorschriften schriftlich. 2 Die Behörde kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung anordnen. 3 Leisten die Parteien der Vorladung zur mündlichen Verhandlung keine Folge, so trifft die Behörde ihre Verfügung oder ihren Entscheid auf Grund der Akten.
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Art. 18 2. Untersuchungsgrundsatz
a) Allgemein 1 Die Behörde ermittelt von Amtes wegen den für die Verfügung oder den Ent- scheid erheblichen Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise; vorbehal- ten bleibt
Art. 19
2 Sie kann die Parteien veranlassen, ihre Anträge zu verdeutlichen oder zu ergänzen.
Art. 19 b) Mitwirkung der Parteien
Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwir- ken, soweit dies nötig und ihnen zumutbar ist. 2 Verweigert eine Partei diese Mitwirkung, so ist die Behörde nicht verpflichtet, auf ihre Begehren oder Anträge einzutreten. 3 Ist die persönliche Anwesenheit einer Partei unerlässlich, so kann die Behörde die polizeiliche Vorführung anordnen, wenn der Vorladung trotz Hinweis auf die Vorführung keine Folge gegeben wird.
Art. 20 c) Rechtshilfe
Die Behörden sind zur gegenseitigen Rechtshilfe verpflichtet, soweit dies für die Abklärung des Sachverhaltes notwendig ist und die Geheimsphäre nicht verletzt.
Art. 21 3. Anspruch auf rechtliches Gehör
a) Anhörung 1 Die Behörde räumt den Parteien das Recht ein, sich zu den für die Verfügung oder den Entscheid massgebenden Tatsachen zu äussern und an den Beweisab- nahmen teilzunehmen. 2 Sie hat Äusserungen der Parteien zu würdigen. 3 Eine Anhörungspflicht besteht nicht: a) bei Zwischenbescheiden, die nicht selbständig anfechtbar sind; b) bei Verfügungen, die durch Einsprache angefochten werden; c) bei Veranlagungsverfügungen im öffentlichen Abgaberecht und bei Verfügun- gen im Sozialversicherungsrecht; d) bei Verfügungen, mit welchen dem Begehren einer Partei voll entsprochen oder durch welche niemand beschwert wird; e) bei Vollstreckungsverfügungen oder andern Verfügungen, die ihrer Natur nach oder aus Gründen der Dringlichkeit den Ausschluss der Anhörung rechtfertigen.
Art. 22 9 b) Akteneinsicht
Den Parteien steht das Recht zur Akteneinsicht zu. 2 Ist eine Partei durch einen in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt vertreten, stellt ihm die Behörde die Akten auf sein Gesuch hin zur Einsichtnahme zu. Sie sieht von der Aktenzustellung ab, wenn dadurch das Ver- fahren nicht mehr ordnungsgemäss durchgeführt werden könnte.
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234.110 6 3 Die Behörde kann die Einsicht in die Akten verweigern, wenn schützenswerte private oder öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern. 4 Wenn die Behörde ein Aktenstück geheimhält, darf sie es als Beweismittel zum Nachteil einer Partei nur berücksichtigen, wenn diese vom wesentlichen Inhalt Kenntnis erhalten und Gelegenheit hatte, sich dazu zu äussern.
Art. 23 10 4. Verfahrensleitung
Bei Kollegialbehörden kann die Abklärung des Sachverhaltes und die Leitung des Verfahrens bis zum Entscheid dem Vorsitzenden, einem andern Mitglied oder einem Beamten übertragen werden. 2 Die Behörde oder die mit der Vorbereitung des Verfahrens beauftragte Instanz kann in dringlichen Fällen sofort vorsorgliche Massnahmen anordnen. Sie setzt den Beteiligten eine Frist von höchstens zehn Tagen zur Einsprache an unter der Androhung, dass es im Säumnisfall mit dem Entscheid sein Bewenden hat. Die Einsprache soll kurz begründet werden. 3 Die Behörde kann Parteien und Dritten, die ein Verfahren leichtfertig einleiten oder führen oder in anderer Weise den gebotenen Anstand verletzen, einen Verweis erteilen oder eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken auferlegen.
Art. 24 11 5. Beweisverfahren
a) Beweismittel 1 Beweismittel sind insbesondere: a) Auskunftsberichte anderer Behörden und Amtsstellen, b) Auskünfte der Parteien und von Drittpersonen, c) Urkunden, d) Augenschein, e) Gutachten von Sachverständigen, f) Parteibefragung. 2 Lässt sich der Sachverhalt auf Grund dieser Beweiserhebungen nicht genügend abklären, kann die Behörde auch Zeugen einvernehmen. 3 Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über die Beweisab- nahme und die Beweissicherung sind sinngemäss anwendbar.
Art. 25 b) Beweiswürdigung
Die Behörde würdigt die Beweise nach pflichtgemässem Ermessen.
Art. 26 12 6. Rechtsanwendung von Amtes wegen
Die Behörde wendet das Recht von Amtes wegen an. 2 Sie ist an Erlasse von Kanton, Bezirken und Gemeinden, welche dem Bundes- recht widersprechen, nicht gebunden. 3 Erlasse der Bezirke, Gemeinden und der andern öffentlich-rechtlichen Körper- schaften und Anstalten sind nur soweit verbindlich, als sie dem kantonalen Recht entsprechen. 4 Das Verwaltungsgericht ist an Erlasse des Kantonsund des Regierungsrates, welche der Kantonsverfassung oder Gesetzen widersprechen, nicht gebunden.
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Art. 27 7. Entscheidungsverfahren
a) Prüfung der Entscheidungsvoraussetzungen 1 Vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für eine Sachverfügung oder einen Sachentscheid erfüllt sind. Sie prüft insbesondere: a) die Zuständigkeit, b) die Parteiund Verfahrensfähigkeit der Parteien, c) die Vertretungsbefugnis der Parteivertreter, d) die Rechtsmittelbefugnis, e) die Zulässigkeit des Rechtsmittels, f) die fristund formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches, g) die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache. 2 Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft die Behörde eine Nichtein- tretensverfügung oder einen Nichteintretensentscheid.
Art. 28 13 b) Abschreibung
Die Behörde oder die mit der Vorbereitung des Verfahrens beauftragte Instanz schreibt das Verfahren ab, wenn: a) die Partei ihr Begehren zurückzieht, b) die Gegenpartei das Begehren anerkennt, c) die Behörde die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid widerruft, d) ein Vergleich abgeschlossen wird, oder das Verfahren aus andern Gründen gegenstandslos geworden ist.
Art. 29 c) Sachverfügung und Sachentscheid
In allen andern Fällen erlässt die Behörde eine Sachverfügung oder einen Sach- entscheid.
Art. 30 d) Form
Schriftliche Verfügungen sind unter Vorbehalt abweichender Vorschriften zu be- gründen. 2 Entscheide und selbständig anfechtbare Zwischenbescheide sind den Parteien schriftlich zuzustellen, auch wenn sie vorgängig mündlich eröffnet wurden.
Art. 31 14 e) Inhalt
Verfügungen und Entscheide müssen enthalten: a) die Bezeichnung der Behörde, b) die Daten der Beschlussfassung und des Versands, c) die Bezeichnung der Parteien und der Beigeladenen sowie ihrer Vertreter, d) das Rechtsbegehren, e) die Begründung, f) den Rechtsspruch und die Kostenauflage,
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234.110 8 g) die Rechtsmittelbelehrung, h) die Unterschrift. 2 Bei Allgemeinverfügungen, Veranlagungsverfügungen im öffentlichen Abgabe- recht, Verfügungen im Sozialversicherungsrecht sowie bei Verfügungen, mit wel- chen dem Begehren einer Partei voll entsprochen wird und dadurch nicht Interes- sen Dritter betroffen werden, sind Begründung und Unterschrift nicht erforderlich. Bei Bussen wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften im öffentlichen Abgabe- recht ist die Unterschrift nicht erforderlich. 3 Bei Entscheiden, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, be- stimmt sich der erforderliche Inhalt nach
Art. 112 Abs. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes.
Art. 32 f) Rechtsmittelbelehrung
Verfügungen, Entscheide und Zwischenbescheide, welche schriftlich zuzustel- len und nicht endgültig sind, müssen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden, womit auf das zulässige Rechtsmittel, die zuständige kantonale Rechts- mittelinstanz und die Rechtsmittelfrist hingewiesen wird. 2 Vorbehalten bleiben die durch Bundesrecht vorgeschriebenen Rechtsmittelbe- lehrungen.
Art. 33 g) Eröffnung
Schriftliche Verfügungen, Entscheide und Zwischenbescheide werden Parteien und Beteiligten durch die Post oder durch den damit beauftragten Funktionär, in der Regel eingeschrieben, zugestellt. 2 Sie werden im Dispositiv im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht, wenn der Auf- enthaltsort des Zustellungsempfängers unbekannt oder die Zustellung aus andern Gründen nicht möglich ist, oder wenn es sich um Allgemeinverfügungen handelt.
Art. 34 8. Widerruf
Verfügungen können auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen von der er- lassenden Behörde oder der Aufsichtsbehörde ausserhalb eines Revisionsverfah- rens abgeändert oder aufgehoben werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben oder erhebliche öffentliche Interessen es erfordern und dabei der Grund- satz von Treu und Glauben nicht verletzt wird. 2 Die Behörde ist nicht verpflichtet, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. 3 Entsteht dem aus einer Verfügung Berechtigten wegen des Widerrufs ein Scha- den, so hat er Anspruch auf eine Entschädigung, wenn er in Hinsicht auf die Verfügung gutgläubig Aufwendungen vorgenommen und den Widerruf nicht ver- ursacht hat. Für die Verjährung des Entschädigungsanspruches gilt das Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktio- näre.
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234.110 SRSZ 1.2.2025 9 IIa. Realakte 15
Art. 34a 16 Verfügung über Realakte
Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht stützen und Rechte oder Pflich- ten berühren, verlangen, dass sie: a) widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; b) die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; c) die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. 2 Die Behörde entscheidet durch Verfügung. III. Rechtsmittelverfahren A. Allgemeine Vorschriften
Art. 35 1. Rechtsmittel
Rechtsmittel sind: a) die Verwaltungsbeschwerde, b) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, c) die Revision.
Art. 36 2. Gegenstand des Rechtsmittels
Rechtsmittel sind zulässig: a) gegen Verfügungen und Entscheide, womit ein Verfahren durch eine Sach- oder Nichteintretensverfügung oder einen entsprechenden Entscheid abge- schlossen wird; b) gegen Zwischenbescheide, welche sich beziehen auf: 1. die Zuständigkeit, wenn die Behörde sie trotz Bestreitung bejaht (
§ 10 Abs. 1); 2. Ausschliessungsoder Ablehnungsbegehren (
Art. 4 );
3. die Ablehnung von Beiladungsbegehren (
§ 14 Abs. 1); 4. vorsorgliche Massnahmen (
§ 23 Abs. 2); 5. die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (
Art. 75 );
6. andere Anordnungen, die für eine Partei einen nicht wieder gutzumachen- den Nachteil bewirken. 2 Andere Zwischenbescheide können nur mit der Hauptsache angefochten werden.
Art. 37 17 3. Rechtsmittelbefugnis
Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist berechtigt, wer: a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; b) durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung beson- ders berührt ist; und
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234.110 10 c) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entschei- des oder der Verfügung hat. 2 Zur Einreichung eines Rechtsmittels sind ferner berechtigt: a) Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantonsoder Bundesverfas- sung gewährt; b) Personen, Organisationen und Behörden, wenn sie dazu durch einen Rechts- satz ermächtigt sind.
Art. 38 18 4. Rechtsmitteleingabe
a) Anforderungen 1 Die Rechtsmitteleingabe ist der zuständigen Rechtsmittelinstanz im Doppel ein- zureichen. Sie darf weder ungebührlichen Inhalts noch weitschweifig oder schwer lesbar sein. 2 Die Eingabe muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters enthalten. 3 Die angefochtene Verfügung oder der Entscheid ist der Eingabe beizufügen oder genau zu bezeichnen. 4 Urkunden, auf die sich die Partei beruft, und die sich in ihrem Besitz befinden, sind mit der Eingabe einzureichen.
Art. 39 19 b) Mangelhafte Eingabe
Genügt eine Beschwerdeeingabe den Anforderungen des
Art. 38 nicht, und erweist
sich das Rechtsmittel nicht als offensichtlich unzulässig, so wird der Partei eine Frist unter Androhung der Rechtsfolgen zur Verbesserung oder Ergänzung ange- setzt. 2 Kommt die Partei der Aufforderung nicht nach, wird auf das Rechtsbegehren nicht eingetreten, wenn sich der Mangel auf den Antrag, die Bezeichnung der an- gefochtenen Verfügung oder des Entscheids oder auf die Unterschrift bezieht oder wenn die Begründung fehlt. 3 Werden andere Mängel nicht behoben, so bleibt die Eingabe unbeachtet und die Behörde entscheidet aufgrund der Akten. 4 Fehlende Ausfertigungen sind nachzuverlangen oder auf Kosten der Partei zu erstellen.
Art. 40 5. Vernehmlassung
Erweist sich das Rechtsmittel nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegrün- det, ist die Rechtsmitteleingabe der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien unter Ansetzung einer Frist zur Antwort zuzustellen. 2 Die Antwort muss den Anforderungen von
§ 38 Abs. 1, 2 und 4 entsprechen. 3 Die Vorinstanz reicht mit ihrer Antwort die Akten ein.
Art. 41 6. Zweiter Schriftenwechsel
Die Rechtsmittelinstanz kann auf Antrag der Vorinstanz oder der Parteien oder von Amtes wegen einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.
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Art. 42 20 7. Aufschiebende Wirkung
Der Verwaltungsund der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu, soweit nicht durch Rechtssatz etwas anderes bestimmt wird. 2 Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorins- tanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise ent- ziehen; dieselbe Befugnis steht der Rechtsmittelinstanz nach Einreichung der Beschwerde zu. 3 Die Rechtsmittelinstanz kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.
Art. 43 8. Rechtsmittelentscheid
Hebt die Rechtsmittelinstanz die angefochtene Verfügung oder den Entscheid auf, so entscheidet sie in der Regel selbst über die Sache. 2 Sie kann die Sache mit den erforderlichen Weisungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung oder eines neuen Entscheides zurückweisen. 3 Wird ein Wahloder Abstimmungsergebnis aufgehoben, gelten die Abs. 1 und 2 nicht. B. Verwaltungsbeschwerde
Art. 44 1. Zulässigkeit
Verfügungen, Entscheide und die in
§ 36 Abs. 1 Buchstabe b erwähnten Zwische n- bescheide einer Verwaltungsbehörde können durch Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz angefochten werden, wenn: a) sie nicht durch Rechtssatz ausdrücklich als endgültig erklärt werden; b) sie nicht durch Einsprache oder verwaltungsgerichtliche Beschwerde ange- fochten werden können.
Art. 45 2. Beschwerdeinstanzen
Beschwerdeinstanzen sind: a) der Bezirksrat oder der Gemeinderat für Verwaltungsbeschwerden gegen die ihnen unterstellten Behörden und Organe; b) der Regierungsrat für Verwaltungsbeschwerden gegen die Bezirksräte und Ge- meinderäte, die Organe kommunaler Zweckverbände, die Departemente, kan- tonale Kommissionen und Amtsstellen sowie die Organe kantonaler Anstalten; c) der Regierungsrat für Verwaltungsbeschwerden gegen die in
Art. 1 Buchstabe b
und
§ 2 Abs. 1 Buchstabe a bezeichneten Organe. 2 Vorschriften, welche andere Behörden als zuständige Instanzen für Verwaltungs- beschwerden bezeichnen, bleiben vorbehalten.
Art. 46 3. Beschwerdegründe
Mit der Verwaltungsbeschwerde können gerügt werden:
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234.110 12 a) die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhaltes; b) die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens; c) Ermessensfehler. 2 Gegenüber Bezirksund Gemeindebehörden sowie Organen kommunaler Zweck- verbände kann die kantonale Behörde Ermessensfehler nur überprüfen, soweit da- durch die Autonomie der von ihnen vertretenen Körperschaften nicht verletzt wird.
Art. 47 21 4. Beschwerdefrist
Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage, sofern nicht ein anderer Erlass eine ab- weichende Frist vorschreibt. 2 Rechtsverweigerungsund Rechtsverzögerungsbeschwerden sind an keine Frist gebunden.
Art. 48 5. Neue Tatsachen und Beweisanträge
Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren können die Parteien neue Tatsachen und Be- weismittel geltend machen.
Art. 49 6. Keine Bindung an die Parteianträge
Die Beschwerdeinstanz ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden. Sie kann die Verfügung oder den Entscheid zugunsten oder zuungunsten einer Partei ändern. C. Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Art. 50 1. Verwaltungsgerichtsbeschwerde an selbständige
Rekurskommissionen Für das Verfahren vor den selbständigen Rekurskommissionen sind die Vorschrif- ten dieses Gesetzes massgebend, wobei mangels abweichender Bestimmungen das Verfahren über die Verwaltungsbeschwerde zu beachten ist.
Art. 51 22 2. Verwaltungsgerichtsbeschwerde
a) Gegenstand Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können beim Verwaltungsgericht ange- fochten werden: a) Verfügungen, Entscheide und die in
§ 36 Abs. 1 Buchstabe b erwähnten Zwi- schenbescheide des Regierungsrates, soweit nicht durch dieses Gesetz oder einen andern Erlass der Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen wird; b) Verfügungen, Entscheide und die in
§ 36 Abs. 1 Buchstabe b erwähnten Zwi- schenbescheide anderer Instanzen, sofern dies durch einen Rechtssatz vor- gesehen ist;
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234.110 SRSZ 1.2.2025 13 c) Einspracheentscheide der Departemente über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen; d) Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Ergebnisse von Wahlen und Sachabstimmungen des Volkes in Bezirken und Gemeinden sowie von Bezirks- und Gemeindeversammlungsbeschlüssen; e) Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Ergebnisse von kantonalen Sachabstimmungen des Volkes; f) Verletzungen des Stimmrechts durch Organe der Bezirke, Gemeinden und Zweckverbände; g) Vollstreckungsandrohungen und Vollstreckungsverfügungen, wenn sie selb- ständig angefochten werden; h) letztinstanzliche Entscheide der kantonalkirchlichen Behörden.
Art. 52 23 b) Sprungbeschwerde
Der Regierungsrat ist befugt, eine Verwaltungsbeschwerde, welche er zu beurtei- len hat, unmittelbar an das Verwaltungsgericht zu überweisen. 2 Die direkte Überweisung an das Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen, wenn die Beschwerde vorwiegend aufsichtsrechtlicher Natur ist, ein Ausstandsbegehren be- trifft oder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach §§ 53 und 54 unzulässig ist.
Art. 53 24 c) Ausnahmen
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig: a) wenn die Verfügung oder der Entscheid durch einen Rechtssatz ausdrücklich als endgültig erklärt wird; b) wenn sie sich auf einen Beschwerdeentscheid bezieht, der an den Bundesrat oder an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann. 2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ferner unzulässig: a) gegen den Erlass und die Genehmigung von Richtplänen; b) gegen Verfügungen und Entscheide über die Bewilligung oder Verweigerung von öffentlichen Beiträgen, wenn die Rechtsordnung keinen Rechtsanspruch darauf einräumt; c) gegen Verfügungen und Entscheide betreffend die Infrastrukturplanung, na- mentlich die Festlegung von Schulstandorten und des Angebots des öffentlichen Verkehrs, und die Bestimmung des Leistungsumfanges für Träger einer öffent- lichen Aufgabe. 3 Soweit übergeordnetes Recht eine gerichtliche Beurteilung durch eine kanto- nale Gerichtsinstanz zwingend verlangt, gelten diese Ausschlussgründe nicht.
Art. 54 25
Art. 54a 26
Art. 55 27 d) Beschwerdegründe
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann geltend gemacht werden:
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234.110 14 a) die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhaltes, b) die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens. 2 Dem Verwaltungsgericht steht auch eine Prüfung der richtigen Handhabung des Ermessens zu, wenn: a) es als erste kantonale Beschwerdeinstanz zu entscheiden hat, und es sich nicht um Verfügungen des Regierungsrates handelt; b) sich die Beschwerde gegen eine Verfügung im Sinne von
§ 9 Abs. 2 richtet oder die Beschwerde gemäss
Art. 52 überwiesen wird;
c) die Beschwerde sich gegen Vollstreckungsandrohungen, Vollstreckungsverfü- gungen oder Disziplinarmassnahmen richtet; d) die Beschwerde sich gegen Diskriminierungen in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis richtet. 3 Vorbehalten bleibt
§ 46 Abs. 2. 4 Dem Verwaltungsgericht steht gegenüber letztinstanzlichen Entscheiden der kantonalkirchlichen Behörden lediglich die Prüfung der unrichtigen Rechtsan- wendung, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes- sens zu.
Art. 56 28 e) Beschwerdefrist
Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage, sofern nicht ein anderer Erlass eine ab- weichende Frist vorschreibt. 2 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage für die Anfechtung von: a) Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Ergebnissen von Wahlen und Sachabstimmungen des Volkes in Bezirken und Gemeinden sowie von Bezirks- und Gemeindeversammlungsbeschlüssen; b) Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Ergebnissen von kantonalen Sachabstimmungen des Volkes; c) Verletzungen des Stimmrechts durch Organe der Bezirke, Gemeinden und Zweckverbände; d) Versammlungsbeschlüssen der bestehenden Allmendgenossenschaften und ähnlichen Körperschaften im Sinne von
Art. 59 Abs. 3 ZGB;
e) Vollstreckungsandrohungen und Vollstreckungsverfügungen. 3 Rechtsverweigerungsund Rechtsverzögerungsbeschwerden, die das Verwal- tungsgericht unmittelbar zu beurteilen hat, sind an keine Frist gebunden.
Art. 57 29 f) Neue Tatsachen und Beweismittel
Im Verwaltungsgerichtsverfahren können die Parteien neue Tatsachen und Be- weismittel geltend machen.
Art. 58 30 g) Bindung an Parteianträge
aa) Grundsatz Das Verwaltungsgericht ist an die Parteianträge gebunden. Es darf weder zu Guns- ten noch zu Ungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen.
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Art. 59 31 bb) Ausnahmen
Legt ein Rechtssatz etwas Abweichendes fest oder steht dem Verwaltungsgericht die Ermessensüberprüfung zu, ist
Art. 49
anwendbar.
Art. 60 32 h) Einzelrichterentscheid
Ist auf eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde oder Klage offensichtlich man- gels einer Sachurteilsvoraussetzung nicht einzutreten oder ist sie wegen klaren Rechts ohne weiteres begründet oder unbegründet, trifft der Präsident oder ein vom Verwaltungsgericht bezeichneter Richter einen Einzelrichterentscheid. D. Revision
Art. 61 1. Revisionsgründe
Die Behörde zieht ihre rechtskräftige Verfügung oder ihren rechtskräftigen Ent- scheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn: a) die Verfügung oder der Entscheid durch eine strafbare Handlung beeinflusst wurde; b) die Partei nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vor- bringt, die sie früher trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorbringen konnte; c) die Behörde wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt hat, welche die da- durch benachteiligte Partei nicht rechtzeitig geltend machen konnte; d) die Behörde erhebliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben, versehent- lich nicht berücksichtigt hat.
Art. 62 2. Revisionsinstanz, Frist
Das Revisionsbegehren ist innert 90 Tagen seit Feststellung des Revisionsgrun- des, spätestens innert zehn Jahren seit Erlass der Verfügung oder des Entschei- des, bei der Behörde einzureichen, welche die mit dem Revisionsbegehren ange- fochtene Verfügung oder den Entscheid getroffen hat.
Art. 63 3. Keine aufschiebende Wirkung
Dem Revisionsbegehren kommt keine aufschiebende Wirkung zu, wenn die Revi- sionsinstanz keine gegenteilige Anordnung trifft.
Art. 63a 33 4. Rechtsmittel gegen Revisionsentscheide
Gegen Revisionsentscheide sind die ordentlichen Rechtsmittel gegeben.
Art. 63b 34 5. Verweis auf die Schweizerische Zivilprozessordnung
Im Übrigen sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar.
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234.110 16 IV. Einsprache
Art. 64 1. Gegenstand
Einsprachen sind die in einem Rechtssatz vorgesehenen Behelfe, mit welchen der Einsprecher Einwendungen erhebt: a) gegen den Entwurf eines Rechtssetzungserlasses oder gegen die Vorlage von Planungsmassnahmen; b) gegen einen von der Verwaltungsbehörde zu treffenden Verwaltungsakt; c) gegen eine erlassene Verfügung zum Zwecke der Wiederprüfung.
Art. 65 35
Art. 66 3. Verfahren
Die §§ 9 bis 43 sind sinngemäss anwendbar, soweit der die Einsprache vorse- hende Erlass keine abweichende Regelung trifft. V. Verwaltungsgerichtliche Klage
Art. 67 36 1. Gegenstand der Klage
Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz: a) Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen; b) Streitigkeiten aus Konzessionen zwischen einem Gemeinwesen und dem Kon- zessionär oder zwischen den Konzessionären unter sich; c) Streitigkeiten über öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber Gemeinwesen, andern Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, sofern eine Entschädigungspflicht durch Rechtssatz vorgeschrieben ist; d) Streitigkeiten über Ansprüche aus einem dem öffentlichen Recht unterstell- ten Arbeitsverhältnis, einschliesslich Streitigkeiten über Ansprüche gegen- über der Pensionskasse des Kantons Schwyz; e) Streitigkeiten aus dem Sozialversicherungsrecht, soweit für sie nach Bundes- recht oder kantonalem Recht der Klageweg vorgesehen ist; f) öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Gemeinwesen, Anstalten und an- deren Körperschaften des öffentlichen Rechts; g) andere Streitigkeiten, für welche eine besondere Vorschrift die verwaltungs- gerichtliche Klage vorsieht. 2 In den unter Abs. 1 Bst. a bis f erwähnten Streitigkeiten bleiben besondere Vor- schriften, welche eine andere Behörde als zuständig bezeichnen, vorbehalten. Haftungsklagen gegen den Kanton im Sinne von
Art. 46 , 454 und 955 ZGB sowie
Art. 5 SchKG beurteilen die Zivilgerichte.
3 Widerklagen im Sinne der Schweizerischen Zivilprozessordnung sind zulässig, sofern der Gegenstand der Widerklage auch Gegenstand einer verwaltungsgericht- lichen Klage sein könnte.
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Art. 68 2. Vorverfahren
Vor Einreichung der Klage teilt der Kläger dem Beklagten sein Begehren schrift- lich mit. Der Beklagte nimmt dazu innert angemessener Frist Stellung. 2 Kommt eine Partei dieser Pflicht nicht nach, so kann das Verwaltungsgericht darauf bei der Kostenauflage Rücksicht nehmen.
Art. 69 3. Anhängigmachung
Die Klage wird durch eine schriftliche Eingabe beim Verwaltungsgericht anhängig gemacht.
Art. 70 37 4. Verfahren
Für das Verfahren sind die §§ 9 bis 33 sowie 60 dieses Gesetzes und im Übrigen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung, insbesondere jene über die Widerklage, die Rechtshängigkeit der Klage und die Säumnis, sinnge- mäss anwendbar. 2 Das Verwaltungsgericht beurteilt die ihm vorgelegten Anträge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei. VI. Kosten
Art. 71 1. Erhebung von Kosten
Die Behörden erheben für den Erlass von Verfügungen, Entscheiden und Zwi- schenbescheiden die in der Gebührenordnung und den dazu gehörenden Tarifen vorgesehenen Gebühren und Entschädigungen für Barauslagen. 2 Ist das Verfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht unentgeltlich, wer- den keine Kosten erhoben.
Art. 72 38 2. Kostenauflage
Die Kosten für den Erlass von Verfügungen trägt in der Regel die Partei, welche den Erlass verlangt hat. 2 Die Kosten für den Erlass eines Entscheides oder Zwischenbescheides werden in der Regel der unterliegenden Partei überbunden. Unterliegt sie nur teilweise, werden die Kosten auf die Parteien anteilsmässig verteilt. 3 Die obsiegende Partei kommt für die Kosten auf, die sie durch ein pflichtwidri- ges Verhalten im Verfahren verursacht hat. 4 Wird ein Verfahren gegenstandslos, so liegt der Entscheid über die Kostenfolge im Ermessen der Behörde.
Art. 73 39 3. Kostenvorschuss
Die Behörde kann von einer Partei, die den Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides verlangt oder die Durchführung von Beweiserhebungen beantragt, einen Kostenvorschuss verlangen.
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234.110 18 2 Juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen keinen Kostenvorschuss leisten. 3 Kommt die Partei trotz Ansetzung einer angemessenen Nachfrist ihrer Kosten- vorschusspflicht nicht nach, so tritt die Behörde auf das Begehren oder die Be- weisanträge nicht ein.
Art. 74 40 4. Parteientschädigung
Im Rechtsmittelverfahren und in verwaltungsgerichtlichen Klagefällen hat die unterliegende der obsiegenden Partei eine dem Aufwand angemessene Entschä- digung auszurichten, welche die Behörde festsetzt. 2 Obsiegt die Behörde im Rechtsmittelverfahren, so wird der von ihr vertretenen juristischen Person keine Parteientschädigung zugesprochen. Soweit jedoch Be- zirke, Gemeinden und Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts sich im Verfahren anwaltschaftlich vertreten lassen, findet Abs. 1 Anwendung. 3 Ausnahmsweise spricht die Behörde der obsiegenden Partei auf deren Antrag vollen Parteikostenersatz zu, wenn die Partei nachweist, dass die Einsprache oder das Rechtsmittel offensichtlich rechtsmissbräuchlich erhoben wurde.
Art. 75 41 5. Unentgeltliche Rechtspflege
Ist eine Partei bedürftig und erscheint das Verfahren nicht als aussichtslos, so befreit sie die Behörde auf Antrag ganz oder teilweise von der Kostentragung und der Kostenvorschusspflicht. 2 Sie kann der bedürftigen Partei einen berufsmässigen Vertreter im Sinne von
§ 15 Abs. 3 dieses Gesetzes und
Art. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes42 beigeben.
Die Vertretungskosten trägt das Gemeinwesen, soweit sie nicht eine andere Partei tragen muss. 3 Vermag eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung oder Vertretung be- willigt wurde, die Kosten und die Entschädigung zu decken, so ist sie zur Rück- zahlung an die Gerichtskasse verpflichtet. Die Rückzahlungspflicht erlischt zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides. VII. Vollstreckung
Art. 76 1. Voraussetzungen
Verfügungen und Entscheide sind vollstreckbar: a) wenn sie nicht mehr durch Einsprache, Verwaltungsbeschwerde oder Verwal- tungsgerichtsbeschwerde angefochten werden können. b) wenn diesen Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung zukommt, oder wenn ihnen die aufschiebende Wirkung entzogen wurde.
Art. 77 43 2. Zuständigkeit
Die Vollstreckung obliegt der Behörde, welche die Verfügung oder den Entscheid erstinstanzlich getroffen hat.
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234.110 SRSZ 1.2.2025 19 2 Urteile des Verwaltungsgerichtes in Klagefällen werden nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vollstreckt, soweit sich aus der Natur der Sache nichts anderes ergibt.
Art. 78 44 3. Vollstreckungsmassnahmen
Vollstreckungsmassnahmen sind: a) die Schuldbetreibung für Geldzahlungen und Sicherheitsleistungen; b) die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen; c) der unmittelbare Zwang gegen den Pflichtigen oder seine Sachen; d) Ordnungsbusse für jeden Tag bis zur Erfüllung. 2 Vollstreckbare Verfügungen und Entscheide, die auf eine Geldzahlung oder Si- cherheitsleistung gehen, sind einem Gerichtsurteil im Sinne des
Art. 80 Abs. 2
SchKG gleichgestellt. 3 Die Bestrafung nach Massgabe des Verwaltungsstrafrechts und des
Art. 292 des
Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten. 4 Die Behörde beachtet bei der Wahl der Vollstreckungsmassnahme den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Sie kann nötigenfalls polizeiliche Hilfe beanspruchen. 5 Die Ordnungsbusse beträgt maximal 500 Franken für jeden Tag der Nichterfül- lung. Sie wird von der für die Vollstreckung zuständigen Verwaltungsbehörde nach Massgabe des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung eines Entscheides oder einer Verfügung und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Pflichtigen angedroht und festgesetzt.
Art. 79 45 4. Verfahren
Vor Anordnung der in
§ 78 Abs. 1 Buchstaben b, c und d bezeichneten Vollstre- ckungsmassnahmen wird der Pflichtige unter Ansetzung einer Frist zur Erfüllung aufgefordert, wenn nicht Gefahr in Verzug ist. 2 Die Vollstreckungsandrohung kann mit der Verfügung oder selbständig erlassen werden. 3 Die angedrohte Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung ist periodisch, längstens in Zeitabständen von 30 Tagen festzusetzen und einzutreiben. Zeigt sich spätestens nach 90 Tagen, dass ein Fortbestand der Ordnungsbussenandro- hung den Pflichtigen nicht zur Erfüllung anzuhalten vermag, so sind vollstreckbare Entscheide und Verfügungen mittels Ersatzvornahme oder unmittelbarem Zwang durchzusetzen.
Art. 79a 46 5. Sicherstellung der Vollstreckungskosten
Dem für die Vollstreckung zuständigen Gemeinwesen steht für die Kosten von Vollstreckungsmassnahmen an Grundstücken, für die der Grundeigentümer haf- tet, ein gesetzliches Grundpfandrecht gemäss
Art. 77a des Einführungsgesetzes
zum schweizerischen Zivilgesetzbuch47 zu.
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234.110 20 VIII. Schlussbestimmungen
Art. 80 1. Anwendung des Gesetzes auf bisherige Erlasse
Soweit in früheren Erlassen auf die Vorschriften der Verordnung über das Verfah- ren in Administrativrechtsstreitigkeiten vom 7. Oktober 1858 48 oder des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Schwyz vom 18. Juli 1951 49 verwie- sen wird, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes massgebend.
Art. 81 50
Art. 82 51 3. Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: a) Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre52
§ 14 Abs. 2 2 Ansprüche, die sich auf ein rechtswidriges Verhalten von Mitgliedern des Ver- waltungsgerichts beziehen, beurteilt das Kantonsgericht. b) Steuergesetz vom 9. Februar 2000 53
§ 125 Abs. 2 und 3 2 Die kantonale Steuerverwaltung erlässt Haftungsverfügungen aufgrund dieses Gesetzes und entscheidet über Steuererlassgesuche. Abs. 3 wird aufgehoben.
§ 194 Abs. 2, 3 und Abs. 4, 5 (neu) 2 Das Erlassgesuch muss schriftlich begründet und mit den nötigen Beweismitteln der kantonalen Steuerverwaltung eingereicht werden. Diese holt die Stellung- nahme der Gemeinde ein und entscheidet über das Gesuch. 3 Gegen den Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung kann Beschwerde beim Regierungsrat gemäss der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege erhoben werden. 4 Die Einreichung eines Steuererlassgesuches hemmt den Bezug nicht. 5 Bei offensichtlich unbegründeten Gesuchen können Verfahrenskosten erhoben werden. c) Gesetz über die Erhebung der Handänderungssteuer vom 27. April 197754
§ 20 Abs. 2 2 Gegen Entscheide über Steuererlassgesuche kann Beschwerde beim Regierungs- rat gemäss der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege erhoben werden.
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234.110 SRSZ 1.2.2025 21 d) Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974 55
§ 124 Abs. 1 1 Eine Handlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor Ablauf der Frist vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangen oder für sie der Schweizerischen Post übergeben sein. Zahlungen müssen spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Be- stimmungsstelle der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sein. e) Verordnung über die Landumlegung und die Grenzbereinigung vom 30. No- vember 198956
§ 25 Abs. 2 2 Seine Verfügung kann mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. f) Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vom 9. Dezember 198157
§ 8 Abs. 1 1 Verfügungen über Sprengund andere Verwendungsausweise unterliegen der Beschwerde an das zuständige Bundesamt. g) Gesetz über das Halten von Hunden vom 23. Juni 198358
§ 11 Abs. 3 3 Wer ein Interesse dartut, kann dagegen innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung Einsprache an den Gemeinderat und gegen dessen Entscheid Beschwerde an den Regierungsrat erheben. h) Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 24. Mai 200059
§ 35 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben. i) Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 19. April 200060
§ 46 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
Art. 83 4. Übergangsbestimmungen
Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses bei einer Behörde, welche aufgehoben und durch das Verwaltungsgericht ersetzt wird, anhängig sind, bringt das Verwaltungsgericht nach den Vorschriften dieses Erlasses zum Ab- schluss.
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234.110 22 2 Im Übrigen werden die Verfahren nach bisherigem Recht beendigt. Für Verfü- gungen und Entscheide, welche nach Inkrafttreten dieses Erlasses eröffnet wer- den, bestimmen sich die Weiterziehbarkeit und das Verfahren vor der Rechtsmit- telinstanz nach neuem Recht.
Art. 84 5. Genehmigung durch Bundesbehörden
Der Regierungsrat holt die vom Bundesrecht vorgeschriebenen Genehmigungen dieses Gesetzes durch die Bundesbehörden ein.
Art. 85 61 6. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung. 2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen. 3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.62 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 1988 1 Die beim Inkrafttreten der revidierten Verordnung hängigen Verfahren sind nach den Vorschriften der bisherigen Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege zu Ende zu führen. 2 Personen, die seit mindestens fünf Jahren vor der Revision dieses Erlasses selb- ständig und gewerbsmässig als Steuerberater im Kanton Schwyz tätig sind, wer- den auch weiterhin zur berufsmässigen Vertretung in Sozialversicherungsund Steuersachen zugelassen, sofern sie sich über einen untadeligen Leumund aus- weisen können und innert Jahresfrist beim Verwaltungsgericht ein Registrierungs- gesuch stellen. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 1995 Die beim Inkrafttreten der revidierten Verordnungen hängigen Verfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Für Verfügungen und Entscheide, welche nach Inkrafttreten der revidierten Verordnungen eröffnet werden, bestimmen sich die Weiterziehbarkeit und das Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz nach neuem Recht. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Oktober 2007 1 Auf die beim Inkrafttreten der revidierten Verordnung hängigen Verfahren ist das neue Recht anwendbar. 2 Für Verfügungen und Entscheide, welche nach Inkrafttreten der revidierten Ver- ordnung eröffnet werden, bestimmen sich die Weiterziehbarkeit und das Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz nach neuem Recht.
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234.110 SRSZ 1.2.2025 23 1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 16-455 mit Änderungen vom 4. Dezember 1975 (GS 16-727), vom 14. Mai 1987 (GS 17-704), vom 17. März 1988 (GS 17-773), vom 27. Januar 1993 (GS 18-339), vom 14. Dezember 1995 (GS 19-77), vom 8. Mai 1996 (GS 19-118), vom 26. Juni 1997 (GS 19-198), vom 10. Februar 1999 (GS 19-382), vom 22. März 2000 (GS 19-567), vom 29. Mai 2002 (AnwV; Abl 2002 923), vom 24. Oktober 2007 (GS 21-148), vom 18. November 2009 (Justizverordnung, GS 22-82v), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 21. Mai 2014 (Pensionskassengesetz, GS 24-7c), vom 25. März 2015 (WAG, GS 24-29a), vom 25. Oktober 2017 (KRB Nachführung der Justizgesetzgebung und Optimierung der Organisation der Strafverfolgungs- behörden, GS 25-9j) und vom 27. März 2024 (PBG, GS 27-31a). 2 Abs. 1 Ingress in der Fassung vom 17. März 1988. 3 Bst. a in der Fassung vom 14. Dezember 1995, Bst. b in der Fassung vom und Bst. c aufgehoben am 24. Oktober 2007. 4 Fassung vom 18. November 2009. 5 Abs. 2 (neu) in der Fassung vom 17. März 1988; der bisherige Abs. 2 wird zu Abs. 3. 6 Fassung vom 18. November 2009. 7 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom und Abs. 4 aufgehoben am 29. Mai 2002. 8 Neu eingefügt am 14. Dezember 1995. 9 Abs. 2 neu eingefügt am 18. November 2009; bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4. 10 Abs. 3 in der Fassung gemäss
Art. 241 der Zivilprozessordnung vom 25. Oktober 1974 (GS 16-601)
und Abs. 2 in der Fassung vom 17. März 1988. 11 Abs. 3 in der Fassung vom 18. November 2009. 12 Abs. 4 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. 13 Ingress und Bst. c in der Fassung vom 17. März 1988. 14 Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 14. Dezember 1995 und Abs. 3 neu eingefügt am 24. Oktober 2007; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Oktober 2017. 15 Neu eingefügt am 24. Oktober 2007. 16 Neu eingefügt am 24. Oktober 2007. 17 Fassung vom 24. Oktober 2007 (Abs. 2 neu). 18 Abs. 1 in der Fassung vom 18. November 2009. 19 Abs. 2 in der Fassung vom 17. März 1988; Abs. 3 und 4 (neu) in der Fassung vom 18. November 2009. 20 Abs. 2 und 3 (neu) in der Fassung vom 14. Mai 1987. Vergleiche auch Abl 1988 324. 21 Abs. 1 in der Fassung vom 17. März 1988; Abs. 2 aufgehoben am 25. März 2015, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2. 22 Bst. c, f und g (neu) in der Fassung vom 14. Dezember 1995; Bst. h neu eingefügt am 26. Juni 1997; Bst. d und e in der Fassung vom 25. März 2015. 23 Abs. 1 und 2 (neu) in der Fassung vom 17. März 1988. 24 Überschrift und Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom sowie Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 24. Oktober 2007. 25 Aufgehoben am 24. Oktober 2007. 26 Aufgehoben am 24. Oktober 2007. 27 Abs. 2 Bst. b in der Fassung vom 17. März 1988 und Bst. d neu eingefügt am 8. Mai 1996 sowie Abs. 4 neu eingefügt am 26. Juni 1997. 28 Abs. 1 in der Fassung vom 17. März 1988; Abs. 2 in der Fassung vom 27. Januar 1993; Abs. 2 Bst. a und b in der Fassung vom 25. März 2015. 29 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 25. Oktober 2017. 30 Fassung vom 4. Dezember 1975. 31 Fassung vom 4. Dezember 1975. 32 Fassung vom 14. Dezember 1995. 33 Neu eingefügt am 17. März 1988. 34 Fassung vom 18. November 2009. 35 Aufgehoben am 25. Oktober 2017. 36 Abs. 3 in der Fassung vom 18. November 2009; Abs. 1 Bst. d in der Fassung vom 21. Mai 2014; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Oktober 2017. 37 Abs. 1 in der Fassung vom 18. November 2009 und Abs. 2 neu eingefügt am 24. Oktober 2007. 38 Abs. 4 neu eingefügt am 17. März 1988. 39 Abs. 3 in der Fassung vom 17. März 1988. 40 Fassung vom 17. März 1988; Abs. 3 neu eingefügt am 27. März 2024.
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234.110 24 41 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. März 1988; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Oktober 2017. 42 SRSZ 280.110. 43 Abs. 2 in der Fassung vom 18. November 2009. 44 Abs. 1 Bst. c und d (neu) und Abs. 3 in der Fassung vom 14. Dezember 1995; Abs. 5 neu ein- gefügt am 14. Dezember 1995. 45 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 14. Dezember 1995. 46 Neu eingefügt am 14. Dezember 1995. 47 SRSZ 210.100. 48 RGS I 142, GS 1-395, 8-457, 9-453. 49 GS 13-422, 15-737. 50 Aufgehoben am 17. März 1988. 51 Fassung vom 24. Oktober 2008. 52 SRSZ 140.100; GS 15-733. 53 SRSZ 172.200; GS 19-492. 54 SRSZ 172.500; GS 16-863. 55 SRSZ 231.110; GS 16-427. 56 SRSZ 400.210; GS 17-861. 57 SRSZ 541.320; GS 17-326. 58 SRSZ 546.100; GS 17-445. 59 SRSZ 711.110; GS 19-603. 60 SRSZ 712.110; GS 19-580. 61 Fassung vom 17. Dezember 2013. 62 Am 1. Januar 1975 in Kraft getreten; Änderungen vom 14. Mai 1987 am 1. September 1988 (Abl 1988 673), vom 17. März 1988 am 1. Februar 1989 (GS 17-777), vom 14. Dezember 1995 am 1. Januar 1997 (Abl 1996 899), vom 8. Mai 1996 am 1. Juli 1996 (Abl 1996 900), vom 26. Juni 1997 am 1. Januar 1999 (Abl 1998 1774), vom 10. Februar 1999 am 1. Juli 2000 (Abl 2000 845), vom 22. März 2000 am 1. Juli 2000 (Abl 2000 819), vom 29. Mai 2002 am 1. Sep-tember 2002 (GS 20-224), vom 24. Oktober 2007 am 1. Januar 2009 (Abl 2008 2697), vom 18. Novem- ber 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 21. Mai 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 1906), vom 25. März 2015 am 1. Januar 2017 (Abl 2016 2674), vom 25. Oktober 2017 am 1. Februar 2018 und vom 27. März 2024 am 1. Juli 2024 (Abl 2024 1522) in Kraft getreten.
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