der Kantonsverfassung, 2 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates sowie in den Text der Interkantonalen Vereinbarung, beschliesst:
- Der Kanton Schwyz tritt der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse vom 23. Oktober 1998 bei.
- Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
- Dieser Beschluss wird dem fakultativen Referendum gemäss § 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt. Er wird mit dem Konkordatstext im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten 3 in die Gesetzsammlung aufgenommen. Abl 2000 808.
SRSZ 100.000.
4. Februar 2003 (Abl 2003 498). SRSZ 1.1.2015 -- 1 of 1 --