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Verordnung über Behinderteneinrichtungen (BehiVO)

(Vom 13. November 2007)

Präambel

Verordnung über Behinderteneinrichtungen (BehiVO) 1

(Vom 13. November 2007)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf § 27 des Gesetzes über soziale Einrichtungen vom 28. März 2007, 2

beschliesst:

i_allgemeine_bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1. Geltungsbereich

. Geltungsbereich

Diese Verordnung ist anwendbar auf bewilligte Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen.

Nicht als Einrichtungen gelten Organisationen der privaten Invalidenhilfe und Ausbildungsstätten für Fachpersonal nach Art. 74 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung.3

Art. 2 2. Aufgaben und Zusammenarbeit

. Aufgaben und Zusammenarbeit

Die Einrichtungen fördern die berufliche und soziale Eingliederung der Menschen mit Behinderungen unter Beachtung ihrer Eigenständigkeit und Selbstverantwortung.

Das Departement des Innern berät innerkantonale Einrichtungen bei der Planung neuer Angebote und bei konzeptionellen Fragen.

Es arbeitet mit allen Einrichtungen und den Sozialversicherungen zusammen. II. Betrieb von Einrichtungen

a_bewilligungspflicht_und_voraussetzungen A. Bewilligungspflicht und -voraussetzungen

Art. 3 1. Bewilligungspflicht

. Bewilligungspflicht

Einrichtungen, die fünf und mehr Personen regelmässig entgeltliche oder unentgeltliche Pflege oder Betreuung gewähren, bedürfen einer Bewilligung des Departements des Innern.

Die Bewilligung kann natürlichen oder juristischen Personen erteilt werden.

Art. 4 2. Persönliche Voraussetzungen

. Persönliche Voraussetzungen

Wer in leitender Stellung eine Einrichtung führt, hat

  1. in der Regel eine fachbezogene Ausbildung im Bereich des Betreuungsangebotes der Einrichtung,
  2. einen guten Leumund und ist gesund.

Wird die Bewilligung einer juristischen Person erteilt, so muss mindestens eine Person in leitender Stellung die persönlichen Voraussetzungen erfüllen. SRSZ 1.1.2015 -- 1 of 7 --

Der Bestand und die Qualifikation des Personals richten sich nach den Betreuungsund Pflegebedürfnissen der zu betreuenden Personen.

Art. 5 3. Betriebliche Voraussetzungen

. Betriebliche Voraussetzungen

Jede Einrichtung hat in einem Konzept darzulegen:

  1. Art und Grösse der betreuten Personengruppen;
  2. das Pflegeund Betreuungsangebot;
  3. die Organisationsund Führungsstruktur;
  4. das interne Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten zwischen einer betreuten Person und der Einrichtung.

Die Einrichtung sorgt für eine angemessene Qualitätssicherung nach den Vorgaben des Departements des Innern.

Art. 6 4. Bauliche Voraussetzungen

. Bauliche Voraussetzungen

Bauten und Anlagen der Einrichtungen haben die Planungs-, Bauund Sicherheitsvorschriften einzuhalten.

Für Einrichtungen, die Bundesoder Kantonsbeiträge erhalten, gilt das Richtraumprogramm des Kantons.

Dieses wird vom Departement des Innern in Zusammenarbeit mit dem Baudepartement erlassen.

b_bewilligungsverfahren_und_aufsicht B. Bewilligungsverfahren und Aufsicht

Art. 7 1. Bewilligungsgesuch

. Bewilligungsgesuch

Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist mindestens vier Monate vor der geplanten Eröffnung beim Departement des Innern einzureichen.

Mit dem Gesuch sind jene Unterlagen einzureichen, die gemäss der Richtlinie des Departements des Innern für die Erteilung einer Bewilligung und den Betrieb von Behinderteneinrichtungen erforderlich sind.

Art. 8 2. Bewilligung

. Bewilligung

Das Departement des Innern erteilt die Bewilligung.

Diese kann befristet oder mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

Art. 9 3. Aufsicht

. Aufsicht

Das Departement des Innern führt die Aufsicht über die bewilligten Einrichtungen und prüft periodisch, ob die Bewilligungsvoraussetzungen noch erfüllt sind.

Es kann dazu Berichte einholen und Kontrollen durch externe Fachleute anordnen.

Eine Bewilligung kann eingeschränkt oder entzogen werden, wenn einzelne Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder auf Beanstandung hin nicht innert einer angesetzten Frist wieder hergestellt werden. -- 2 of 7 --

Art. 10 4. Änderungen

. Änderungen

Die Einrichtungen haben beabsichtigte Änderungen, die Bewilligungsvoraussetzungen betreffen, unverzüglich dem Departement des Innern zu melden.

Meldepflichtig sind insbesondere:

  1. Änderungen des Angebots;
  2. Änderungen des Konzepts;
  3. Änderungen der Art oder des Umfangs der betreuten Personengruppen;
  4. Wechsel des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin oder der leitenden Personen;
  5. wesentliche Änderungen in der Infrastruktur.

c_betriebsfuehrung C. Betriebsführung

Art. 11 1. Rechte und Pflichten der betreuten Personen

. Rechte und Pflichten der betreuten Personen

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einrichtung achten die Würde, die körperliche und geistige Integrität sowie das Selbstbestimmungsrecht der betreuten Personen.

Die Einrichtungen haben die betreuten Personen oder deren gesetzliche Vertretung beim Eintritt über ihre persönlichen Rechte und Pflichten, über das Konzept und die Organisation sowie über die zuständige Aufsichtsbehörde schriftlich zu orientieren.

Art. 12 2. Verzeichnis der betreuten Personen

. Verzeichnis der betreuten Personen

Die Einrichtungen führen aktuelle Verzeichnisse über die von ihnen betreuten Personen.

Die Einrichtungen haben dem Departement des Innern jederzeit Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen.

Die Verzeichnisse enthalten mindestens die Daten gemäss den Richtlinien des Departements des Innern zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung.

Art. 13 3. Schlichtungsverfahren

. Schlichtungsverfahren

Ist das interne Schlichtungsverfahren erfolglos geblieben, so werden auf Gesuch der betreuten Person oder der Einrichtung Streitigkeiten aus einem Betreuungsverhältnis durch eine vom Regierungsrat ernannte Schlichtungsstelle behandelt.

Können betreute Personen die Schlichtungsstelle nicht selbst anrufen, steht dieses Recht ihrer gesetzlichen Vertretung oder ihnen nahe stehenden Personen zu.

Die Schlichtungsstelle klärt den Sachverhalt ab und vermittelt zwischen den am Verfahren Beteiligten. Kommt keine Einigung zustande, informiert sie das Departement des Innern. SRSZ 1.1.2015 -- 3 of 7 --

III. Bedarfsplanung und Anerkennung von Einrichtungen

Art. 14

. Bedarfsplanung Das Departement des Innern erstellt die Bedarfsplanung für den Kanton.

Art. 15 2. Anerkennung innerkantonaler Einrichtungen

. Anerkennung innerkantonaler Einrichtungen

Der Regierungsrat kann innerkantonale Einrichtungen anerkennen, wenn

  1. sie die Voraussetzungen gemäss IFEG4 und IVSE5 erfüllen;
  2. sie überwiegend erwachsene Menschen mit Behinderungen aufnehmen, die zu Leistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung berechtigt sind;
  3. ihr Leistungsangebot und Konzept der kantonalen Bedarfsplanung entsprechen;
  4. sie im Besitze einer kantonalen Bewilligung sind.

Das Gesuch ist beim Departement des Innern einzureichen.

Der Regierungsrat kann die Anerkennung widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder auf Beanstandung hin nicht innert einer angesetzten Frist wieder hergestellt wird.

Art. 16 3. Leistungsvereinbarungen mit innerkantonalen Einrichtungen

. Leistungsvereinbarungen mit innerkantonalen Einrichtungen

Der Kanton und die anerkannten innerkantonalen Einrichtungen regeln die gegenseitigen Leistungen in einer Leistungsvereinbarung.

Der Regierungsrat schliesst die Leistungsvereinbarung ab. Die Leistungsvereinbarung oder einzelne Teile davon können für ein oder mehrere Jahre abgeschlossen werden.

In der Leistungsvereinbarung werden mindestens festgelegt:

  1. Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen (Leistungsangebot);
  2. die Leistungsabgeltung als Pauschale;
  3. die Bedingungen für die Nachkalkulation und für die Übertragung von Gewinn und Verlust (Schwankungsreserve);
  4. die Baubeiträge;
  5. die Qualitätssicherung;
  6. das Controlling und das Berichtswesen.

Art. 17

. Ausserkantonale Einrichtungen

  1. Anerkannte Einrichtungen

Das Departement des Innern anerkennt in der Regel ausserkantonale Einrichtungen, die der Standortkanton anerkannt und der IVSE unterstellt hat.

In begründeten Fällen kann es die Anerkennung verweigern oder widerrufen.

Art. 18 b) Nicht anerkannte Einrichtungen

Sofern der Aufenthalt von Personen mit Wohnsitz im Kanton Schwyz in einer nicht anerkannten Einrichtung erforderlich ist, regelt das Departement des Innern die Leistungen vertraglich. -- 4 of 7 --

IV. Finanzierung

a_betriebsund_baubeitraege_an_innerkantonale_einrichtungen A. Betriebsund Baubeiträge an innerkantonale Einrichtungen

Art. 19

. Betriebsbeiträge

  1. Leistungsabgeltung Die Leistungsabgeltung wird für die einzelnen Einrichtungen leistungsbezogen als Pauschale im Voraus festgelegt.

Sie deckt zusammen mit den Leistungen der Betreuten und der Versicherer den Aufwand, mit dem die Einrichtung bei wirtschaftlicher Betriebsführung ihr Leistungsangebot erbringen kann.

Art. 20 b) Abgeltungsberechtigte Leistungen

Die abgeltungsberechtigten Leistungen werden je Leistungsangebot festgelegt.

Abgeltungsberechtigt sind Leistungen zugunsten von Menschen mit Behinderungen, die auf institutionelle Hilfe und Betreuung angewiesen sind und die vor Eintritt in die Einrichtung

  1. leistungsberechtigt gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung6 waren, das 18. Altersjahr vollendet und im Zeitpunkt des Heimeintritts das ordentliche Rentenalter noch nicht erreicht hatten; oder
  2. invalid im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts7 waren.

Sonderfälle regelt das Departement des Innern im Einzelfall.

Nicht abgeltungsberechtigt sind Leistungen zugunsten von Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Schwyz.

Art. 21 8 c) Leistungen der betreuten Personen

c) Leistungen der betreuten Personen

Abgeltungsberechtigte Leistungen setzen einen Beitrag der betreuten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung voraus. Der Beitrag in einem Wohnheim entspricht der anrechenbaren Tagestaxe gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung.9 Der Beitrag in Tagesstrukturen entspricht maximal den anrechenbaren Kosten gemäss § 16 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung.10

Für Personen, die einer intensiven Betreuung bedürfen, erheben die Einrichtungen einen Betreuungszuschlag. Der Betreuungszuschlag entspricht der verfügten Hilflosenentschädigung gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung.11

Für die Nutzung von Tagesangeboten durch Personen, die sich nicht in einem stationären Angebot aufhalten (externe Personen), erheben die Einrichtungen einen Verpflegungszuschlag. Der Verpflegungszuschlag richtet sich nach dem Naturallohnansatz gemäss Bundesgesetz über die Altersund Hinterlassenenversicherung.12 SRSZ 1.1.2015 -- 5 of 7 --

Art. 22 d) Nachkalkulation und Schwankungsreserve

Die Nachkalkulation der Leistungsabgeltungen und des Globalbudgets erfolgt jährlich aufgrund der erbrachten Leistungen.

Gewinne weisen die Einrichtungen einer Schwankungsreserve zu. Verluste werden vorab daraus gedeckt oder auf neue Rechnung vorgetragen.

Das Departement des Innern regelt die Rahmenbedingungen für die Nachkalkulation sowie für die Schwankungsreserve.

Art. 23 2. Baubeiträge

. Baubeiträge

Beitragsberechtigt sind Neubauten, bauliche Veränderungen, Anpassungen an neue und zeitgemässe Anforderungen sowie der Erwerb von Liegenschaften im Kanton Schwyz durch anerkannte innerkantonale Einrichtungen, sofern das Bauvorhaben der Bedarfsplanung entspricht und dafür ein Bedürfnis gemäss Leistungsvereinbarung nachgewiesen ist.

Das Departement des Innern erlässt Richtlinien über das Verfahren und die Ausrichtung von Baubeiträgen.

Art. 24

. Investitionszuschlag für Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz

Die innerkantonalen Einrichtungen verrechnen den betreuten Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz einen Investitionszuschlag.

Das Department des Innern legt die Kriterien für die Berechnung des Investitionszuschlags nach den Richtlinien der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen13 fest.

b_betriebsbeitraege_an_ausserkantonale_einrichtungen B. Betriebsbeiträge an ausserkantonale Einrichtungen

Art. 25 Leistungsabgeltung an ausserkantonale Einrichtungen

Die Leistungsabgeltung für anerkannte Einrichtungen erfolgt mittels Kostenübernahmegarantie gemäss den Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen.14

Für nicht anerkannte Einrichtungen gelten die Bestimmungen der vertraglichen Vereinbarung.

v_steuerungsinstrumente V. Steuerungsinstrumente

Art. 26 1. Leistungsund Kostenerfassung, Qualitätssicherung

. Leistungsund Kostenerfassung, Qualitätssicherung

Einrichtungen mit Leistungsvereinbarung sind verpflichtet:

  1. die Steuerungsinstrumente für die Leistungsabgeltung und die Qualitätssicherung nach den Vorgaben der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen und des Departementes des Innern umzusetzen; -- 6 of 7 --
  1. die notwendigen Daten zu liefern, um das Globalbudget und die Qualitätsstandards zu bestimmen sowie Betriebsvergleiche zu ermöglichen.

Kommen Einrichtungen dieser Verpflichtung nicht nach, kann das Departement des Innern ihren Anteil am Globalbudget für das Folgejahr angemessen kürzen oder auf die Erneuerung der Leistungsvereinbarung verzichten.

Art. 27 2. Controlling und Berichtswesen

. Controlling und Berichtswesen

Die Einrichtungen mit Leistungsvereinbarung sind für das interne Leistungsund Finanzcontrolling verantwortlich.

Sie reichen dem Departement des Innern die verlangten vollständigen Planungen und Berichte termingerecht ein und erteilen die erforderlichen Auskünfte.

Das Departement des Innern nimmt ergänzend zur externen Revisionsstelle Prüfungen vor und führt mit den verantwortlichen Personen der Einrichtungen mit Leistungsvereinbarung einmal jährlich ein Controllinggespräch. VI. Schlussbestimmung

Art. 28 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.15

Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

GS 21-150 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).

SRSZ 380.300.

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (SR 831.20)

Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen vom 6. Oktober 2006 (BBl 2006 8385).

Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezember 2002, SRSZ 380.311.1.

SR 831.20.

SR 830.1.

Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

SRSZ 362.200.

SRSZ 362.211.

SR 831.20.

SR 831.10.

IVSE, SRSZ 380.311.1.

SRSZ 380.311.1.

Abl 2007 2096; Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten. SRSZ 1.1.2015 -- 7 of 7 --