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Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG)

(Vom 28. März 2007)

Präambel

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1

(Vom 28. März 2007)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf Art. 61 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Natio-

nalstrassen2, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:

i_allgemeine_bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz stellt den Bau, Ausbau, Unterhalt, Betrieb und das Verkehrsmanagement der Nationalstrassen sowie die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes im Kanton Schwyz sicher.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Planung, den Bau, die Benutzung, den Unterhalt und Betrieb sowie die Finanzierung der Nationalstrassen.

Die Gesetzgebung des Bundes bleibt vorbehalten. II. Bau, Ausbau, Unterhalt, Betrieb und Verkehrsmanagement der Nationalstrassen

Art. 3 Nationalstrassen

Die Nationalstrassen werden vom Bund festgelegt und unterstehen dem Nationalstrassenrecht. Die Nationalstrassen stehen im Eigentum des Bundes.

Der Bund ist zuständig für den Bau, den Ausbau, den Unterhalt, den Betrieb und das Verkehrsmanagement der Nationalstrassen.

Art. 4 Übernahme von Aufgaben des Bundes

Der Kanton kann allein, zusammen mit anderen Kantonen oder mit Dritten Bundesaufgaben, soweit dies im Bundesrecht vorgesehen ist, übernehmen. Er kann zu diesem Zweck Trägerschaften des öffentlichen oder des privaten Rechts errichten oder sich an solchen beteiligen.

Der Kantonsrat bewilligt die Ausgaben für die Beteiligung des Kantons an einer Trägerschaft oder für deren Geschäftstätigkeit. Die Aufwendungen und die Erträge des Kantons sind der Spezialfinanzierung für das Strassenwesen zu belasten bzw. in diese einzulegen. SRSZ 1.1.2015 -- 1 of 5 --

Im Übrigen beschliesst der Regierungsrat über die Errichtung von und die Beteiligung an Trägerschaften für die Erfüllung von Bundesaufgaben und beaufsichtigt deren Tätigkeit.

Art. 5 Nebenanlagen

Der Regierungsrat kann die erforderlichen Rechte für den Bau, die Erweiterung und die Bewirtschaftung von Nebenanlagen wie Rastplätze, Raststätten, Tankstellen und dergleichen Dritten sowie kantonalen oder interkantonalen Trägerschaften des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen. III. Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes

  1. Eigentum und Unterhalt

Art. 6 Nationalstrassen

Die Nationalstrassen mit Einschluss der Anschlussbauwerke und Nebenanlagen stehen bis zu deren Inbetriebnahme im Eigentum des Kantons.

Nach Inbetriebnahme der entsprechenden Anlagen werden diese ins Eigentum des Bundes überführt.

Art. 7 Nebenstrassen

Andere Strassen und Wege, deren Erstellung oder Ausbau durch den Nationalstrassenbau notwendig wird, können vom Regierungsrat in das Eigentum und den Unterhalt des Kantons, der Bezirke, Gemeinden, Korporationen oder Privaten überführt werden.

Art. 8 Finanzierung

Der Kanton deckt die anteilsmässigen Kosten für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes und der erforderlichen Nebenanlagen aus der Spezialfinanzierung des Strassenwesens.

  1. Zuständige Behörden

Art. 9 Regierungsrat

Der Regierungsrat führt die Aufsicht über die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes.

Wo eine untergeordnete Behörde zum Erlass von Verfügungen zuständig ist, kann deren Entscheid nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege durch Beschwerde an den Regierungsrat weitergezogen werden. -- 2 of 5 --

  1. Projektierung

Art. 10 Projektierungszonen

  1. Bekanntmachung und Auflage Der Regierungsrat beantragt dem zuständigen Departement des Bundes die Festlegung von Projektierungszonen.

Das Baudepartement gibt die Errichtung und Aufhebung von Projektierungszonen im Amtsblatt bekannt.

Das Baudepartement legt die bereinigten Zonenpläne auf den Kanzleien der von der Zone betroffenen Gemeinden zur öffentlichen Einsicht auf.

Art. 11 b) Baugesuche

Gesuche um die Bewilligung von Neuund Umbauten im Bereich von Projektierungszonen sind dem Gemeinderat unter Beilege der Projektpläne schriftlich einzureichen.

Der Gemeinderat überweist das Gesuch und die Pläne mit seiner Vernehmlassung dem Baudepartement.

Das Baudepartement entscheidet, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind, über die Baugesuche.

Bevor das Baudepartement oder die zuständige Bundesbehörde entschieden hat, darf keine kommunale Baubewilligung erteilt werden.

Art. 12 c) Entschädigung

Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 18 des Bundesgesetzes sind spätestens innerhalb von 30 Tagen seit der Veröffentlichung der Aufhebung der Projektierungszone dem Baudepartement schriftlich einzureichen.

Der Regierungsrat entscheidet über die Anerkennung der Ansprüche.

Art. 13 Generelle Projekte

Der Regierungsrat nimmt zu den generellen Projekten im Sinne von Art. 19 des Bundesgesetzes Stellung.

Er holt die Vernehmlassung der zuständigen Gemeinderäte ein.

Art. 14 Ausführungsprojekte

Für das Verfahren kommen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen zur Anwendung.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist das Baudepartement die kantonal zuständige Stelle. SRSZ 1.1.2015 -- 3 of 5 --

  1. Landerwerb

Art. 15 Entscheid über die Art

Der Regierungsrat verfügt die für den Landerwerb anwendbare Erwerbsart für einzelne Grundstücke oder eine Mehrheit von Grundstücken eines bestimmten Gebietes.

Art. 16 Durchführung

Die Durchführung des Landerwerbs obliegt dem Baudepartement.

Der Regierungsrat kann auf Antrag des Baudepartements andere Departemente oder Amtsstellen zum Landerwerb heranziehen.

Art. 17 Landumlegung

Der Regierungsrat verfügt nötigenfalls die für den Strassenbau notwendigen Landumlegungen. Er erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.

Art. 18 Vorzeitige Besitzeseinweisung

Über die vorzeitige Besitzeseinweisung nach Art. 37 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen entscheidet der Regierungsrat.

Art. 19 Enteignung

Die Enteignung erfolgt gemäss dem Bundesgesetz über die Nationalstrassen. Mit der Plangenehmigung entscheidet das UVEK gleichzeitig über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.

  1. Bau

Art. 20 Zuständigkeit

Über die für den Bau der Nationalstrassen anzuordnenden Massnahmen und die Kostendeckung beschliesst der Regierungsrat, soweit nicht Bundesbehörden dafür zuständig sind.

Art. 21 Reklamen

Ausser den im Bundesgesetz vorgesehenen Fällen sind Reklamen im Bereich von Nationalstrassen überall da untersagt, wo sie das Landschaftsbild beeinträchtigen. -- 4 of 5 --

Art. 22 Anwendbare Vorschriften

Bau und Unterhalt der Nationalstrassen richten sich, soweit nicht Bundesrecht oder dieses Gesetz etwas anderes bestimmen, nach der kantonalen Strassengesetzgebung.

Die Vergebung von Bauund Unterhaltsarbeiten richtet sich, soweit nicht das Bundesrecht etwas anderes bestimmt, nach den kantonalen Submissionsvorschriften. III. Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird die kantonale Vollzugsverordnung vom

  1. Oktober 1961 3 zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen aufgehoben.

Art. 24 4 Referendum, Publikation, Inkrafttreten

Referendum, Publikation, Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 5

Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS

-118 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).

SR 725.11.

GS 14-547, 15-483.

Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom und Abs. 4 aufgehoben am 17. Dezember 2013.

1. Januar 2008 (Abl 2007 2398); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten. SRSZ 1.1.2015 -- 5 of 5 --