Diese Verordnung regelt die Führung, Koordination und Verantwortlichkeiten bei der aufgabenübergreifenden Bewältigung von nicht vorhersehbaren und nicht planbaren Ereignissen durch die Blaulichtorganisationen. Ausgenommen sind polizeiliche Sonderlagen.
Die Aufgaben, Verantwortlichkeiten, Leitung und Dienstvorschriften sowie die Finanzierung der einzelnen Blaulichtorganisationen und die Einsatzkosten richten sich nach der jeweiligen Spezialgesetzgebung.
Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften des Bundesrechts und des kantonalen Rechts, namentlich der Bevölkerungsschutzgesetzgebung und der Strafprozessordnung.