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530.111

Feuerschutzverordnung (FSV)

(Vom 26. März 2013)

Präambel

Feuerschutzverordnung (FSV) 1

(Vom 26. März 2013)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf §§ 4 Abs. 2 und 49 Abs. 3 des Feuerschutzgesetzes (FSG) vom 12.

Dezember 2012,2

beschliesst:

i_zustaendigkeiten I. Zuständigkeiten

Art. 1

Das Sicherheitsdepartement ist das zuständige Departement.

Das Amt für Militär, Feuerund Zivilschutz ist das zuständige Amt. II. Vorbeugender Brandschutz

a_brandschutzbewilligungspflicht A. Brandschutzbewilligungspflicht

Art. 2

. Normale Brandgefahr Gebäude und Gebäudeteile mit normaler Brandgefahr im Sinne von § 11 Abs. 1 Bst. a FSG sind:

  1. Wohngebäude bis und mit fünf Erdund Obergeschossen;
  2. Fahrzeugeinstellräume bis zu einer Grundfläche von 600 m2 ;
  3. landwirtschaftliche Bauten;
  4. Photovoltaikanlagen bei Gebäuden und Anlagen nach Bst. a – c;
  5. alle übrigen Gebäude, Räume und Anlagen, die nicht von § 3 erfasst werden.

Art. 3

. Hohe Brandgefahr und grosse Personengefährdung Als Gebäude und Gebäudeteile mit hoher Brandgefahr und grosser Personengefährdung im Sinne von § 11 Abs. 2 FSG gelten:

  1. Mehrfamilienhäuser mit sechs und mehr Erdund Obergeschossen;
  2. Fahrzeugeinstellräume ab einer Grundfläche von 600 m2 ;
  3. Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Internate, Bergund Skihäuser sowie Massenlager;
  4. Spitäler, Kliniken und dergleichen sowie Alters-, Pflegeund Kinderheime, Kinderkrippen und –tagesstätten;
  5. Restaurants, Saalbauten, Jugendlokale, Dancings und dergleichen;
  6. Theater, Kinos, Ausstellungsund Markthallen;
  7. Kirchen, Schulhäuser, Turn-, Sportund Mehrzweckhallen; SRSZ 1.1.2015 1 -- 1 of 12 --
  8. Gewerbe-, Industrieund Bürogebäude sowie Lagerhallen ab 300 m2 Nutzfläche;
  9. Verkaufsgeschäfte ab 300 m2 Verkaufsfläche;
  10. Biogasanlagen;
  11. Flüssiggas-Lager und festinstallierte Flüssiggas-Installationen;
  12. Photovoltaikanlagen bei Gebäuden und Anlagen nach Bst. a – k;
  13. Indoorfeuerwerke bei Festanlässen.

Art. 4 3. Brandschutznachweis

. Brandschutznachweis

Wird in der Baubewilligung die Erteilung einer technischen Bewilligung vorbehalten, sind die nach den geltenden Brandschutzvorschriften erforderlichen baulichen, technischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzmassnahmen in einem Brandschutznachweis zu konkretisieren.

Der Gesuchsteller hat den Brandschutznachweis mit den verlangten Unterlagen und Plänen spätestens vier Wochen vor Baubeginn der zuständigen Bewilligungsbehörde zur Prüfung einzureichen.

Die Genehmigung des Brandschutznachweises und die Baufreigabe erfolgt im Rahmen der technischen Bewilligung.

b_brandschutzkontrolle B. Brandschutzkontrolle

Art. 5 1. Zuständigkeit

. Zuständigkeit

Die Brandschutzkontrolle wird durch die von den zuständigen Bewilligungsbehörden bezeichneten kommunalen oder kantonalen Brandschutzexperten durchgeführt.

Für spezielle Kontrollen kann das Amt Fachstellen oder Privatfirmen mit Spezialkenntnissen beauftragen.

Art. 6 2. Anforderungen

. Anforderungen

Die Brandschutzexperten haben die vom Amt vorgeschriebenen Kurse zu besuchen und erfolgreich abzuschliessen.

Die Gemeinden erstatten dem Amt jährlich Bericht über die Tätigkeiten ihrer Brandschutzexperten.

Art. 7 3. Kontrollbericht

. Kontrollbericht

Nach der Bauvollendung hat die Bauherrschaft die vollständige und mängelfreie Umsetzung der erforderlichen Brandschutzmassnahmen gemäss der Baubewilligung bzw. der technischen Bewilligung in einem Kontrollbericht zu bescheinigen.

Der Kontrollbericht ist dem zuständigen kommunalen oder kantonalen Brandschutzexperten vor Bezug der Baute oder Inbetriebnahme der Anlage einzureichen.

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Der zuständige Brandschutzexperte prüft den Kontrollbericht und ordnet unter Vorbehalt der Bauabnahme nach § 88 des Planungsund Baugesetzes vom

  1. Mai 19873 und soweit erforderlich die Brandschutzkontrolle an.

Art. 8 4. Durchführung

. Durchführung

Die Brandschutzkontrolle ist nach den Weisungen des Amtes wie folgt durchzuführen:

  1. bei Neuund Umbauten soweit notwendig nach der Fertigstellung;
  2. bei bestehenden Bauten und Anlagen stichprobeweise.

Das Ergebnis der Brandschutzkontrolle ist in einem Rapport festzuhalten.

Art. 9 5. Mitwirkung der Eigentümerund Nutzerschaft

. Mitwirkung der Eigentümerund Nutzerschaft

Die Brandschutzkontrolle ist der Eigentümeroder Nutzerschaft des Gebäudes oder der Anlage rechtzeitig anzuzeigen.

Sie sind verpflichtet, selbst oder durch eine Stellvertretung Zutritt zu den Kontrollobjekten zu gewähren und auf Verlangen Auskunft zu geben.

Art. 10 6. Mängelbehebung und Nachkontrolle

. Mängelbehebung und Nachkontrolle

Eine erfolgte Mängelbehebung ist dem zuständigen Brandschutzexperten schriftlich mitzuteilen.

Soweit erforderlich wird eine Nachkontrolle durchgeführt.

Der Aufwand für die Nachkontrolle wird der Eigentümeroder Nutzerschaft zusätzlich in Rechnung gestellt.

c_reinigung_und_kontrolle_der_feuerungsanlagen C. Reinigung und Kontrolle der Feuerungsanlagen

Art. 11 1. Pflichten der Anlageeigentümer

. Pflichten der Anlageeigentümer

Die Anlageeigentümer haben die in Gebrauch stehenden Feuerungsanlagen zu kontrollieren und sofern notwendig reinigen zu lassen:

  1. die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebenen Anlagen mindestens einmal jährlich durch einen ausgebildeten Kaminfeger;
  2. die mit gasförmigen Brennstoffen betriebenen Anlagen mindestens alle zwei Jahre durch eine anerkannte Fachperson.

Das Amt kann die Reinigungsintervalle für spezielle Gruppen von Feuerungsanlagen verkürzen oder verlängern.

Die Anlageeigentümer haben den zuständigen Brandschutzexperten auf Verlangen den Reinigungsnachweis nach Abs. 1 vorzulegen.

Art. 12 2. Pflichten der Kaminfeger und anerkannten Fachpersonen

. Pflichten der Kaminfeger und anerkannten Fachpersonen

Die Kaminfeger und anerkannten Fachpersonen sind verpflichtet, die ihnen obliegenden Arbeiten fachmännisch auszuführen. SRSZ 1.1.2015 3 -- 3 of 12 --

Sie haben insbesondere:

  1. die Feuerungsanlagen zu kontrollieren und soweit notwendig zu reinigen;
  2. im Rahmen der Kontrollund Reinigungsarbeiten festgestellte Mängel dem Anlageeigentümer und dem zuständigen Brandschutzexperten zu melden;
  3. dem zuständigen Brandschutzexperten auf Verlangen eine Liste der kontrollierten und gereinigten Anlagen vorzulegen. III. Abwehrender Brandschutz

a_gemeindefeuerwehren A. Gemeindefeuerwehren

Art. 13 1. Weitere Aufgaben der Feuerwehr

. Weitere Aufgaben der Feuerwehr

Der Gemeinderat entscheidet über die Übertragung des Seerettungsdienstes und des sanitätsdienstlichen Ersteinsatzelementes an die Feuerwehr und schafft die erforderlichen organisatorischen und betrieblichen Voraussetzungen.

Er bleibt für die Aufsicht und den Vollzug der Aufgaben des Seerettungsdienstes und des sanitätsdienstlichen Ersteinsatzelementes zuständig.

Art. 14 2. Feuerwehrpflicht

. Feuerwehrpflicht

Als Feuerwehrdienst im Sinne von § 26 Abs. 1 FSG gilt auch die Erfüllung der Aufgaben des Seerettungsdienstes und des sanitätsdienstlichen Ersteinsatzelementes durch Angehörige der Feuerwehr.

Die im Seerettungsdienst oder im sanitätsdienstlichen Ersteinsatzelement eingesetzten Feuerwehrangehörigen erfüllen die Vorgaben gemäss § 26 Abs. 2 FSG, indem sie:

  1. die Feuerwehrausbildung abschliessen;
  2. und zusätzlich die vom Gemeinderat für den Seerettungsdienst bzw. vom Departement des Innern für das sanitätsdienstliche Ersteinsatzelement vorgeschriebenen Ausund Weiterbildungen sowie Übungen absolvieren.

Von der Feuerwehrpflicht befreit sind nach § 27 Abs. 1 Bst. c und f FSG:

  1. Personen, welche 25 Jahre aktiven Feuerwehrdienst in einer anerkannten Feuerwehr in der Schweiz nachweisen;
  2. Angehörige des Seerettungsdienstes und des sanitätsdienstlichen Ersteinsatzelementes der Wohnsitzgemeinde.

b_stuetzpunktfeuerwehren B. Stützpunktfeuerwehren

Art. 15 1. Zuständigkeit

. Zuständigkeit

Als Stützpunktfeuerwehren mit Chemiewehr werden die Feuerwehren der Gemeinden Schwyz und Freienbach eingesetzt.

Als Stützpunktfeuerwehren ohne Chemiewehr werden die Feuerwehren der Bezirke Küssnacht und Einsiedeln eingesetzt.

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Art. 16 2. Entschädigung

. Entschädigung

Der Kanton entschädigt die Gemeinden für die Betriebskosten der Stützpunktfeuerwehren anteilsmässig mit einer jährlichen Kostenpauschale.

Diese Pauschale richtet sich nach dem Aufgabenund Einsatzbereich sowie den im Durchschnitt über die letzten zwei Vorjahre ausgewiesenen Mehrkosten der Stützpunktfeuerwehren.

Art. 17 3. Kostentragung bei Hilfeleistungen

. Kostentragung bei Hilfeleistungen

Leisten die Stützpunktfeuerwehren den Feuerwehren anderer Gemeinden Hilfe, können sie den Einsatzgemeinden für die Kosten der Verpflegung und des Verbrauchsmaterials Rechnung stellen.

Die übrigen Einsatzkosten sind durch die Beitragsleistungen des Kantons abgegolten.

Vorbehalten bleibt die Überwälzung von Einsatzkosten an den Verursacher nach § 23 Abs. 2 FSG.

c_strahlenwehr C. Strahlenwehr

Art. 18

Der Betrieb eines Strahlenwehrstützpunktes für das Einsatzgebiet des Kantons Schwyz wird im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Zentralschweizer Kantonen geregelt.

Die Alarmierung und das Aufgebot bei Gefährdungen und Schadenfällen richten sich nach der kantonalen Feuerschutzgesetzgebung.

Das Amt bezeichnet einen kantonalen Strahlenwehrexperten, welcher insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:

  1. er ist die fachliche Ansprechperson für Behörden, Führungsstäbe, Feuerwehren und Private für Belange der Strahlenwehr;
  2. er erlässt Weisungen für die Ausund Weiterbildung;
  3. er ist für die Einsatzplanung und die Übungen verantwortlich.

d_ausbildung D. Ausbildung

Art. 19 Ernennung und Beförderung

Die Ernennung und Beförderung in den entsprechenden Dienstgrad darf erst erfolgen, wenn die vorgeschriebenen Ausund Weiterbildungskurse mit Fähigkeitszeugnissen abgeschlossen sind.

In begründeten Ausnahmefällen können Kaderfunktionen oder Kommandos ad interim ausgeübt werden. Die notwendigen Ausund Weiterbildungskurse müssen bei der nächsten Gelegenheit nachgeholt werden. SRSZ 1.1.2015 5 -- 5 of 12 --

e_alarmierung E. Alarmierung

Art. 20

. Geltungsbereich Die Alarmierung gilt für:

  1. alle Feuerwehren im Kanton Schwyz;
  2. alle weiteren Einsatzformationen, die von der kantonalen Alarmzentrale aufgeboten werden.

Art. 21

. Zuständigkeiten

  1. Alarmzentrale

Die Einsatzzentrale der Kantonspolizei ist die kantonale Alarmzentrale.

Das Amt besorgt die weiteren Vollzugsaufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb der Alarmierung, soweit kein anderes Organ als zuständig erklärt wird.

Art. 22 b) Departement

Das Sicherheitsdepartement erlässt Richtlinien über:

  1. den Betrieb der Alarmierung;
  2. das Alarmierungsaufgebot der Feuerwehren und der weiteren Einsatzformationen;
  3. die Kompetenzen, Abläufe und Mittel zur Übermittlung der Alarmmeldungen und die Erreichbarkeit der Bereitschaftsund Einsatzdienste.

Die Anforderungen und die Beschaffung der Kommunikationsbzw. Alarmierungsmittel richten sich im Übrigen nach dem Raumund Ausrüstungskonzept für die Feuerwehren.

Art. 23 3. Finanzierung

. Finanzierung

Die Wartungs-, Unterhalts-, Alarmierungsund Abonnementskosten für den Betrieb der Alarmierung auf der Einsatzzentrale werden nach Anzahl der einzelnen Anschlüsse auf die aufgeschalteten Organisationen verteilt.

Für die Beschaffung der Alarmierungsmittel werden Beiträge des Kantons gemäss dem Raumund Ausrüstungskonzept für die Feuerwehren ausgerichtet.

f_feuerwehrinspektorat F. Feuerwehrinspektorat

Art. 24

Das kantonale Feuerwehrinspektorat überprüft periodisch Organisation, Alarmierung, Führung, Ausund Weiterbildung, Beförderung, Ausrüstung, Gerätschaften, Löschmittel, Versicherungen, Feuerwehrhaushalt und allgemeine Bereitschaft der Gemeindeund Betriebsfeuerwehren.

-- 6 of 12 -- IV. Finanzierung des Feuerschutzes

a_ersatzabgabe_und_feuerwehrbeitrag A. Ersatzabgabe und Feuerwehrbeitrag

Art. 25 4 1. Ersatzabgabe

1. Ersatzabgabe

Massgebend sind die ersatzabgabepflichtigen Verhältnisse und der Wohnsitz am 31. Dezember des vorausgehenden Jahres, sofern nicht eine unterjährige Änderung eintritt, die im laufenden Jahr zu berücksichtigen ist.

Grundlage für die Bemessung der Ersatzabgabe bildet das kantonal steuerbare Einkommen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung. Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung vor, ist die Ersatzabgabe aufgrund der aktuellen Einkommensverhältnisse zu ermitteln.

Ersatzabgabepflichtige, die in ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben, haben eine gemeinsame Ersatzabgabe zu entrichten.

Art. 26 2. Feuerwehrbeitrag

. Feuerwehrbeitrag

Massgebend sind die Eigentumsverhältnisse am 31. Dezember des vorausgehenden Jahres.

Grundlage für die Bemessung des Feuerwehrbeitrages bildet der Neubauwert gemäss letzter rechtskräftiger Schätzungsverfügung der kantonalen Steuerverwaltung.

Für Gebäude, die nicht eingeschätzt sind, veranlagt der Gemeinderat den Neubauwert aufgrund der Brandversicherungsschatzung.

Art. 27

. Amtshilfe Die kantonale Steuerverwaltung und die kommunalen Steuerämter sind verpflichtet, den für die Bemessung und Veranlagung der Ersatzabgabe und des Feuerwehrbeitrages zuständigen Stellen die zu diesem Zweck erforderlichen Steuerdaten bekannt zu geben.

b_kantonsbeitraege B. Kantonsbeiträge

Art. 28 1. Grundlage

. Grundlage

Der Regierungsrat legt im Raumund Ausrüstungskonzept für die Feuerwehren die beitragsberechtigten Bauten, Fahrzeuge, Gerätschaften und Ausrüstungen sowie deren Normpreise fest.

Er berücksichtigt dabei die Grösse, die Bedeutung, den Aufgabenund Einsatzbereich der einzelnen Gemeindeund Betriebsfeuerwehren sowie den Nutzen für die Zusammenarbeit der Feuerwehren.

Die Kantonsbeiträge werden aufgrund dieses Konzeptes sowie der Normpreise zugesichert und ausgerichtet. SRSZ 1.1.2015 7 -- 7 of 12 --

Art. 29 2. Beitragsberechtigung

. Beitragsberechtigung

Beitragsberechtigte Bauund Beschaffungsvorhaben sind:

  1. der Neubau sowie die Erweiterung von Feuerwehrlokalen;
  2. die Beschaffung von Fahrzeugen für die Feuerwehr;
  3. die Beschaffung von persönlichen Ausrüstungen, Kommunikationsmitteln, Löschund Rettungsmaterial für die Gemeindeund Betriebsfeuerwehren.

Unterhalt und Betrieb sind nicht beitragsberechtigt.

Die Ausrichtung der Beiträge setzt voraus, dass:

  1. das Bedürfnis für das Vorhaben und dessen Eignung nachgewiesen werden;
  2. und die technischen Anforderungen und der Ersatzturnus gemäss dem Raumund Ausrüstungskonzept für die Feuerwehren erfüllt sind.

Art. 30

3. Beitragshöhe

  1. Grundbeitrag

Der Grundbeitrag an beitragsberechtigte Bauund Beschaffungsvorhaben der Gemeinden und Betriebe beträgt 15 Prozent des Normpreises.

Für Kleinmaterial wird ein jährlicher Sockelbeitrag ausgerichtet.

Art. 31 6 b) Zusatzbeitrag

b) Zusatzbeitrag

Zum Grundbeitrag wird ein Zusatzbeitrag zugesichert und ausgerichtet, wenn ein regionaler Nutzen erzielt werden kann.

Der Zusatzbeitrag beträgt:

  1. 10 Prozent für jene Bauund Beschaffungsvorhaben, die zufolge der vertraglichen Zusammenarbeit der Feuerwehren mehrerer Gemeinden einmalig erforderlich sind;
  2. 20 Prozent für jene Bauund Beschaffungsvorhaben, die zufolge des Zusammenschlusses der Feuerwehren mehrerer Gemeinden einmalig erforderlich sind;
  3. 35 Prozent für die Bauund Beschaffungsvorhaben von Stützpunktfeuerwehren, die sie für ihre besonderen Aufgaben benötigen.

Art. 32

. Beitragsverfahren

  1. Gesuch

Das begründete Gesuch für Kantonsbeiträge ist mit den erforderlichen Unterlagen dem Amt zur Prüfung einzureichen.

Dem Gesuch für Bauvorhaben nach § 29 Abs. 1 Bst. a sind die Planunterlagen, die Kubaturenund Flächenberechnungen, die Kostenberechnung sowie der entsprechende Gemeinderatsbeschluss beizulegen.

Dem Gesuch für Beschaffungsvorhaben nach § 29 Abs. 1 Bst. b sind die gültige Offerte und der entsprechende Gemeinderatsbeschluss beizulegen.

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Art. 33 b) Fristen

Bei Beschaffungsvorhaben nach § 29 Abs. 1 Bst. c ist das Gesuch für Beitragszusicherungen bis am 31. März einzureichen.

Bei den übrigen Beschaffungsund Bauvorhaben ist die Einreichung des Gesuches grundsätzlich an keine Frist gebunden. Dem Amt ist für die Budgetund Finanzplanung jedoch bis am 31. März eine Vororientierung über das Vorhaben einzureichen.

Art. 34 c) Beitragszusicherung

Der Regierungsrat sichert die Kantonsbeiträge zu.

Die Beitragsberechtigung entfällt, wenn mit dem Bau begonnen oder die Beschaffung bestellt wird, bevor die Zusicherung des Regierungsrates erfolgt ist.

Art. 35 d) Überprüfung

Für die Auszahlung der zugesicherten Kantonsbeiträge sind dem Amt die Schlussabrechnungen einzureichen.

Das Amt führt eine Abnahme der Baute, Fahrzeuge und Gerätschaften durch, kontrolliert die Einhaltung der technischen Anforderungen und erstellt ein Abnahmeprotokoll.

Werden die Bauvorgaben oder die technischen Mindestanforderungen gemäss Raumund Ausrüstungskonzept nicht eingehalten, erfolgt eine Reduktion der Kantonsbeiträge.

Art. 36 e) Auszahlung

Das Amt weist die Auszahlung der zugesicherten oder reduzierten Kantonsbeiträge an, unabhängig davon, ob dem Gesuchsteller Mehroder Minderkosten entstanden sind.

Die Auszahlung kann in Teilbeträgen erfolgen und richtet sich nach den verfügbaren Voranschlagskrediten.

Art. 37 f) Auflagen

Bauten und Beschaffungen, an welche Kantonsbeiträge ausgerichtet worden sind, müssen für kantonale Ausbildungskurse unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

c_finanzierung_weiterer_aufgaben_der_gemeindefeuerwehren C. Finanzierung weiterer Aufgaben der Gemeindefeuerwehren

Art. 38

Die Finanzierung des Seerettungsdienstes und des sanitätsdienstlichen Ersteinsatzelementes als weitere Aufgaben der Feuerwehr ist von der Spezialfinanzierung des Feuerschutzwesens ausgenommen. SRSZ 1.1.2015 9 -- 9 of 12 --

Es werden für diese weiteren Aufgaben keine Kantonsbeiträge ausgerichtet.

Die Gemeinden haben Angehörige der Feuerwehr, welche im Seerettungsdienst oder im sanitätsdienstlichen Ersteinsatzelement eingesetzt sind, angemessen zu entschädigen und ausreichend zu versichern.

d_gebuehren D. Gebühren

Art. 39

Die Gebührenansätze für die gebührenpflichtigen Tätigkeiten des Amtes richten sich nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 19757 sowie nach den besonderen Gebührentarifen.

v_uebergangsund_schlussbestimmungen V. Übergangsund Schlussbestimmungen

Art. 40 1. Übergangsbestimmungen

. Übergangsbestimmungen

Feuerwehrpflichtige, die vor Inkrafttreten der Verordnung über die Schadenwehr vom 27. Januar 19948 von den Gemeinden aufgrund bisher geltender Gemeindereglemente von der Feuerwehrpflicht befreit wurden, bleiben befreit.

Bisherige Beitragszusicherungen gemäss § 31 der Verordnung über die Schadenwehr vom 27. Januar 19949 und §§ 15 ff. der Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Schadenwehr vom 7. Februar 199510 fallen dahin, wenn die entsprechenden Bauund Beschaffungsvorhaben bis zum 31. Dezember 2014 nicht ausgeführt und abgerechnet sind.

Die Feuerwehrreglemente der Gemeinden und Betriebe mit Betriebsfeuerwehren sind bis zum 31. Dezember 2013 an die neuen Vorschriften anzupassen und dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen.

Art. 40a

1a. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Dezember 2014 Die Zusicherung und Auszahlung von Kantonsbeiträgen, die bis am 31. Dezember 2014 vollständig abgerechnet sind, erfolgen nach den bisherigen Beitragssätzen.

Art. 41

. Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung wird die Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Schadenwehr vom 7. Februar 199512 aufgehoben.

Art. 42

. Änderung von Erlassen Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

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  1. Vollzugsverordnung über die Aufgaben und die Gliederung der Departemente und der Staatskanzlei vom 11. September 200713 § 5 Bst. k (Dem Sicherheitsdepartement sind folgende Aufgaben zugeteilt:)
  2. Feuerschutz, Störfallvorsorge, Katastrophenhilfe, Bst. a) bis j) sowie l) unverändert.
  3. Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden vom 19. Dezember 199514 § 5 Abs. 1 ( 1 Als Spezialfinanzierung sind zu führen:)
  4. Feuerschutzwesen; Bst. b) bis k) unverändert.
  5. Vollzugsverordnung zur Personalund Besoldungsverordnung vom 4. Dezember 200715 § 33 Bst. g (Als Dienstabwesenheit werden anerkannt:)
  6. Feuerwehrdienst. Bst. a) bis f) unverändert.
  7. Vollzugsverordnung zur Personalund Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an den Volksschulen vom 10. Dezember 200216 § 33 Bst. g (Als Dienstabwesenheit werden anerkannt:)
  8. Feuerwehrdienst. Bst. a) bis f) unverändert.

Art. 43 4. Inkrafttreten

. Inkrafttreten

Diese Vollzugsverordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Sie tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2013 in Kraft.17

GS 23-69 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 10. Dezember 2014 (GS 24-23).

SRSZ 530.110.

SRSZ 400.100.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2014.

Abs. 1 in der Fassung vom 10. Dezember 2014. SRSZ 1.1.2015 11 -- 11 of 12 --

Abs. 2 Bst. c in der Fassung vom 10. Dezember 2014.

SRSZ 173.111.

GS 18-381.

GS 18-381.

GS 19-30.

Neu eingefügt am 10. Dezember 2014.

GS 18-381.

SRSZ 143.111.

SRSZ 153.111.

SRSZ 145.111.

SRSZ 612.111.

Abl 2013 812; Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 10. Dezember 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 2755) in Kraft getreten.

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