Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung.
Besondere Vorschriften des eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten, insbesondere das Konkordat und das kantonale Veterinärgesetz.4
580.110
(Vom 18. Mai 2011)
Kantonales Lebensmittelgesetz (KLMG) 1
(Vom 18. Mai 2011)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992 (Lebensmittelgesetz, LMG)2 und des Konkordats betref-
fend das Laboratorium der Urkantone (Konkordat) vom 14. September 19993,
nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung.
Besondere Vorschriften des eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten, insbesondere das Konkordat und das kantonale Veterinärgesetz.4
Der Regierungsrat, das Laboratorium und der Gemeinderat können im Rahmen des Bundesrechts Kontrollaufgaben vertraglich Dritten übertragen.
Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer. II. Organisation und Zuständigkeit
Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung aus.
Die Aufsichtskommission des Laboratoriums führt die direkte Aufsicht.
Das Laboratorium vollzieht die Lebensmittelgesetzgebung, soweit der Kanton zuständig ist und das Konkordat und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen.
Vollzugsund Kontrollorgane des Laboratoriums sind:
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Der Kantonschemiker leitet den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung, soweit nicht der Kantonstierarzt zuständig ist, und erfüllt die anderen ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.
Der Kantonschemiker und der Kantonstierarzt koordinieren den Vollzug.
Bei Kompetenzstreitigkeiten entscheidet die Aufsichtskommission des Laboratoriums der Urkantone.
Die Kontrollorgane führen in ihrem Zuständigkeitsbereich Lebensmittelkontrollen durch. Dabei haben sie namentlich die damit verbundenen Massnahmen und Verfügungen zu treffen, Bescheinigungen und Zertifikate für Betriebe auszustellen, die der Lebensmittelkontrolle unterstehen, und die Öffentlichkeit über allfällige Gesundheitsgefährdungen zu informieren.
Sie sind insbesondere befugt:
Sie weisen sich bei Amtshandlungen aus und können polizeiliche Hilfe beanspruchen, wenn ihnen bei einer Amtshandlung Widerstand geleistet wird oder solcher zu erwarten ist.
Die Gemeinden können für die Kontrolle nicht gewerbsmässig gesammelter und verwendeter, wildgewachsener Pilze einzeln oder gemeinsam eine Kontrollstelle führen.
Sie melden die eingesetzten Pilzkontrolleure dem Laboratorium. III. Verfahren
Vergütungsansprüche für nicht beanstandete Proben sind vom Eigentümer innert
Tagen seit der Zustellung des Untersuchungsberichts beim Laboratorium der Urkantone geltend zu machen.
Die zuständigen Behörden melden dem Laboratorium:
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Gegen Verfügungen der Vollzugsund Kontrollorgane kann innert fünf Tagen seit Eröffnung beim Kantonschemiker oder beim Kantonstierarzt Einsprache erhoben werden (Art. 55 Abs. 1 LMG).
Gegen Einspracheentscheide kann innert zehn Tagen seit Eröffnung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden (Art. 55 Abs. 2 LMG). Im Bereich der Schlachttierund Fleischuntersuchung beträgt die Beschwerdefrist fünf Tage (Art. 55 Abs. 3 LMG).
Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz,6 soweit das Bundesrecht, Konkordat oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmen.
Die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle richten sich nach den Bestimmungen, welche die Aufsichtskommission im Rahmen des Konkordats erlässt.
Im Übrigen richten sich die Gebühren nach der kantonalen Gebührenordnung.7 IV. Schlussbestimmungen
Die Kantonale Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 20. April 19438 wird aufgehoben.
Referendum, Publikation, Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.10
Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
-7 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS
-97).
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SR 817.0.
SRSZ 581.220.1.
SRSZ 312.420.
SRSZ 333.100.
SRSZ 234.110.
SRSZ 173.111.
GS 12-312.
Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
1. Januar 2012 (Abl 2011 2236); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
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