Das Reglement umschreibt die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen sowie der Schülerinnen und Schüler in der Schule und an schulischen Anlässen, soweit diese nicht anderweitig geregelt sind. II. Lehrpersonen
611.212
Reglement über die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen und Schülerinnen und Schüler an der Volksschule (Schulreglement)
(Vom 1. Februar 2006)
Präambel
und Schüler an der Volksschule (Schulreglement) 1
(Vom 1. Februar 2006)
Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf §§ 27 und 55 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober
2005,2
beschliesst:
i_allgemeines I. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Verantwortung
Während der Schulzeit trägt die Lehrperson die Verantwortung für ihre Schülerinnen und Schüler.
Die Lehrperson ist verpflichtet, geeignete Massnahmen einzuleiten und in gravierenden Fällen der Schulleitung und den Erziehungsberechtigten Meldung zu erstatten, wenn sie innerhalb oder ausserhalb der Schule von Zuständen oder Vorkommnissen Kenntnis erhält, welche die geistige oder körperliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler beeinträchtigen könnten.
Art. 3 Sorgfaltspflicht
Die Lehrpersonen haben gegenüber ihren Schülerinnen und Schülern eine Obhutspflicht. Diese ist verantwortungsbewusst wahrzunehmen und zur Vermeidung von Unfällen sind geeignete und zumutbare Massnahmen zu treffen.
Bei folgenden Anlässen ist der Sorgfaltspflicht besondere Beachtung zu schenken: − Aufträge ausserhalb des Schulzimmers; − Verkehrsunterricht; − Sportanlässe; − Exkursionen und Schulreisen; − Lager und Schulverlegungen. SRSZ 1.1.2015 -- 1 of 4 --
Art. 4 Haftpflicht
Für einen allfälligen Schaden, den eine Lehrperson in Ausübung ihres Berufes einem Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Schulträger gemäss § 3 des Gesetzes vom 20. Februar 1970 über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre.
Art. 5 Binnendifferenzierung
Jede Lehrperson fördert die Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrem Lernund Entwicklungsstand.
Art. 6 Fächerund klassenübergreifender Unterricht
Wenn es den Zielen des Unterrichts dient, können die Lehrpersonen den Unterricht gemeinsam planen, durchführen und die Aufgaben aufteilen.
Findet regelmässig ein fächerund klassenübergreifender Unterricht statt, ist dieser durch die Schulleitung zu bewilligen.
Art. 7 Koordination
Jede Lehrperson ist verpflichtet, nach Möglichkeiten der Koordination mit ihren Kolleginnen und Kollegen zu suchen, um die personellen und materiellen Mittel optimal einzusetzen.
Die Lehrpersonen stellen beim Klassenübergang die Stoffkontinuität sicher und geben unter Berücksichtigung des Datenschutzes nötige Schülerdaten weiter.
Art. 8 Unterrichtszeit
Die zur Verfügung stehende Unterrichtszeit hat die Lehrperson in vollem Umfang für die Arbeit mit den Schülerinnen und Schülern einzusetzen. Unbegründetes Entfernen zur Erledigung von Korrekturarbeiten, Vorbereitungen, privaten Angelegenheiten u.a.m. sind unzulässig.
Art. 9 Unterrichtssprache
Als Unterrichtssprache ist ab der 1. Primarklasse grundsätzlich die Standardsprache zu verwenden.
Im Kindergarten ist die Standardsprache in verschiedenen Sequenzen sinnvoll einzusetzen.
Auf der Primarstufe und der Sekundarstufe I kann der Unterricht überdies teilweise in einer Fremdsprache erteilt werden.
Art. 10 Vorund Nachbereitung
Die Lehrperson unterrichtet gemäss schriftlicher Vorbereitung. Sie führt eine Unterrichtsdokumentation. -- 2 of 4 --
Jede Lehrperson ist verpflichtet, die schriftlichen Arbeiten der Schülerinnen und Schülern innerhalb nützlicher Frist zu korrigieren bzw. zu kontrollieren und die Ergebnisse bekannt zu geben.
Prüfungen sind nach Möglichkeit zu koordinieren.
Art. 11 Anhörungsrecht
Die Lehrpersonen haben ein Recht, in Angelegenheiten, die ihren Lehrauftrag betreffen, orientiert und vor einem Entscheid der zuständigen Behörde oder Schulleitung angehört zu werden.
Art. 12 Schulorganisation
Die Lehrpersonen haben an Besprechungen oder Konferenzen teilzunehmen, die von der Schulleitung oder Schulbehörden einberufen werden.
Art. 13 Kontakte mit den Erziehungsberechtigten
Es ist Pflicht der Lehrperson, den Kontakt zu den Erziehungsberechtigten in geeigneter Weise zu eröffnen und zu pflegen.
Sie hat dazu verschiedene Kontaktformen anzubieten und die Elternkontakte zu dokumentieren.
Art. 14 Rauchverbot
Es ist untersagt, in allen von Schülerinnen und Schülern benutzten Räumen zu rauchen. III. Schülerinnen und Schüler
Art. 15 Dispensationen vom Unterricht
Schülerinnen und Schüler können auf begründetes Gesuch der Erziehungsberechtigten hin vom Unterricht ganz oder teilweise dispensiert werden.
Für Dispensationen vom Unterricht ist bis zu einem Tag die Klassenlehrperson, bis zu zwei Wochen die Schulleitung und für längere Dispensationen der Schulrat zuständig.
Der Schulrat kann die Selbstdispensation (Jokertage) durch die Erziehungsberechtigten einführen.
Der Schulrat erlässt Richtlinien über das Dispensationswesen, welche auch die Dispensation im Kindergarten und Langzeitbeurlaubungen (z.B. Auslandaufenthalte, Alpzeit) regeln.
Art. 16 Absenzen
Absenzen unterstehen der Meldepflicht. Sie sind gemäss den schulinternen Richtlinien den zuständigen Stellen zu melden. SRSZ 1.1.2015 -- 3 of 4 --
Absenzen, die nicht innert vier Tagen seit Beginn begründet werden oder deren Begründung nicht ausreicht, gelten als unentschuldigte Absenzen.
Entschuldigte und unentschuldigte Absenzen werden im Zeugnis eingetragen.
Art. 17 Schülerrecht
Schülerinnen und Schüler haben das Recht, bei ungerechtfertigter Behandlung durch die Lehrpersonen von der Schulleitung angehört zu werden.
Schülerinnen und Schüler dürfen nicht zur Teilnahme an Aktionen gezwungen werden, die nicht dem Unterricht dienen (Markenverkäufe, Sammlungen usw.).
Art. 18 Suchtgefahren
Schülerinnen und Schüler ist der Genuss von Suchtmitteln an schulischen Anlässen und auf dem Schulareal untersagt. IV. Schlussbestimmungen
Art. 19 Inkrafttreten
Das Reglement tritt auf das Schuljahr 2006/2007 in Kraft.3
Mit dem Inkrafttreten des Reglements werden die Weisungen über die Rechte und Pflichten der Lehrer und Schüler an der Volksschule (Schulreglement) vom
- Juni 19764 aufgehoben.
Das Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
GS 21-70.
SRSZ 611.210.
1. August 2006 (Abl 2006 1121).
GS 16-777. -- 4 of 4 --