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142.15

Gesetz über das Einwohnerregister sowie kantonale Register * (ErG)

vom 25.02.2009 (Stand 01.08.2013)

Präambel

ErG

1. 1. Einwohnerregister *

Art. 1 Einwohneramt, Einwohnerregister

Jede Politische Gemeinde führt ein Einwohneramt.

Das Einwohneramt führt das Einwohnerregister gemäss Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz)[1].

Der Regierungsrat kann die Führung zusätzlicher Merkmale festlegen, die zur Erfüllung kantonaler Aufgaben notwendig sind. *

Das Einwohnerregister dient zugleich als Stimmregister. *

Art. 2 Kantonale Aufsicht

Das jeweils zuständige Departement beaufsichtigt den Vollzug.

Die zuständigen Stellen überwachen die Koordination, Durchführung und Qualitätskontrolle der Registerharmonisierung.

Art. 3 Datenschutz

Die Bearbeitung oder Weitergabe von Daten beim Vollzug dieses Gesetzes richtet sich nach dem Gesetz über den Datenschutz[2].

Auf Anfrage von im Gemeindegebiet tätigen Vereinen oder gemeinnützigen Organisationen kann das Einwohneramt Namen und Adressen bestimmter Personengruppen herausgeben, soweit sich aus dem Zweck der Institution ein berechtigtes Interesse ergibt.

Im Einzelfall können Adressdaten an Private weitergegeben werden, wenn schriftlich ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

Die Weitergabe oder die kommerzielle Verwendung solcher Daten sind unzulässig.

Art. 4 Hauptwohnsitz

Hauptwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat eine Person in der Gemeinde, in der sie sich in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, der für Dritte erkennbar sein muss.

Eine Person kann nur einen Hauptwohnsitz haben.

Art. 5 Nebenwohnsitz

Nebenwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat eine Person in der Gemeinde, in der sie sich zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres aufhält.

Der Aufenthalt zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt oder Schule und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründen einen Nebenwohnsitz.

Einen Nebenwohnsitz kann nur begründen, wer einen schweizerischen Hauptwohnsitz hat.

Art. 6 Vorbehalt des Ausländerrechtes

Die Voraussetzungen für die Niederlassung und den Aufenthalt ausländischer Staatsangehöriger richten sich nach den Bestimmungen des Ausländerrechtes.

Art. 7 Persönliche Meldepflicht

Wer in eine Gemeinde zuzieht, in ihr umzieht oder aus ihr wegzieht, hat dies innert 14 Tagen dem Einwohneramt zu melden.

Die meldepflichtige Person hat dem Einwohneramt wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und ihre Angaben wenn erforderlich zu dokumentieren.

Art. 8 Meldeund Auskunftspflicht Dritter

Vermieterinnen und Vermieter sowie Liegenschaftsverwaltungen sind gegenüber dem Einwohneramt verpflichtet:

  1. die einund ausziehenden Mieterinnen, Mieter, Untermieterinnen und Untermieter innert 14 Tagen unentgeltlich zu melden;
  2. auf Anfrage darüber Auskunft zu geben, wer ihre Mietobjekte bewohnt.

Wer in seinem Haushalt Logis gewährt, hat gegenüber dem Einwohneramt die gleichen Melde- und Auskunftspflichten wie Vermieterinnen und Vermieter.

Die Meldungen und Auskünfte umfassen Name, Vorname, Adresse und das Ein- oder Auszugsdatum.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind auf Anfrage des Einwohneramtes zu unentgeltlicher Auskunft über den Wohnsitz der bei ihnen beschäftigten Personen verpflichtet, sofern diese ihre persönliche Meldepflicht nicht erfüllt haben.

Art. 9 Kollektivhaushalte

Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten melden dem Einwohneramt per Ende Jahr alle Bewohnerinnen und Bewohner, die sich seit mindestens drei Monaten in ihrem Kollektivhaushalt aufhalten.

Für Personen mit Hauptwohnsitz am Ort des Kollektivhaushaltes gilt die persönliche Meldepflicht gemäss § 7.

Art. 10 Datenlieferung an Kanton

Die Gemeinden stellen die Daten des Einwohnerregisters dem Kanton in elektronischer Form zur Verfügung.

Der Kanton kann die Daten für amtliche und statistische Zwecke nutzen und eine elektronische Plattform errichten.

Die Gemeinden verarbeiten Meldungen, welche die Einwohnerregister betreffen, und senden die Mutationen anschliessend an die kantonale Fachstelle. *

Art. 11 Datenaustausch

Die Gemeinden tauschen die Daten bei Weg- oder Zuzügen von Einwohnerinnen und Einwohnern gemäss den Vorgaben des Bundes aus.

Das Einwohneramt ist berechtigt, den Schulgemeinden und Stellen innerhalb der Gemeindeverwaltung sowie den Versorgungs- und Werkbetrieben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten aus dem Einwohnerregister weiterzugeben.

Bei Zu-, Weg- oder Umzug von Personen, die einer anerkannten Landeskirche angehören, teilt das Einwohneramt der betreffenden Kirchgemeinde die notwendigen Daten mit.

Art. 12 Daten für Wohnungsidentifikator

Versorgungs- und Werkbetriebe sowie andere registerführende Stellen des Kantons und der Gemeinden, die über Daten zur Bestimmung oder Nachführung des Wohnungsidentifikators einer Person verfügen, stellen diese dem Einwohneramt unentgeltlich zur Verfügung.

Art. 13 Wohnungsnummerierung

Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen zur Einführung der administrativen Wohnungsnummerierung.

Die Gemeinden können zusätzlich die physische Wohnungsnummerierung einführen.

2. 2. Kantonale Register *

Art. 13a Registerführung

Der Kanton führt ein Personenregister und Objektregister.

Art. 13b Inhalt

Im kantonalen Personenregister werden Daten von natürlichen und juristischen Personen mit persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit zum Kanton Thurgau geführt.

Kantonale Objektregister beinhalten insbesondere Grundstücke, Strassen, Gebäude und Wohnungen.

Der Regierungsrat kann ergänzende Vorgaben erlassen.

Art. 13c Zugriff

Der Regierungsrat regelt den Zugriff auf die Register und die Mutationsmeldungen und bezeichnet die berechtigten Stellen.

Amtliche Stellen haben lediglich auf die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Daten Zugriff.

Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur abgerufen werden, soweit eine gesetzliche Grundlage dies erlaubt.

Die zuständige kantonale Dienststelle für Statistik darf alle, auch besonders schützenswerte Personendaten für statistische Zwecke nutzen, wenn die Voraussetzungen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten sind.

Art. 13d Verknüpfung mit Drittregistern, Identifikator

Daten aus den einzelnen Registern dürfen im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen miteinander verknüpft werden.

Zur Verknüpfung mit Drittregistern kann im kantonalen Personenregister der Personen- oder Objektidentifikator des Drittregisters als technisches Hilfsmittel geführt und der entsprechenden AHV-Versichertennummer zugeordnet werden.

Die AHV-Versichertennummer darf nur für diejenigen Stellen sichtbar sein, die zu ihrer Nutzung gesetzlich berechtigt sind.

Art. 13e Zuständigkeit

Der Regierungsrat bezeichnet die für die Registerführung zuständigen Stellen.

Er regelt deren Betrieb und Aufgaben.

Art. 13f Vollzug

Der Regierungsrat regelt die technischen Voraussetzungen bezüglich Datenhaltung in den Gemeinden und erlässt Vorschriften für die Übermittlung der Daten an den Kanton.

Vor dem Erlass der Ausführungsbestimmungen hört der Regierungsrat die Gemeinden an.

Art. 14 Strafbestimmung

Wer gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstösst, wird mit Busse bestraft.

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechtes

Das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerbürger vom 7. Mai 1984 wird aufgehoben.

Art. 16 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.[3]

Egress

ABl. 10/2009

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Amtsblatt

Erlass

25.02.2009

01.08.2009

Erstfassung

ABl. 10/2009

Erlasstitel

09.01.2013

01.08.2013

geändert

3/2013

Titel 1.

09.01.2013

01.08.2013

eingefügt

3/2013

§ 1 Abs. 3

09.01.2013

01.08.2013

geändert

3/2013

§ 1 Abs. 4

09.01.2013

01.08.2013

eingefügt

3/2013

§ 10 Abs. 3

09.01.2013

01.08.2013

eingefügt

3/2013

Titel 2.

09.01.2013

01.08.2013

eingefügt

3/2013

§ 13a

09.01.2013

01.08.2013

eingefügt

3/2013

§ 13b

09.01.2013

01.08.2013

eingefügt

3/2013

§ 13c

09.01.2013

01.08.2013

eingefügt

3/2013

§ 13d

09.01.2013

01.08.2013

eingefügt

3/2013

§ 13e

09.01.2013

01.08.2013

eingefügt

3/2013

§ 13f

09.01.2013

01.08.2013

eingefügt

3/2013