Diese Verordnung regelt die Entschädigung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA)[2] für:
- die berufsmässige Parteivertretung in Zivilund Strafsachen vor den Schlichtungsbehörden und Gerichten sowie den Strafverfolgungsbehörden, unter Einschluss der Rechtsvertretung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Verteidigung
- die Vertretung des Kindes im Sinn von Art. 299 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)
[3]
- die Beurkundung und Beglaubigung
Die Entschädigung setzt sich aus dem Honorar und den Auslagen zusammen. Eine allfällige Mehrwertsteuer wird hinzugerechnet.